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   OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 4 U 132/17   

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OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 4 U 132/17 (https://dejure.org/2019,49221)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2019 - 4 U 132/17 (https://dejure.org/2019,49221)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. April 2019 - 4 U 132/17 (https://dejure.org/2019,49221)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (30)

  • OLG Saarbrücken, 20.06.2018 - 5 U 55/16

    Arglistige Täuschung einer privaten Krankenversicherung durch Verschweigen von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 4 U 132/17
    Arglistiges Handeln ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass dieser sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann (BGH, Urteil vom 14. Juli 2004, Az. IV ZR 161/03, NJW 2004, 3427, 3429; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2018, Az. 5 U 55/16, zitiert nach juris, Rdnr. 31; OLG Hamm, Urteil vom 3. Februar 2017, Az. 20 U 68/16, zitiert nach juris, Rdnr. 31).

    Voraussetzung ist aber immer, dass dem Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder nach früheren Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Antrags zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017, Az. IV ZR 30/16, zitiert nach juris, Rdnr. 16 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2018, Az. 5 U 55/16, zitiert nach juris, Rdnr. 32).

    Einen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen immer oder nur in der Absicht geschieht, den Willen des Versicherers entsprechend zu beeinflussen, gibt es nicht (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010, Az. IV ZR 252/08, zitiert nach juris, Rdnr. 19; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2018, Az. 5 U 55/16, zitiert nach juris, Rdnr. 32 m. w. Nachw.).

    Deshalb muss der Versicherer entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur unter erschwerten Bedingungen annehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010, Az. IV ZR 252/08, zitiert nach juris, Rdnr. 19; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2018, Az. 5 U 55/16, zitiert nach juris, Rdnr. 32).

    Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers spricht es, wenn dieser Erkrankungen verschweigt, die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten, wie namentlich schwere, chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2018, Az. 5 U 55/16, zitiert nach juris, Rdnr. 33).

    Indizien für ein arglistiges Handeln sind weiter, dass der Antragsteller Störungen nicht angibt, die noch relativ kurz vor Antragstellung bestanden haben, oder dass er zwar weniger schwere oder länger zurückliegende Erkrankungen angibt, zeitnähere oder erheblich schwerer wiegende hingegen verschweigt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2018, Az. 5 U 55/16, zitiert nach juris, Rdnr. 33 m. w. Nachw.).

    Hat der Versicherungsnehmer gewisse Umstände - auch Untersuchungen und ärztliche Behandlungen - stark verharmlost oder harmlosere Umstände als die verschwiegenen angegeben, so folgt daraus, dass er sich der Gefahrerheblichkeit tatsächlich bewusst war (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. Februar 2013, Az. 12 U 140/12, zitiert nach juris, Rdnr. 39; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2018, Az. 5 U 55/16, zitiert nach juris, Rdnr. 33).

    Liegen - wie hier - objektive Falschangaben vor, so ist es überdies Sache des Versicherungsnehmers, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2007, Az. IV ZR 103/06, zitiert nach juris, Rdnr. 1; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2018, Az. 5 U 55/16, zitiert nach juris, Rdnr. 33 m. w. Nachw.).

  • BGH, 05.07.2017 - IV ZR 121/15

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Zulässigkeit so genannter allgemeiner

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 4 U 132/17
    Doch kann eine allgemeine Einwilligung bzw. Schweigepflichtsentbindung, die dadurch zustande kommt, dass der Versicherer diese im Rahmen der Leistungsprüfung verlangt, anstatt sie lediglich als Alternative zur andernfalls schrittweise zu erfüllenden Mitwirkungsobliegenheit anzubieten, eine Datenerhebung nach § 213 Abs. 1 VVG nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017, Az. IV ZR 121/15, zitiert nach juris, Rdnr. 29; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2017, Az. 7 U 101/17, zitiert nach juris, Rdnr. 101).

    Allein der Umstand, dass nur einzelne Auskunftsstellen benannt sind, macht eine Erklärung im Zweifel noch nicht hinreichend konkret, wenn sie nicht ansatzweise erkennen lässt, welche Informationen der Versicherer mit ihrer Hilfe erheben können soll (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Juli 2017, Az. IV ZR 121/15, zitiert nach juris, Rdnr. 34; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2017, Az. 7 U 101/17, zitiert nach juris, Rdnr. 104).

    Vielmehr ist bei der in diesem Fall gebotenen Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Interessenlage der Beteiligten und dem Gebot, ihren Grundrechten nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen, Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017, Az. IV ZR 121/15, zitiert nach juris, Rdnr. 36 ff.).

    Auch im Fall unstreitig verschwiegener Vorerkrankungen ist zu klären, ob sich die Verwendung der diesbezüglichen Erkenntnisse des Versicherers bei der Ausübung von Gestaltungsrechten wie Rücktritt oder Anfechtung als unzulässige Rechtsausübung darstellt, wobei der Einwand aus § 242 BGB keine Einrede, sondern ein von Amts wegen zu beachtender Einwand ist (BGH, Urteil vom 5. Juli 2017, Az. IV ZR 121/15, zitiert nach juris, Rdnr. 47).

  • OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 7 U 101/17

    Rücktrittsrecht des Berufsunfähigkeitsversicherers bei Verstoß des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 4 U 132/17
    Zwar steht § 213 Abs. 1 VVG auch einer Datenerhebung des Versicherers zum Zwecke der Überprüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers im Grundsatz nicht entgegen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2017, Az. IV ZR 289/14, zitiert nach juris, Rdnr. 54; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2017, Az. 7 U 101/17, zitiert nach juris, Rdnr. 100).

    Doch kann eine allgemeine Einwilligung bzw. Schweigepflichtsentbindung, die dadurch zustande kommt, dass der Versicherer diese im Rahmen der Leistungsprüfung verlangt, anstatt sie lediglich als Alternative zur andernfalls schrittweise zu erfüllenden Mitwirkungsobliegenheit anzubieten, eine Datenerhebung nach § 213 Abs. 1 VVG nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017, Az. IV ZR 121/15, zitiert nach juris, Rdnr. 29; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2017, Az. 7 U 101/17, zitiert nach juris, Rdnr. 101).

    Allein der Umstand, dass nur einzelne Auskunftsstellen benannt sind, macht eine Erklärung im Zweifel noch nicht hinreichend konkret, wenn sie nicht ansatzweise erkennen lässt, welche Informationen der Versicherer mit ihrer Hilfe erheben können soll (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Juli 2017, Az. IV ZR 121/15, zitiert nach juris, Rdnr. 34; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2017, Az. 7 U 101/17, zitiert nach juris, Rdnr. 104).

    Vielmehr bleibt eine vom Versicherer aufgedeckte Arglist des Versicherungsnehmers lediglich ein - wenn auch meist gewichtiger - in die Güterabwägung einfließender Umstand (OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2017, Az. 7 U 101/17, zitiert nach juris, Rdnr. 116).

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2018 - 15 U 52/17

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine Vorschubeinrichtung zum

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 4 U 132/17
    Anhaltspunkte für Zweifel können sich ergeben aus gerichtsbekannten Tatsachen, dem Vortrag der Parteien, Fehlern, die dem Gericht erster Instanz bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind, und sonst aus dem angefochtenen Urteil selbst (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013, Az. VI ZR 110/13, NJW 2014, 74, 75 Rdnr. 7; Urteil vom 8. Juni 2004, Az. VI ZR 230/03, NJW 2004, 2828, 2829; vgl. Auch Urteil vom 18. Oktober 2005, Az. VI ZR 270/04, NJW 2006, 152, 153; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2018, Az. 15 U 52/17, zitiert nach juris, Rdnr. 64).

    Die Zurückverweisung dient gerade auch dem Interesse der Parteien an der Erhaltung einer Überprüfungsmöglichkeit durch die Berufungsinstanz, da dort keine umfassende zweite Tatsacheninstanz mehr eröffnet ist, sondern in erster Linie eine Fehlerprüfung stattfindet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2018, Az. 15 U 52/17, zitiert nach juris, Rdnr. 136).

    Die Entscheidung über die Kosten der Berufung ist dem Landgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2018, Az. 15 U 52/17, zitiert nach juris, Rdnr. 141).

    Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit - allerdings ohne Abwendungsbefugnis - geboten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2018, Az. 15 U 52/17, zitiert nach juris, Rdnr. 142 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 24. November 1976, Az. IV ZR 3/75, zitiert nach juris, Rdnr. 28; OLG München, Urteil vom 13. Mai 2011, Az. 10 U 3951/10, zitiert nach juris, Rdnr. 33).

  • BGH, 02.07.2013 - VI ZR 110/13

    Arzthaftungsprozess: Ausnahme von der Bindung des Berufungsgerichts an die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 4 U 132/17
    Anhaltspunkte für Zweifel können sich ergeben aus gerichtsbekannten Tatsachen, dem Vortrag der Parteien, Fehlern, die dem Gericht erster Instanz bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind, und sonst aus dem angefochtenen Urteil selbst (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013, Az. VI ZR 110/13, NJW 2014, 74, 75 Rdnr. 7; Urteil vom 8. Juni 2004, Az. VI ZR 230/03, NJW 2004, 2828, 2829; vgl. Auch Urteil vom 18. Oktober 2005, Az. VI ZR 270/04, NJW 2006, 152, 153; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2018, Az. 15 U 52/17, zitiert nach juris, Rdnr. 64).

    Versäumt das Gericht, Unklarheiten oder Widersprüche in der Aussage verschiedener Zeugen aufzuklären, ist das ein Verfahrensfehler (Verstoß gegen § 286 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013, Az. VI ZR 119/13, NJW 2014, 74, 75 Rdnr. 7 m. w. Nachw.).

    In der Summe begründen die Fehler des Landgerichts bei der Durchführung der Beweisaufnahme - Unterlassen der persönlichen Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO, getrennte Vernehmung der wechselseitigen Zeugen ohne den Versuch der Aufklärung von Widersprüchen durch Vorhalte und Gegenüberstellung der Zeugen - einen wesentlichen, da die Wiederholung der Beweisaufnahme erforderlich machenden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2013, Az. XI ZR 210/12, zitiert nach juris, Rdnr. 9 m. w. Nachw.; Beschluss vom 10. Oktober 2013, Az. VII ZR 269/12, BeckRS 2013, 18984 Rdnr. 8) Mangel im Sinne von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO, der auf Rüge zur Aufhebung des Urteils führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013, Az. VI ZR 119/13, NJW 2014, 74, 75 Rdnr. 7 m. w. Nachw.).

  • OLG München, 13.05.2011 - 10 U 3951/10

    Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall mit Personenschaden: Mangelhafte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 4 U 132/17
    Hat eine Partei - im Gegensatz zu ihrem Gegner - für den entscheidungserheblichen Inhalt eines Gesprächs keine Zeugen und auch keine sonstigen Beweismittel, so stellt das Unterlassen einer informatorischen Parteianhörung im Sinne von § 141 ZPO einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar (OLG München, Schlussurteil vom 13. Mai 2011, Az. 10 U 3951/10, NJW 2011, 3729, 3729 unter Hinweis auf BayVerfGH, Urteil vom 31. März 2008, Vf. 34-VI-07, BeckRS 2008, 34742 unter III.1 lit. a); siehe auch BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2001, Az. 2 BvR 140/00, NJW 2001, 2531, 2531 f.).

    Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit - allerdings ohne Abwendungsbefugnis - geboten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2018, Az. 15 U 52/17, zitiert nach juris, Rdnr. 142 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 24. November 1976, Az. IV ZR 3/75, zitiert nach juris, Rdnr. 28; OLG München, Urteil vom 13. Mai 2011, Az. 10 U 3951/10, zitiert nach juris, Rdnr. 33).

  • BGH, 10.10.2013 - VII ZR 269/12

    Begriff der Bezugsfertigkeit bei gegenseitiger Bauverpflichtung; Rüge der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 4 U 132/17
    So können Zweifel insbesondere dann erwachsen, wenn das Gericht erster Instanz die Aussage von Zeugen unvollständig würdigt (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013, Az. VII ZR 269/12, BeckRS 2013, 18984 Rdnr. 8) oder aber die Aussage eines oder mehrerer Zeugen ergänzungsbedürftig ist.

    In der Summe begründen die Fehler des Landgerichts bei der Durchführung der Beweisaufnahme - Unterlassen der persönlichen Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO, getrennte Vernehmung der wechselseitigen Zeugen ohne den Versuch der Aufklärung von Widersprüchen durch Vorhalte und Gegenüberstellung der Zeugen - einen wesentlichen, da die Wiederholung der Beweisaufnahme erforderlich machenden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2013, Az. XI ZR 210/12, zitiert nach juris, Rdnr. 9 m. w. Nachw.; Beschluss vom 10. Oktober 2013, Az. VII ZR 269/12, BeckRS 2013, 18984 Rdnr. 8) Mangel im Sinne von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO, der auf Rüge zur Aufhebung des Urteils führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013, Az. VI ZR 119/13, NJW 2014, 74, 75 Rdnr. 7 m. w. Nachw.).

  • BGH, 24.11.2010 - IV ZR 252/08

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistige Täuschung bei sog.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 4 U 132/17
    Einen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen immer oder nur in der Absicht geschieht, den Willen des Versicherers entsprechend zu beeinflussen, gibt es nicht (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010, Az. IV ZR 252/08, zitiert nach juris, Rdnr. 19; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2018, Az. 5 U 55/16, zitiert nach juris, Rdnr. 32 m. w. Nachw.).

    Deshalb muss der Versicherer entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur unter erschwerten Bedingungen annehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010, Az. IV ZR 252/08, zitiert nach juris, Rdnr. 19; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2018, Az. 5 U 55/16, zitiert nach juris, Rdnr. 32).

  • BGH, 10.05.2017 - IV ZR 30/16

    Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistige

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 4 U 132/17
    Der Versicherungsnehmer muss erkennen und billigen, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017, Az. IV ZR 30/16, zitiert nach juris, Rdnr. 16).

    Voraussetzung ist aber immer, dass dem Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder nach früheren Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Antrags zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017, Az. IV ZR 30/16, zitiert nach juris, Rdnr. 16 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2018, Az. 5 U 55/16, zitiert nach juris, Rdnr. 32).

  • BGH, 22.02.2017 - IV ZR 289/14

    Datenerhebung des Versicherers zum Zwecke der Überprüfung vorvertraglicher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 4 U 132/17
    Zwar steht § 213 Abs. 1 VVG auch einer Datenerhebung des Versicherers zum Zwecke der Überprüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers im Grundsatz nicht entgegen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2017, Az. IV ZR 289/14, zitiert nach juris, Rdnr. 54; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2017, Az. 7 U 101/17, zitiert nach juris, Rdnr. 100).
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 175/04

    Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

  • BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 140/00

    Verletzung von GG Art 103 und GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 durch unterbliebene

  • BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04

    Zurückweisung von Einwendungen gegen eine Sachverständigengutachten in der

  • BGH, 16.07.1998 - I ZR 32/96

    "Vieraugengespräch"; Einbeziehung einer Parteivernehmung in die Beweiswürdigung

  • OLG München, 21.06.2013 - 10 U 1206/13

    Haftungsverteilung bei einer Vorfahrtverletzung

  • OLG München, 09.10.2009 - 10 U 2965/09

    Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls: Haftungsverteilung bei einer

  • BGH, 25.06.2013 - XI ZR 210/12

    Erneute Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz bei mangelnder Aussage über die

  • VerfGH Bayern, 31.03.2008 - 34-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch pflichtwidrige

  • BGH, 24.11.1976 - IV ZR 3/75

    Ausbleiben einer Partei in der Revisionsinstanz - Vorliegen eines

  • OLG Düsseldorf, 05.04.2011 - 4 U 144/10

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

  • BGH, 11.05.2001 - V ZR 14/00

    Arglistiges Verschweigen bei nicht erinnerten Mängeln

  • BGH, 07.11.2007 - IV ZR 103/06

    Darlegungs- und Beweislast bei Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen

  • BGH, 14.07.2004 - IV ZR 161/03

    Darlegungs- und Beweislast für arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers

  • OLG Karlsruhe, 05.02.2013 - 12 U 140/12

    Falsch beantwortete Gesundheitsfragen beim Abschluss einer

  • OLG Hamm, 03.02.2017 - 20 U 68/16

    Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer wegen Verschweigens

  • BGH, 10.10.2001 - IV ZR 6/01

    Ausfüllung vorformulierter Antragsfragen durch den Versicherungs-Agenten

  • OLG Saarbrücken, 14.11.2012 - 5 U 343/10

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Voraussetzungen einer Arglistanfechtung wegen des

  • OLG Karlsruhe, 07.04.2005 - 12 U 391/04

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Arglistige Täuschung bei Abschluss des

  • OLG Jena, 15.02.2018 - 4 U 131/17

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Beweislastverteilung bei behaupteter arglistiger

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