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   OLG Düsseldorf, 10.08.2023 - 6 U 133/22   

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https://dejure.org/2023,20885
OLG Düsseldorf, 10.08.2023 - 6 U 133/22 (https://dejure.org/2023,20885)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.08.2023 - 6 U 133/22 (https://dejure.org/2023,20885)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. August 2023 - 6 U 133/22 (https://dejure.org/2023,20885)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Verjährungshemmung auch bei Sammelklage durch Inkassodienstleister mit vorheriger rechtskräftiger Abweisung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 1518
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2023 - 6 U 133/22
    Dem Kläger steht gegen die Beklagte als Herstellerin des Motors des Typs EA 189, der über eine auf Täuschung angelegte Umschaltlogik verfügt (grundlegend BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 ff.), ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB zu.

    Ob das Verhalten des Anspruchsgegners sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt (vgl. nur BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 14 f.; v. 14.12.2021 - VI ZR 676/20, VersR 2022, 652 Rn. 14; jeweils mwN).

    Wie der Bundesgerichtshof schon in seiner Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) und auch danach mehrfach betont hat, ist es schlichtweg unvorstellbar, dass die Vorstandsmitglieder der Beklagten über eine derart weitreichende Entscheidung, eine komplette Motorserie systematisch mit Täuschungssoftware auszurüsten, nicht informiert gewesen sind.

    Danach ist schließlich auch von dem erforderlichen Schädigungsvorsatz der für die Beklagte handelnden Personen auszugehen, der sich hier darauf bezieht, dass den unter c) genannten Personen bewusst war, dass in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge niemand - ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis - ein damit belastetes Fahrzeug erwerben würde (vgl. nur BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rz. 63).

    Der Senat geht bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs gemäß § 287 ZPO (vgl. nur BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 79), wenn nicht aufgrund konkreten Sachvortrags von einer höheren Laufleistung auszugehen ist, bei Mittelklassedieselfahrzeugen, zu denen der Audi A4 gehört, in ständiger Rechtsprechung von einer Laufleistung von 250.000 km aus.

    Der Kläger hat der Beklagten die Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs somit zu den Bedingungen angeboten, von denen er sie im Hinblick auf den im Wege der Vorteilsausgleichung geschuldeten und vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz abhängig machen durfte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 85).

  • BGH, 10.04.2008 - VII ZR 58/07

    Hemmung der Verjährung infolge Aufrechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2023 - 6 U 133/22
    Grund für den Eintritt der Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB ist, dass der Gläubiger, der die Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreibt, dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden (BGH, Versäumnisurteil v. 10.04.2008 - VII ZR 58/07, BGHZ 176, 128-134).

    Außerdem ist zu beachten, dass die Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf eine Abtretung weiterläuft und die Beklagte als Schuldnerin durch § 404 BGB geschützt ist (BGH, Versäumnisurteil v. 10.04.2008 - VII ZR 58/07, BGHZ 176, 128-134, juris Rz. 23 ff.), der Gläubiger aber auch in einem solchen Fall eine faire Chance haben muss, seinen Anspruch durchzusetzen (vgl. nur Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., 2023, Überblick v § 194 Rn. 10).

    Die Schutzvorschriften der §§ 404 ff. BGB dienen dem Zweck, eine Verschlechterung der Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners infolge der Forderungsabtretung zu verhindern (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil v. 10.04.2008 - VII ZR 58/07, BGHZ 176, 128-134, juris Rz. 23 mwN).

    bb) Eine Hemmung der Verjährung kann grundsätzlich nur eintreten, wenn die Klageerhebung gegenüber dem richtigen Schuldner erfolgt ist, da es sonst an der oben erwähnten warnenden Wirkung fehlt (BGH, Versäumnisurteil v. 10.04.2008 - VII ZR 58/07, juris Rz. 21).

  • LG Ingolstadt, 07.08.2020 - 41 O 1745/18

    Nichtige Abtretungsvereinbarungen: Myright-Klage gegen Audi abgewiesen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2023 - 6 U 133/22
    Die Berufung ist nicht schon deshalb unbegründet, weil einer Entscheidung über die Klage die Rechtskraft des Urteils des LG Ingolstadt vom 07.08.2020 (41 O 1745/18) entgegenstehen würde, § 322 Abs. 1 ZPO.

    Die A. GmbH hat in dem genannten Verfahren vor dem LG Ingolstadt (41 O 1745/18) u.a. den an sie unter dem 30.11.2017 (Anlage K 4) abgetretenen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus § 826 BGB gegen die Beklagte geltend gemacht, den der Kläger nach der am 18.10.2020 erklärten Rückabtretung (Anlage K 5) nunmehr mit seiner gegen die Beklagte gerichteten Klage verfolgt.

    Im Übrigen wurde die Berufung von der A. GmbH nicht hinsichtlich aller 2.852 mit der Sammelklage verfolgten Einzelansprüche (LG Ingolstadt 41 O 1745/18, juris Rz. 1) zurückgenommen.

  • BGH, 25.10.2022 - VI ZR 68/20

    Deliktshaftung des Motorenherstellers in einem sog. Dieselfall: Arglistige

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2023 - 6 U 133/22
    Die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB ist dem Grunde nach auch für den hier gegebenen Fall geklärt, dass die Beklagte nicht Herstellerin des Fahrzeugs ist, sondern nur Entwicklerin und Lieferantin des eingebauten Dieselmotors des Typs EA 189 (vgl. zu einem Skoda Yeti: BGH, Urt. v. 19.10.2021 - VI ZR 148/20; zu einem Audi: Urt. v. 14.07.2022 - VII ZR 422/21; Urt. v. 25.10.2022 - VI ZR 68/20, jeweils zitiert nach juris).

    Auch ein solches Verhalten steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Personen gleich, die ein mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug in Unkenntnis dieses Umstands - und vor den von der Beklagten im September 2015 ergriffenen Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit - erwarben (vgl. nur BGH, Urt. v. 25.10.2022 - VI ZR 68/20, juris Rz. 20 mwN).

    Da die Täuschung der Beklagten dazu gedient hat, zur Kostensenkung rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mithilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen und die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung die grundlegende strategische Frage betrifft, mit Hilfe welcher technischen Lösung die Beklagte die Einhaltung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 5- Norm sicherstellen wollte, sind die entsprechenden Behauptungen der jeweiligen Kläger vom BGH als "nicht von der Hand zu weisen" erachtet worden (BGH aaO; Urt. v. 25.10.2022 - VI ZR 68/20, juris Rz. 26 mwN) und liegen auch die subjektiven Voraussetzungen der Haftung der Beklagten in "EA189-Fällen" nach § 826 BGB regelmäßig und auch hier vor.

  • BGH, 10.10.2022 - VIa ZR 184/22

    VW-Dieselskandal: Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung eines nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2023 - 6 U 133/22
    aa) Zutreffend hat das Landgericht für die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Klage eines materiell Berechtigten für erforderlich gehalten und eine Berechtigung der A. GmbH aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 30.11.2017 (Anlage 4) in Betracht gezogen (vgl. nur BGH, Urt. v. 10.10.2022 - VIa ZR 184/22, juris Rz. 16 mwN).

    aaa) Nimmt man an, dass eine Rechtskrafterstreckung nach § 325 ZPO ausscheidet, was, wie bereits unter 1. a) erläutert, an sich die logische Konsequenz der von der Beklagten, aber auch vom OLG München (Urt. v. 25.01.2023 - 7 U 5074/21, juris), angenommenen Bindungswirkung des klageabweisenden Urteils des LG Ingolstadt wäre, wäre der Senat nicht daran gehindert, die Abtretung als wirksam zu behandeln, und kann ohne weiteres auf die Ausführungen des BGH zur wirksamen Hemmung bei der Abtretung an einen Inkassodienstleister (z.B. Urt. v. 10.10.2022 - VIa ZR 184/22, juris Rz. 23) verwiesen werden, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.

  • BGH, 14.07.2022 - VII ZR 422/21

    "Dieselverfahren"; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2023 - 6 U 133/22
    Die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB ist dem Grunde nach auch für den hier gegebenen Fall geklärt, dass die Beklagte nicht Herstellerin des Fahrzeugs ist, sondern nur Entwicklerin und Lieferantin des eingebauten Dieselmotors des Typs EA 189 (vgl. zu einem Skoda Yeti: BGH, Urt. v. 19.10.2021 - VI ZR 148/20; zu einem Audi: Urt. v. 14.07.2022 - VII ZR 422/21; Urt. v. 25.10.2022 - VI ZR 68/20, jeweils zitiert nach juris).

    a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt es in sog. Diesel-Fällen für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom sog. Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seineKaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.07.2022 - VII ZR 422/21, juris Rz. 12).

  • BGH, 19.10.2021 - VI ZR 148/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Hersteller

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2023 - 6 U 133/22
    Die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB ist dem Grunde nach auch für den hier gegebenen Fall geklärt, dass die Beklagte nicht Herstellerin des Fahrzeugs ist, sondern nur Entwicklerin und Lieferantin des eingebauten Dieselmotors des Typs EA 189 (vgl. zu einem Skoda Yeti: BGH, Urt. v. 19.10.2021 - VI ZR 148/20; zu einem Audi: Urt. v. 14.07.2022 - VII ZR 422/21; Urt. v. 25.10.2022 - VI ZR 68/20, jeweils zitiert nach juris).

    Entscheidend ist danach, dass die Beklagte mit der Herstellung des Motors und der Programmierung der Motorsteuerungssoftware auch für die Fahrzeugmodelle ihrer Tochtergesellschaften die Typgenehmigungsbehörde arglistig getäuscht und sich die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer in die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zunutze gemacht hat (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.10.2021 - VI ZR 148/20, juris Rz. 13 mwN).

  • BGH, 13.06.2022 - VIa ZR 418/21

    Zur Zulässigkeit eines "Sammelklageninkassos" für Schweizer Erwerber im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2023 - 6 U 133/22
    Wie erst nach Verkündung des angefochtenen, aber auch des Urteils des LG Ingolstadt höchstrichterlich geklärt worden ist, sind Abtretungen an Inkassodienstleister wie die A. GmbH nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nach § 134 BGB nichtig (BGH aaO; sowie Urteile v. 13.06.2022 - VIa ZR 418/21 und v. 24.10.2022 - VIa 162/22, zitiert jeweils nach juris).
  • BGH, 27.02.2015 - V ZR 128/14

    Widerruf der Prozessführungsermächtigung während des Rechtsstreits

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2023 - 6 U 133/22
    Im Übrigen hat es die Klage als zulässig, aber unbegründet angesehen, die Prozessführungsbefugnis der A. GmbH also bejaht (vgl. zu dieser BGH, Urt. v. 27.02.2015 - V ZR 128/14, NJW 2015, 2425 ff., juris Rz. 21 ff.).
  • BGH, 09.12.2010 - III ZR 56/10

    Verjährungshemmung: Unzulässige Klage des Zessionars nach Abtretung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2023 - 6 U 133/22
    Wird bedacht, dass der BGH eine solche selbst bei einer wegen Nichtvorliegens sämtlicher Voraussetzungen unwirksamen Prozessstandschaft angenommen und diese als ausreichend für eine Berechtigung im Sinne des § 209 BGB a.F. ansah (vgl. BGH, Urt. v. 03.07.1980, - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1-9, juris Rn. 17; Urt. v. 09.12.2010 - III ZR 56/10, NJW 2011, 2193 f. juris Rz. 10) sowie - ebenfalls in einer Abtretungskonstellation - eine Hemmung durch eine unzulässige Klage bejaht (Urt. v. 09.12.2010 - III ZR 56/10, NJW 2011, 2193 f. juris Rz. 15), kann auch die Berechtigung der A. GmbH nicht bezweifelt werden.
  • BGH, 03.07.1980 - IVa ZR 38/80

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung in gewillkürter

  • BGH, 12.04.2011 - II ZR 197/09

    Geschäftsmäßige Forderungseinziehung: Ermächtigung einer BGB-Gesellschaft zur

  • BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04

    Verjährung von Ansprüchen wegen der Inanspruchnahme von Grundstücken für

  • OLG München, 25.01.2023 - 7 U 5074/21

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verwendung einer unzulässigen

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 367/19

    Erfolgreiche Revision gegen Abweisung einer Schadensersatzklage in einem

  • BGH, 16.10.2020 - V ZR 98/19

    Auslegung des Sicherungsvertrags hinsichtlich Entfallens des Sicherungszwecks;

  • OLG München, 18.07.2022 - 21 U 1200/22

    Sammelklage eines Inkassodienstleisters wegen des Verkaufs von PKW mit dem Motor

  • BGH, 14.12.2021 - VI ZR 676/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den

  • BGH, 22.05.2023 - VIa ZR 1234/22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OLG München - 21 U 5563/20 (anhängig)

    Financialright: Kein RDG-Verstoß

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