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   OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23   

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OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23 (https://dejure.org/2024,6440)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.03.2024 - U (Kart) 2/23 (https://dejure.org/2024,6440)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. März 2024 - U (Kart) 2/23 (https://dejure.org/2024,6440)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (49)

  • BGH, 13.06.2023 - KZR 71/21

    BGH überprüft DFB-Reglement für Spielervermittlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
    Ist die Voraussetzung wirtschaftlicher Betätigung erfüllt, steht der Umstand, dass eine Tätigkeit eine Verbindung zum Sport aufweist, der Anwendung des Kartellrechts nicht entgegen (vgl. EuGH 01.07.2008 - C-49/07, juris Rn. 20 ff - MOTOE; BGH 13.06.2023 - KZR 71/21, juris Rn. 19 - Reglement für Spielervermittler).

    (2) Die FFAR sind als Beschluss einer Unternehmensvereinigung anzusehen, den die Verfügungsbeklagte zu 1) auch in dieser Eigenschaft gefasst hat, denn diese Regelsetzung betrifft die Inanspruchnahme einer vorgelagerten, regelmäßig entgeltlichen Dienstleistung in Gestalt der Vermittlung von Sportlern und ist daher wirtschaftliche Tätigkeit (vgl. EuG 26.01.2005 - T-193/02, juris Rn. 73 ff. - Piau/FIFA; BGH 13.06.2023 - KZR 71/21, juris Rn. 19 - Reglement für Spielervermittler).

    Anderenfalls riskieren sie, dass Fußballspieler und -vereine - unter dem Druck der Sanktionierung durch die Verfügungsbeklagten und die weiteren nationalen Verbände (Art. 21 FFAR) - davon absehen, sie mit der Spielervermittlung zu beauftragen (vgl. zum Ganzen BGH 13.06.2023 - KZR 71/21, juris Rn. 21 - Reglement für Spielervermittler).

    Für Spielervermittler, die die hier angegriffenen Regelungen zur Vergütung und zu den sonstigen Vertragsbedingungen nicht akzeptieren wollen, bestehen daher weltweit keine realistischen Marktchancen (vgl. BGH 13.06.2023 - KZR 71/21, juris Rn. 22 - Reglement für Spielervermittler).

    Die privatrechtlichen Beziehungen eines Vereins oder seiner Mitglieder zu anderen Privatrechtssubjekten sind nicht anders zu beurteilen als entsprechende Beziehungen nicht vereinsgebundener Personen (vgl. zum Ganzen BGH 13.06.2023 - KZR 71/21, juris Rn. 27 - Reglement für Spielervermittler).

    Der Bundesgerichtshof hat daher in einem vergleichbaren Fall, in dem es um ein von dem Verfügungsbeklagten zu 2) dieses Verfahrens im Jahr 2015 erlassenes Reglement für Dienstleistungen von Spielervermittlern geht, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die erwähnten Rechtsgrundsätze auch auf einen solchen Fall Anwendung finden (BGH 13.06.2023 - KZR 71/21, juris - Reglement für Spielervermittler).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
    bb) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem mit Art. 5 Abs. 3 LugÜ gleichlautenden Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO (und zu dessen Vorgängerregelung) ist mit dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (oder einzutreten droht), sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 29 - Volvo; 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 25 - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17, juris Rn. 28 - Lithuanian Airlines; 21.05.2015 - C-352/13, juris 38 - CDC Hydrogen Peroxide).

    Dabei befindet sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs dort, wo ein sich unmittelbar aus dem kausalen Ereignis ergebender Erstschaden eintritt, während Vermögensschäden, die erst infolge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort erlittenen Erstschadens eintreten, keine Zuständigkeit begründen (vgl. EuGH 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 27 f. - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17, juris Rn. 32 - Lithuanian Airlines).

    Wird der Beklagte auf Schadenersatz in Höhe von Mehrkosten wegen kartellbedingt überhöhter Preise oder auf Schadenersatz in Höhe entgangener Einnahmen wegen kartellbedingter Absatzeinbußen in Anspruch genommen, handelt es sich um einen unmittelbaren Erstschaden, der grundsätzlich die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats begründen kann, in dessen Hoheitsgebiet sich sein Erfolg verwirklicht hat (vgl. EuGH 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 31 - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17, juris Rn. 36 - Lithuanian Airlines).

    Wenn sich der von der Kartellabsprache betroffene Markt in dem Mitgliedstaat befindet, in dessen Hoheitsgebiet der behauptete Schaden entstanden sein soll, so liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO in diesem Mitgliedstaat; erstreckt sich eine Kartellabsprache auf den gesamten Binnenmarkt, kann der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs dementsprechend in jedem Mitgliedstaat liegen, in dem ein Schaden entstanden sein soll (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 31 - Volvo; 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 32 f. - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17 Rn. 40 - Lithuanian Airlines).

    Dies steht mit den in Erwägungsgrund 7 der Rom II-VO über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht vorgesehenen Kohärenzanforderungen in Einklang, da nach Art. 6 Abs. 3 lit. a Rom II-VO auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden ist, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 32 - Volvo; 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 35 - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17 Rn. 41 - Lithuanian Airlines).

    Denn dem beklagten Kartellmitglied kann nicht unbekannt sein, dass in dem von den Kartellpraktiken betroffenen Markt Abnehmer der kartellbetroffenen Leistungen ansässig sind, und der Ort, an dem der Geschädigte seinen Sitz hat, bietet alle Garantien für die sachgerechte Gestaltung eines etwaigen Prozesses (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 42 - Volvo; 24.11.2020 - C-59/19, juris Rn. 28, 37 - Wikingerhof/Booking.com; 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 34 - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17, juris Rn. 40 - Lithuanian Airlines; 21.05.2015 - C-352/13, juris 39, 53 - CDC Hydrogen Peroxide).

  • EuGH, 05.07.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
    bb) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem mit Art. 5 Abs. 3 LugÜ gleichlautenden Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO (und zu dessen Vorgängerregelung) ist mit dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (oder einzutreten droht), sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 29 - Volvo; 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 25 - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17, juris Rn. 28 - Lithuanian Airlines; 21.05.2015 - C-352/13, juris 38 - CDC Hydrogen Peroxide).

    Dabei befindet sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs dort, wo ein sich unmittelbar aus dem kausalen Ereignis ergebender Erstschaden eintritt, während Vermögensschäden, die erst infolge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort erlittenen Erstschadens eintreten, keine Zuständigkeit begründen (vgl. EuGH 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 27 f. - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17, juris Rn. 32 - Lithuanian Airlines).

    Wird der Beklagte auf Schadenersatz in Höhe von Mehrkosten wegen kartellbedingt überhöhter Preise oder auf Schadenersatz in Höhe entgangener Einnahmen wegen kartellbedingter Absatzeinbußen in Anspruch genommen, handelt es sich um einen unmittelbaren Erstschaden, der grundsätzlich die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats begründen kann, in dessen Hoheitsgebiet sich sein Erfolg verwirklicht hat (vgl. EuGH 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 31 - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17, juris Rn. 36 - Lithuanian Airlines).

    Wenn sich der von der Kartellabsprache betroffene Markt in dem Mitgliedstaat befindet, in dessen Hoheitsgebiet der behauptete Schaden entstanden sein soll, so liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO in diesem Mitgliedstaat; erstreckt sich eine Kartellabsprache auf den gesamten Binnenmarkt, kann der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs dementsprechend in jedem Mitgliedstaat liegen, in dem ein Schaden entstanden sein soll (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 31 - Volvo; 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 32 f. - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17 Rn. 40 - Lithuanian Airlines).

    Dies steht mit den in Erwägungsgrund 7 der Rom II-VO über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht vorgesehenen Kohärenzanforderungen in Einklang, da nach Art. 6 Abs. 3 lit. a Rom II-VO auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden ist, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 32 - Volvo; 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 35 - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17 Rn. 41 - Lithuanian Airlines).

    Denn dem beklagten Kartellmitglied kann nicht unbekannt sein, dass in dem von den Kartellpraktiken betroffenen Markt Abnehmer der kartellbetroffenen Leistungen ansässig sind, und der Ort, an dem der Geschädigte seinen Sitz hat, bietet alle Garantien für die sachgerechte Gestaltung eines etwaigen Prozesses (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 42 - Volvo; 24.11.2020 - C-59/19, juris Rn. 28, 37 - Wikingerhof/Booking.com; 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 34 - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17, juris Rn. 40 - Lithuanian Airlines; 21.05.2015 - C-352/13, juris 39, 53 - CDC Hydrogen Peroxide).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-30/20

    Kartellabsprachen über die Verkaufspreise von Lkw: Der Gerichtshof erläutert,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
    bb) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem mit Art. 5 Abs. 3 LugÜ gleichlautenden Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO (und zu dessen Vorgängerregelung) ist mit dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (oder einzutreten droht), sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 29 - Volvo; 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 25 - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17, juris Rn. 28 - Lithuanian Airlines; 21.05.2015 - C-352/13, juris 38 - CDC Hydrogen Peroxide).

    Wenn sich der von der Kartellabsprache betroffene Markt in dem Mitgliedstaat befindet, in dessen Hoheitsgebiet der behauptete Schaden entstanden sein soll, so liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO in diesem Mitgliedstaat; erstreckt sich eine Kartellabsprache auf den gesamten Binnenmarkt, kann der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs dementsprechend in jedem Mitgliedstaat liegen, in dem ein Schaden entstanden sein soll (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 31 - Volvo; 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 32 f. - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17 Rn. 40 - Lithuanian Airlines).

    Dies steht mit den in Erwägungsgrund 7 der Rom II-VO über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht vorgesehenen Kohärenzanforderungen in Einklang, da nach Art. 6 Abs. 3 lit. a Rom II-VO auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden ist, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 32 - Volvo; 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 35 - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17 Rn. 41 - Lithuanian Airlines).

    7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO weist dem Gericht desjenigen Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, direkt und unmittelbar sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit zu (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 33 - Volvo).

    Dabei lässt sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs nur für jeden einzelnen mutmaßlich Geschädigten ermitteln und liegt grundsätzlich an dessen Sitz (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 41 - Volvo; 21.05.2015 - C-352/13, juris Rn. 52 - CDC Hydrogen Peroxide).

    Denn dem beklagten Kartellmitglied kann nicht unbekannt sein, dass in dem von den Kartellpraktiken betroffenen Markt Abnehmer der kartellbetroffenen Leistungen ansässig sind, und der Ort, an dem der Geschädigte seinen Sitz hat, bietet alle Garantien für die sachgerechte Gestaltung eines etwaigen Prozesses (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 42 - Volvo; 24.11.2020 - C-59/19, juris Rn. 28, 37 - Wikingerhof/Booking.com; 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 34 - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17, juris Rn. 40 - Lithuanian Airlines; 21.05.2015 - C-352/13, juris 39, 53 - CDC Hydrogen Peroxide).

  • EuG, 26.01.2005 - T-193/02

    DAS REGLEMENT DER FIFA ZUR REGELUNG DER TÄTIGKEIT DER VERMITTLER VON

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
    Ist dies der Fall, so steht die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke durch die Vereinigung, die sie daneben auch selbst zum Unternehmen macht, ihrer Qualifizierung als Unternehmensvereinigung nicht entgegen (vgl. EuG 26.01.2005 - T-193/02, juris Rn. 69 ff. - Piau/FIFA).

    Da die nationalen Dachverbände Unternehmensvereinigungen und - wegen der von ihnen ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten durch Veranstaltung von Wettkämpfen - zugleich Unternehmen sind, stellt auch die Verfügungsbeklagte zu 1), in der die nationalen Dachverbände zusammengeschlossen sind, eine Unternehmensvereinigung dar (vgl. EuG 26.01.2005 - T-193/02, juris Rn. 71 f. - Piau/FIFA).

    (2) Die FFAR sind als Beschluss einer Unternehmensvereinigung anzusehen, den die Verfügungsbeklagte zu 1) auch in dieser Eigenschaft gefasst hat, denn diese Regelsetzung betrifft die Inanspruchnahme einer vorgelagerten, regelmäßig entgeltlichen Dienstleistung in Gestalt der Vermittlung von Sportlern und ist daher wirtschaftliche Tätigkeit (vgl. EuG 26.01.2005 - T-193/02, juris Rn. 73 ff. - Piau/FIFA; BGH 13.06.2023 - KZR 71/21, juris Rn. 19 - Reglement für Spielervermittler).

    Die Reglementierung der Tätigkeit von Spielervermittlern fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Träger hoheitlicher Gewalt (EuG 26.01.2005, T-193/02, juris Rn. 78 - Piau/FIFA).

    Die Verfügungskläger beanstanden das Lizenzierungserfordernis nicht, und ein solches kann grundsätzlich die Freistellungsvoraussetzungen der § 2 GWB, Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllen (vgl. EuG 26.01.2005 - T-193/02, juris Rn. 100 ff. - Piau/FIFA).

  • LG Mainz, 30.03.2023 - 9 O 129/21

    EuGH soll zu neuem Reglement für Spielervermittler entscheiden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
    Die Verfügungsbeklagte zu 1) beantragt zudem hilfsweise, das Verfügungsurteil des Landgerichts um die Anordnung einer Sicherheitsleistung zu ergänzen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den Vorlagebeschluss des Landgerichts Mainz vom 30. März 2023 (9 O 129/21) auszusetzen.

    Daran ändern die zahlreichen von den Verfügungsbeklagten zitierten Stellungnahmen und Veröffentlichungen einschließlich eines Schiedsspruchs des CAS vom 24. Juli 2023 (CAS 2023/O/9370) und einer Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 9. August 2023 im EuGH-Vorlageverfahren des Landgerichts Mainz (LG Mainz 30.03.2023 - 9 O 129/21, juris - FIFA-Spielervermittlerregime; EuGH C-209/23 - RRC Sports) nichts.

    Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das Landgericht, wie die Verfügungsbeklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 13. Februar 2024 (dort S. 7, GA 1089) vorgetragen hat, das Hauptsacheverfahren im Hinblick auf die EuGH-Vorlage durch das Landgericht Mainz in einem vergleichbaren Verfahren (Beschluss vom 30.03.2023, 9 O 129/21) entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt hat, so dass mit einer längeren Dauer des Hauptsacheverfahrens zu rechnen ist.

    Auch dem weiteren Hilfsantrag der Verfügungsbeklagten zu 1), die einstweilige Verfügung aufzuheben und das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den Vorlagebeschluss des Landgerichts Mainz vom 30. März 2023 (9 O 129/21) analog § 148 ZPO auszusetzen, war nicht zu entsprechen.

  • OLG Düsseldorf, 07.09.2020 - U (Kart) 4/20
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. nur Senat 07.09.2020 - VI-U (Kart) 4/20, juris Rn. 77 m.w.N. - Schäferhunde-Bescheinigung) genügt es nicht, dass ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung die Verwirklichung eines Anspruchs des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder der nachgesuchte einstweilige Rechtsschutz erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 940 ZPO).

    Ihr Anwendungsbereich entspricht dem der vorbeugenden Unterlassungsklage und setzt als Verfügungsgrund in der Regel eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr der Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot voraus (vgl. Senat 07.09.2020 - VI-U (Kart) 4/20, juris Rn. 78 - Schäferhunde-Bescheinigung; OLG Köln 18.07.2019 - I-15 W 21/19, juris Rn. 74; MüKo/Drescher, § 935 ZPO Rn. 17; Zöller/Vollkommer § 935 ZPO Rn. 13, § 940 ZPO Rn. 1).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist erst ein Zeitraum von mehr als vier Wochen als dringlichkeitsschädlich zu beurteilen, wenn nicht besondere rechtfertigende Gründe vorliegen (vgl. nur Senat 07.09.2020 - VI-U (Kart) 4/20, juris Rn. 82 - Schäferhunde-Bescheinigung).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
    bb) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem mit Art. 5 Abs. 3 LugÜ gleichlautenden Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO (und zu dessen Vorgängerregelung) ist mit dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (oder einzutreten droht), sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 29 - Volvo; 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 25 - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17, juris Rn. 28 - Lithuanian Airlines; 21.05.2015 - C-352/13, juris 38 - CDC Hydrogen Peroxide).

    Dabei lässt sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs nur für jeden einzelnen mutmaßlich Geschädigten ermitteln und liegt grundsätzlich an dessen Sitz (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 41 - Volvo; 21.05.2015 - C-352/13, juris Rn. 52 - CDC Hydrogen Peroxide).

    Denn dem beklagten Kartellmitglied kann nicht unbekannt sein, dass in dem von den Kartellpraktiken betroffenen Markt Abnehmer der kartellbetroffenen Leistungen ansässig sind, und der Ort, an dem der Geschädigte seinen Sitz hat, bietet alle Garantien für die sachgerechte Gestaltung eines etwaigen Prozesses (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 42 - Volvo; 24.11.2020 - C-59/19, juris Rn. 28, 37 - Wikingerhof/Booking.com; 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 34 - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17, juris Rn. 40 - Lithuanian Airlines; 21.05.2015 - C-352/13, juris 39, 53 - CDC Hydrogen Peroxide).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
    Denn ein Kartell, das sich - wie vorliegend der Fall - auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, hat schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert, und ist daher regelmäßig geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. EuGH 19.02.2002 - C-309/99, juris Rn. 95 - Wouters; BGH 14.08.2008 - KVR 54/07, juris Rn. 36 - Lottoblock I).

    In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Beschränkungen auf das begrenzt sind, was notwendig ist, um die Umsetzung legitimer Zwecke sicherzustellen, ob sie also im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind (vgl. EuGH 23.11.2017 - C-427/16 und C-428/16, juris Rn. 53 ff. - CHEZ Elektro Bulgaria; 18.07.2013 - C-136/12, juris Rn. 53 f. - CNG; 18.07.2006 - C-519/04, juris Rn. 42 - Meca Medina; 19.02.2002 - C-309/99, juris Rn. 97 - Wouters).

  • BGH, 11.10.2017 - I ZB 96/16

    Markenverletzung: Auslegung einer Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
    Auch insoweit droht keine Vorwegnahme der Hauptsache, wenn die geschuldeten Maßnahmen auf eine bloße Sicherung des Unterlassungsanspruchs gerichtet sind, so dass die engen Voraussetzungen einer Leistungsverfügung nicht erfüllt sein müssen (vgl. BGH 11.10.2017 - I ZB 96/16, juris Rn. 34 ff. - Produkte zur Wundversorgung).
  • EuGH, 13.12.2012 - C-226/11

    Expedia - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartell - Spürbarkeit einer

  • EuGH, 11.09.2014 - C-67/13

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis

  • EuGH, 19.03.2015 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuGH, 14.03.2013 - C-32/11

    Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten

  • EuGH, 20.11.2008 - C-209/07

    Beef Industry Development Society und Barry Brothers - Wettbewerb - Art. 81 Abs.

  • EuGH, 26.11.2015 - C-345/14

    Maxima Latvija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1

  • EuGH, 29.06.2023 - C-211/22

    Super Bock Bebidas

  • EuGH, 27.04.2017 - C-469/15

    FSL u.a. / Kommission

  • EuGH, 16.07.2015 - C-172/14

    ING Pensii - Vorlage zur Vorabentscheidung - Absprachen - Modalitäten zur

  • BGH, 23.06.2020 - KVR 69/19

    Facebook gegen Bundeskartellamt

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  • BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07

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  • BGH, 05.10.2004 - KVR 14/03

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  • OLG Düsseldorf, 26.11.2008 - Kart 8/07

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  • OLG Koblenz, 16.03.2023 - W 66/23
  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17

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  • EuGH, 17.10.2017 - C-194/16

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  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

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  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

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  • BGH, 10.02.2021 - KZR 66/17

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  • BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18

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  • LG Dortmund, 24.05.2023 - 8 O 1/23

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  • EuGH, 17.06.2021 - C-800/19

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