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   OLG Düsseldorf, 16.03.2020 - 25 Wx 52/19   

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https://dejure.org/2020,21543
OLG Düsseldorf, 16.03.2020 - 25 Wx 52/19 (https://dejure.org/2020,21543)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2020 - 25 Wx 52/19 (https://dejure.org/2020,21543)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. März 2020 - 25 Wx 52/19 (https://dejure.org/2020,21543)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1314
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 05.07.2002 - 1Z BR 45/01

    Ausschlagung der Erbschaft und Anfechtung der Ausschlagungserklärung bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2020 - 25 Wx 52/19
    Ist das der Fall, dann geben die Übergangsvorschriften nur Antwort auf die Frage, inwieweit das n e u e Recht des Beitrittsgebiets mit seinen Besonderheiten anzuwenden ist und wo dessen a l t e Gesetze maßgebend bleiben (BGH, Urt. v. 01.12.1993, IV ZR 261/92, juris Rn. 6 ff.; vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 05.07.2002, 1Z BR 45/01, juris Rn. 15).

    Sie ergaben sich aus dem Richterrecht des Bundesgerichtshofes (BGH, a.a.O.; vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 05.07.2002, 1Z BR 45/01, juris Rn. 15).

  • BGH, 05.07.2006 - IV ZB 39/05

    Anfechtung der Ausschlagung der Annahme der Erbschaft durch den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2020 - 25 Wx 52/19
    Im Ergebnis kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe geeignet sind, eine Anfechtung der abgegebenen Erklärung wegen Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB zu tragen (vgl. BGH, Beschl. v. 05.07.2006, IV ZB 39/05, juris Rn. 19 m.w.N.; Weidlich in: Palandt, BGB, 79. Aufl., § 1954 Rn. 1).
  • BGH, 01.12.1993 - IV ZR 261/92

    Anfechtung eines in der ehemaligen DDR errichteten Testaments

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2020 - 25 Wx 52/19
    Ist das der Fall, dann geben die Übergangsvorschriften nur Antwort auf die Frage, inwieweit das n e u e Recht des Beitrittsgebiets mit seinen Besonderheiten anzuwenden ist und wo dessen a l t e Gesetze maßgebend bleiben (BGH, Urt. v. 01.12.1993, IV ZR 261/92, juris Rn. 6 ff.; vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 05.07.2002, 1Z BR 45/01, juris Rn. 15).
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