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   OLG Düsseldorf, 22.12.1981 - 6 UF 54/81   

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https://dejure.org/1981,23177
OLG Düsseldorf, 22.12.1981 - 6 UF 54/81 (https://dejure.org/1981,23177)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.1981 - 6 UF 54/81 (https://dejure.org/1981,23177)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Dezember 1981 - 6 UF 54/81 (https://dejure.org/1981,23177)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    ZPO §§ 33, 145, 260, 281, 530
    Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Behandlung einer nichtfamilienrechtlichen Widerklage in einem Verfahren über eine Familiensache.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1982, 511
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.11.1978 - IV ARZ 73/78

    Verbindung von Familien- und Nichtfamiliensachen in einer Klage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.1981 - 6 UF 54/81
    Das folgt aus der Zulässigkeitsvoraussetzung für die Verbindung mehrerer Ansprüche in einer Klage, daß nämlich das Prozeßgericht für sämtliche Ansprüche "zuständig« (§ 260 ZPO) sein muß; diese Voraussetzung ist bei einer Verbindung von familienrechtlichen mit nichtfamilienrechtlichen Ansprüchen mit Blick auf § 621 ZPO ("ausschließliche« Zuständigkeit des Familiengerichts für Familiensachen) und die Verschiedenartigkeit der Rechtsmittelzüge nicht erfüllt (vgl. BGH FamRZ 1979, 215 = BGHF 1, 227; 1979, 217 = BGHF 1, 255).

    Vor allem sind aber die Sachargumente, die gegen die Zulässigkeit einer solchen Widerklage sprechen, die gleichen wie diejenigen bezüglich der Unzulässigkeit der Verbindung von Familiensachen und Nichtfamiliensachen auf der Klageseite: Ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Familiensachen und Verschiedenartigkeit der Rechtsmittelzüge (vgl. BGH FamRZ 1979, 215 = BGHF 1, 227; 1979, 217 = BGHF 1, 255).

    b) Wird in erster Instanz in einer Familiensache Widerklage aufgrund eines nichtfamilienrechtlichen Anspruchs erhoben, oder wird mit der Widerklage ein familienrechtlicher mit einem nichtfamilienrechtlichen Anspruch verbunden, so hat das Familiengericht den nichtfamilienrechtlichen Gegenanspruch gemäß § 145 Abs. 2 ZPO abzutrennen (vgl. BGH FamRZ 1979, 215 = BGHF 1, 227; 1979, 217 = BGHF 1, 255), und den Rechtsstreit insoweit an die allgemeine Prozeßabteilung abzugeben (wenn nicht eine Verweisung an das Landgericht - erstinstanzliche Zivilkammer - in Betracht kommt).

  • BGH, 20.12.1978 - IV ARZ 74/78

    Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.1981 - 6 UF 54/81
    Das folgt aus der Zulässigkeitsvoraussetzung für die Verbindung mehrerer Ansprüche in einer Klage, daß nämlich das Prozeßgericht für sämtliche Ansprüche "zuständig« (§ 260 ZPO) sein muß; diese Voraussetzung ist bei einer Verbindung von familienrechtlichen mit nichtfamilienrechtlichen Ansprüchen mit Blick auf § 621 ZPO ("ausschließliche« Zuständigkeit des Familiengerichts für Familiensachen) und die Verschiedenartigkeit der Rechtsmittelzüge nicht erfüllt (vgl. BGH FamRZ 1979, 215 = BGHF 1, 227; 1979, 217 = BGHF 1, 255).

    Vor allem sind aber die Sachargumente, die gegen die Zulässigkeit einer solchen Widerklage sprechen, die gleichen wie diejenigen bezüglich der Unzulässigkeit der Verbindung von Familiensachen und Nichtfamiliensachen auf der Klageseite: Ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Familiensachen und Verschiedenartigkeit der Rechtsmittelzüge (vgl. BGH FamRZ 1979, 215 = BGHF 1, 227; 1979, 217 = BGHF 1, 255).

    b) Wird in erster Instanz in einer Familiensache Widerklage aufgrund eines nichtfamilienrechtlichen Anspruchs erhoben, oder wird mit der Widerklage ein familienrechtlicher mit einem nichtfamilienrechtlichen Anspruch verbunden, so hat das Familiengericht den nichtfamilienrechtlichen Gegenanspruch gemäß § 145 Abs. 2 ZPO abzutrennen (vgl. BGH FamRZ 1979, 215 = BGHF 1, 227; 1979, 217 = BGHF 1, 255), und den Rechtsstreit insoweit an die allgemeine Prozeßabteilung abzugeben (wenn nicht eine Verweisung an das Landgericht - erstinstanzliche Zivilkammer - in Betracht kommt).

  • OLG Düsseldorf, 23.04.1980 - 6 UF 7/80
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.1981 - 6 UF 54/81
    Das trifft auf den hier zu beurteilenden Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für die gemeinschaftliche Ehewohnung nicht zu (vgl. auch die Ausführungen in dem Senatsbeschluß FamRZ 1980, 1036 f), wie auch der Beklagte ersichtlich nicht verkennt.

    In Familiensachen kann in der Berufungsinstanz keine Nichtfamiliensache "aufgepfropft« werden (vgl. auch den schon zitierten Senatsbeschluß FamRZ 1980, 1036).

    Der Bundesgerichtshof (FamRZ 1978, 873 = BGHF 1, 180) hat eine solche, auf dem Prinzip der Meistbegünstigung beruhende Lösung nur für diejenigen Konfliktsfälle zugelassen, in denen das Familiengericht unzulässigerweise eine Nichtfamiliensache entschieden, und die betroffene Partei sodann Berufung zu dem Oberlandesgericht eingelegt hat (vgl. auch hierzu den oben zitierten Senatsbeschluß FamRZ 1980, 1036, 1037); vielmehr muß die Widerklage hinsichtlich eines solchen erstmals in zweiter Instanz erhobenen nichtfamilienrechtlichen Gegenanspruchs als unzulässig abgewiesen werden (vgl. Thomas/Putzo, aaO § 530 Anm. 2; Schneider in Zöller, ZPO 12. Aufl. § 530 Anm. 117 unter Hinweis auf BGHZ 33, 398, 401 - zu dem im prozessualen Ergebnis gleichgelagerten Fall, daß eine in zweiter Instanz erhobene Widerklage nicht gemäß § 530 Abs. 1 ZPO zugelassen wird).

  • BGH, 15.10.1980 - IVb ZR 503/80

    Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über Scheidungsfolgen - Anfechtung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.1981 - 6 UF 54/81
    Soweit sich die Ansprüche, die der Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen zuzuordnen sind, nach Entstehungsgrund und Betrag von denjenigen Ansprüchen, die der allgemeinen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung angehören, trennen lassen, ist nur der Streit über die erstgenannten Ansprüche Familiensache, während das Familiengericht (bzw. der Familiensenat bei dem Oberlandesgericht) zu der Entscheidung über die letztgenannten Ansprüche nicht zuständig ist (vgl. BGH FamRZ 1981, 19, 21 = BGHF 2, 300).
  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77

    Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.1981 - 6 UF 54/81
    Der Bundesgerichtshof (FamRZ 1978, 873 = BGHF 1, 180) hat eine solche, auf dem Prinzip der Meistbegünstigung beruhende Lösung nur für diejenigen Konfliktsfälle zugelassen, in denen das Familiengericht unzulässigerweise eine Nichtfamiliensache entschieden, und die betroffene Partei sodann Berufung zu dem Oberlandesgericht eingelegt hat (vgl. auch hierzu den oben zitierten Senatsbeschluß FamRZ 1980, 1036, 1037); vielmehr muß die Widerklage hinsichtlich eines solchen erstmals in zweiter Instanz erhobenen nichtfamilienrechtlichen Gegenanspruchs als unzulässig abgewiesen werden (vgl. Thomas/Putzo, aaO § 530 Anm. 2; Schneider in Zöller, ZPO 12. Aufl. § 530 Anm. 117 unter Hinweis auf BGHZ 33, 398, 401 - zu dem im prozessualen Ergebnis gleichgelagerten Fall, daß eine in zweiter Instanz erhobene Widerklage nicht gemäß § 530 Abs. 1 ZPO zugelassen wird).
  • BGH, 23.11.1960 - V ZR 102/59

    Widerklage in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.1981 - 6 UF 54/81
    Der Bundesgerichtshof (FamRZ 1978, 873 = BGHF 1, 180) hat eine solche, auf dem Prinzip der Meistbegünstigung beruhende Lösung nur für diejenigen Konfliktsfälle zugelassen, in denen das Familiengericht unzulässigerweise eine Nichtfamiliensache entschieden, und die betroffene Partei sodann Berufung zu dem Oberlandesgericht eingelegt hat (vgl. auch hierzu den oben zitierten Senatsbeschluß FamRZ 1980, 1036, 1037); vielmehr muß die Widerklage hinsichtlich eines solchen erstmals in zweiter Instanz erhobenen nichtfamilienrechtlichen Gegenanspruchs als unzulässig abgewiesen werden (vgl. Thomas/Putzo, aaO § 530 Anm. 2; Schneider in Zöller, ZPO 12. Aufl. § 530 Anm. 117 unter Hinweis auf BGHZ 33, 398, 401 - zu dem im prozessualen Ergebnis gleichgelagerten Fall, daß eine in zweiter Instanz erhobene Widerklage nicht gemäß § 530 Abs. 1 ZPO zugelassen wird).
  • BGH, 28.06.1978 - IV ARZ 47/78

    Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.1981 - 6 UF 54/81
    Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht sind nur solche, die sich aus §§ 1363 bis 1563 BGB, aus - nach § 1408 BGB zulässigen - vertraglichen Vereinbarungen der Ehegatten, in denen güterrechtliche Verhältnisse im einzelnen abweichend von einer gesetzlich vorgesehenen Ausgestaltung geregelt sind, sowie aus Vereinbarungen der Ehegatten ergeben, durch die bestehende güterrechtliche Ansprüche nachträglich modifiziert, oder bei Auflösung der Ehe besondere Absprachen über die Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen getroffen werden (BGH NJW 1978, 1923 = BGHF 1, 144).
  • BGH, 25.06.1980 - IVb ARZ 505/80

    Besonderheiten im ehelichen Güterrecht bei Scheidung - Auswirkung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.1981 - 6 UF 54/81
    Nur in denjenigen Fällen, in denen die Zuordnung eines bestimmten Auseinandersetzungsanspruchs nur zu einem der beiden (güterrechtlichen oder allgemein vermögensrechtlichen) Regelungsbereiche nicht möglich ist, mag der Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs eingreifen (vgl. BGH FamRZ 1980, 878 = BGHF 2, 163).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.1986 - 6 UF 182/85

    Scheinvater; Gesetzliche Unterhaltspflicht; Vollstreckungsgegenklage; Heterologe

    Eine ausdehnende Auslegung des unter § 23b Abs. 1 S. 2 GVG aufgezählten Zuständigkeitskatalogs auf die nicht von dem Gesetzgeber geregelte Frage eines Unterhaltsanspruchs fremdinseminierter Kinder ist nicht zulässig, denn § 23b Abs. 1 S. 2 GVG regelt die Familiensachen abschließend (vgl. Senatsurteil FamRZ 1982, 511, 512; Zöller, ZPO 14. Aufl. § 23b GVG Rdn. 13).

    Zwar gelten die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verbindung mehrerer Klageansprüche auch für Klage und Widerklage entsprechend (vgl. Senatsurteil FamRZ 1982, 511, 512).

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ARZ 24/84

    Abgrenzung der Rechtsmittelzuständigkeit zwischen dem Senat für allgemeine

    Es handelt sich bei der Widerklage um eine Streitigkeit aus der Auseinandersetzung einer Rechtsgemeinschaft der Parteien an einem einzelnen Vermögensgegenstand und damit um eine allgemeine Zivilprozeßsache (vgl. auch BGH Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 5/80 - FamRZ 1980, 554, 555 und Senatsbeschluß vom 18. Februar 1981 - IVb ARZ 504/81 - nicht veröffentlicht sowie OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 511, 512).
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