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   OLG Düsseldorf, 08.02.2011 - I-10 W 139/10   

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https://dejure.org/2011,22783
OLG Düsseldorf, 08.02.2011 - I-10 W 139/10 (https://dejure.org/2011,22783)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.02.2011 - I-10 W 139/10 (https://dejure.org/2011,22783)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Februar 2011 - I-10 W 139/10 (https://dejure.org/2011,22783)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Celle, 16.11.2007 - 23 W 179/07

    Bestehen einer Gerichtskostenfreiheit des Deutschen Roten Kreuzes e. V. und seine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.02.2011 - 10 W 139/10
    Nach 1949 konstituierte sich das Deutsche Rote Kreuz neu, es entstanden neue Rechtspersönlichkeiten: die örtlichen Kreisverbände schlossen sich zu Landesverbänden zusammen, die ihre Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangten, diese wiederum schlossen sich 1950 auf Bundesebene zum "Deutsches Rotes Kreuz e.V." zusammen, dessen Satzung wieder derjenigen vor Erlass des DRKG vom 09.12.1937 entspricht (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung von Vorschriften über das Deutsche Rote Kreuz v. 05.05.2006, Begründung A.I.1.; OLG Celle OLGR 2008, 546; OLG Koblenz JurBüro 1990, 1173).

    Insoweit enthalten die Bundesgesetze also eine Lücke (so auch OLG Celle OLGR 2008, 546, OLG Koblenz JurBüro 1990, 1173).

    Mangels bundesgesetzlicher Regelung liegt ein Verstoß gegen Art. 31 GG nicht vor (vgl. OLG Celle OLGR 2008, 546; OLG München MDR 1998, 184; OLG Koblenz JurBüro 1995, 650; 1990, 1173; OLG Hamburg v. 21.06.2006, 8 W 101/06, OLGR 2006, 610; a.A. OLG Hamburg v. 04.10.2006, 8 W 163/06, OLGR 2006, 849).

    Dort regelt § 1, wer von der Zahlung von Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Justizverwaltungsbehörden und die Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung erheben und von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten befreit sein soll (vgl. zur entsprechenden Regelung in Niedersachsen OLG Celle, OLGR 2008, 546).

    Auf die Frage, ob das Deutsche Rote Kreuz in seiner heutigen Form wegen seines gemeinnützigen und mildtätigen Zweckes und der weitgehenden Identität in Zielsetzungen und Aufgabenbereichen als Nachfolgeorganisation des Deutschen Roten Kreuzes des Jahres 1937 oder jedenfalls jenen Roten Kreuzes verstanden werden kann, das die Nationalsozialisten vorgefunden haben (so OLG Koblenz JurBüro 1990, 1173; OLG Hamburg OLGR 2006, 849; a.A. OLG Celle OLGR 2008, 546), kommt es nicht an.

  • OLG Koblenz, 14.12.1989 - 14 W 814/89

    Deutsches Rotes Kreuz; Gerichtsgebührenfreiheit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.02.2011 - 10 W 139/10
    § 18 DRKG wurde von der ganz herrschenden Ansicht als grundgesetzkonform angesehen und galt dementsprechend als Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gemäß Art. 123, 125 GG fort (vgl. eingehend OLG Koblenz JurBüro 1990, 1173 mwN).

    Eine unmittelbare Anwendung von § 18 DRKG auf die nach 1949 geschaffenen Organisationen des Deutschen Roten Kreuzes - zu denen auch der Kostenschuldner gehört - scheidet aus, weil insoweit neue Rechtspersönlichkeiten entstanden sind (vgl. OLG Hamburg OLGR 2006, 610 und 849; OLG München MDR 1998, 184; OLG Koblenz JurBüro 1990, 1173).

    Nach 1949 konstituierte sich das Deutsche Rote Kreuz neu, es entstanden neue Rechtspersönlichkeiten: die örtlichen Kreisverbände schlossen sich zu Landesverbänden zusammen, die ihre Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangten, diese wiederum schlossen sich 1950 auf Bundesebene zum "Deutsches Rotes Kreuz e.V." zusammen, dessen Satzung wieder derjenigen vor Erlass des DRKG vom 09.12.1937 entspricht (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung von Vorschriften über das Deutsche Rote Kreuz v. 05.05.2006, Begründung A.I.1.; OLG Celle OLGR 2008, 546; OLG Koblenz JurBüro 1990, 1173).

    Insoweit enthalten die Bundesgesetze also eine Lücke (so auch OLG Celle OLGR 2008, 546, OLG Koblenz JurBüro 1990, 1173).

    Auf die Frage, ob das Deutsche Rote Kreuz in seiner heutigen Form wegen seines gemeinnützigen und mildtätigen Zweckes und der weitgehenden Identität in Zielsetzungen und Aufgabenbereichen als Nachfolgeorganisation des Deutschen Roten Kreuzes des Jahres 1937 oder jedenfalls jenen Roten Kreuzes verstanden werden kann, das die Nationalsozialisten vorgefunden haben (so OLG Koblenz JurBüro 1990, 1173; OLG Hamburg OLGR 2006, 849; a.A. OLG Celle OLGR 2008, 546), kommt es nicht an.

  • OLG Hamburg, 04.10.2006 - 8 W 163/06

    Befreiung des DRK von den Gerichtskosten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.02.2011 - 10 W 139/10
    Diese kann nicht damit verneint werden, dass Bundesrecht auch jenes Recht sei, das sich aus der analogen Anwendung bundesgesetzlicher Normen ergebe (so aber OLG Hamburg OLGR 2006, 849).

    Mangels bundesgesetzlicher Regelung liegt ein Verstoß gegen Art. 31 GG nicht vor (vgl. OLG Celle OLGR 2008, 546; OLG München MDR 1998, 184; OLG Koblenz JurBüro 1995, 650; 1990, 1173; OLG Hamburg v. 21.06.2006, 8 W 101/06, OLGR 2006, 610; a.A. OLG Hamburg v. 04.10.2006, 8 W 163/06, OLGR 2006, 849).

    Auf die Frage, ob das Deutsche Rote Kreuz in seiner heutigen Form wegen seines gemeinnützigen und mildtätigen Zweckes und der weitgehenden Identität in Zielsetzungen und Aufgabenbereichen als Nachfolgeorganisation des Deutschen Roten Kreuzes des Jahres 1937 oder jedenfalls jenen Roten Kreuzes verstanden werden kann, das die Nationalsozialisten vorgefunden haben (so OLG Koblenz JurBüro 1990, 1173; OLG Hamburg OLGR 2006, 849; a.A. OLG Celle OLGR 2008, 546), kommt es nicht an.

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