Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 10.08.2021 - 1 U 68/19 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- RA Kotz
Verkehrsunfall - Schätzung hypothetischer Erwerbsschaden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schmerzensgeld und Ersatz eines Erwerbsausfallschadens aufgrund eines Verkehrsunfalls; Voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten; Hypothetische Verdienstmöglichkeiten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Erwerbsausfallschaden wegen Verkehrsunfall
Verfahrensgang
- LG Kleve, 23.01.2019 - 3 O 140/16
- LG Kleve, 29.03.2019 - 3 O 140/16
- OLG Düsseldorf, 10.08.2021 - 1 U 68/19
- BGH - VI 267/21 (anhängig)
Papierfundstellen
- MDR 2021, 1464
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 05.10.2010 - VI ZR 186/08
Erwerbsschaden bei Körperverletzung: Schadensermittlung für ein jüngeres Kind …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2021 - 1 U 68/19
Doch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, insbesondere dann, wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 -, Rn. 18, juris).Daher darf sich der Tatrichter in derartigen Fällen seiner Aufgabe, auf der Grundlage von § 252 BGB und § 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 -, Rn. 19, juris mit weiteren Nachweisen).
Ergeben sich aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Geschädigten zwischen dem Zeitpunkt der Schädigung und dem Zeitpunkt der Schadensermittlung (weitere) Anhaltspunkte für seine Begabungen und Fähigkeiten und die Art der möglichen Erwerbstätigkeit ohne den Schadensfall, ist auch dies bei der Prognose zu berücksichtigen und von einem dem entsprechenden normalen beruflichen Werdegang auszugehen (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 -, Rn. 20, juris).
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen, wenn es an Anhaltspunkten fehlt, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 -, Rn. 21, juris).
- BGH, 20.06.1984 - IVa ZR 206/82
Begriff der Geschäftsunfähigkeit; Darlegungs- und Beweislast
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2021 - 1 U 68/19
Da Störungen der Geistestätigkeit, die gemäß §§ 104, 105 BGB zur Geschäftsunfähigkeit führen, Ausnahmeerscheinungen sind, muss derjenige, der sich auf solche Störungen beruft, Tatsachen darlegen, aus denen sich Anhaltspunkte hierfür ergeben (BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 - IVa ZR 206/82 -, Rn. 16, juris).Nur auf der Grundlage hinreichender Anknüpfungspunkte ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur der Frage der Geschäftsunfähigkeit rechtlich geboten (BGH, Urteil vom 20. Juni 1984, aaO., Rn. 19).
- BGH, 14.03.2017 - VI ZR 225/16
Rückforderung angeblich rechtsgrundlos überwiesener Geldbeträge: Anforderungen an …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2021 - 1 U 68/19
Substantiiert dargelegt ist ein solcher Ausschluss nach allgemeinen Grundsätzen, wenn das Gericht auf der Grundlage des Klägervorbringens zu dem Ergebnis kommen muss, die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB lägen vor (BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16 -, Rn. 13, juris). - BGH, 14.01.1997 - VI ZR 366/95
Bemessung des Verdienstausfallschadens bei einem jungen Menschen; Maßgeblichkeit …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2021 - 1 U 68/19
Auch ohne weiteren Parteivortrag zu beruflichen Alternativen hat der Tatrichter daher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht fernliegende Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1997 - VI ZR 366/95 -, Rn. 10, juris).