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   OLG Dresden, 02.01.2024 - 4 W 720/23   

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OLG Dresden, 02.01.2024 - 4 W 720/23 (https://dejure.org/2024,1381)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02.01.2024 - 4 W 720/23 (https://dejure.org/2024,1381)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02. Januar 2024 - 4 W 720/23 (https://dejure.org/2024,1381)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Sachsen

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Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 520
  • MDR 2024, 445
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15

    Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der

    Auszug aus OLG Dresden, 02.01.2024 - 4 W 720/23
    Die Verschwiegenheitsverpflichtung setzt voraus, dass die Öffentlichkeit zuvor ausgeschlossen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, Rdnr. 11 - juris).

    Die Zivilgerichte haben zu prüfen, ob einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 3 Satz 1 GVG Rechnung getragen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 03.02.2021 - 4 W 935/20, Rdnr. 12 - juris; vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, Rdnr. 9 - juris).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in gerichtlichen Verfahren über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15 - juris; vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - IV ZB 23/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 03.02.2021 - 4 W 935/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 18.01.2021 - 4 W 937/20 - juris; vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10.11.2020 - 6 W 1029/20 - juris).

    Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch die die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, Rdnr. 14 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 03.02.2021 - 4 W 935/20 - juris).

    Er hätte die vorgelegten Berechnungsgrundlagen durch einen eigenen Gutachter überprüfen lassen können (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, Rdnr. 19 - juris).

    Sollte der Kläger eine Unterstützung durch Privatgutachter benötigen, so obliegt es ihm, diese zur mündlichen Verhandlung hinzuzuziehen (vgl. BGH Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15 - juris).

  • OLG Dresden, 03.02.2021 - 4 W 935/20
    Auszug aus OLG Dresden, 02.01.2024 - 4 W 720/23
    Die Zivilgerichte haben zu prüfen, ob einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 3 Satz 1 GVG Rechnung getragen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 03.02.2021 - 4 W 935/20, Rdnr. 12 - juris; vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, Rdnr. 9 - juris).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in gerichtlichen Verfahren über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15 - juris; vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - IV ZB 23/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 03.02.2021 - 4 W 935/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 18.01.2021 - 4 W 937/20 - juris; vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10.11.2020 - 6 W 1029/20 - juris).

    Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch die die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, Rdnr. 14 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 03.02.2021 - 4 W 935/20 - juris).

    Geheim ist eine Tatsache, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten und erkennbaren Willen des Inhabers geheim gehalten werden soll (vgl. Senat, Beschluss vom 03.02.2021 - 4 W 935/20 - juris).

    Eine Geheimhaltungsanordnung kann nicht auf in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Personen erstreckt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 03.02.2021 - 4 W 935/20, Rdnr. 8 - juris; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rdnr. 15 - juris).

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2020 - 12 W 5/20

    Rechtsstreit über Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung: Wahrung

    Auszug aus OLG Dresden, 02.01.2024 - 4 W 720/23
    Eine Geheimhaltungsanordnung kann nicht auf in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Personen erstreckt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 03.02.2021 - 4 W 935/20, Rdnr. 8 - juris; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rdnr. 15 - juris).

    Im Hinblick auf die Strafbewehrung der Geheimhaltungsanordnung gemäß § 353 d Nr. 2 StGB müssen die geheim zu haltenden Tatsachen oder Schriftstücke im Beschluss hinreichend genau bezeichnet werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rdnr. 41 - juris).

    Ein berechtigtes und überwiegendes Interesse der Beklagten an der Wahrung der Vertraulichkeit ist zu bejahen, denn bei den Unterlagen, die Grundlage für die Prämienerhöhung sind, handelt es sich grundsätzlich um geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rdnr. 34 - juris).

    Dem berechtigten Interesse des klagenden Versicherungsnehmers, die Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhung zu überprüfen, wird durch die Bekanntgabe im Rahmen des Rechtsstreits genügt; einer öffentlichen Erörterung bedarf es hierfür nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rdnr. 34 - juris).

  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 177/22

    Zum Auskunftsanspruch über frühere Prämienanpassungen in der privaten

    Auszug aus OLG Dresden, 02.01.2024 - 4 W 720/23
    Auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.09.2023 (IV ZR 177/22 - juris) können sich die Beschwerdeführer nicht mit Erfolg berufen.

    Der Versicherungsnehmer ist nämlich nicht schon dann entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen, wenn er die Unterlagen über die Beitragsanpassungen nicht mehr besitzt und zu den Gründen des Verlustes nicht weiter vorträgt (BGH, Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22, Rdnr. 40 - juris).

    Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn Informationen aufgrund ihres Inhaltes, ihres Zweckes oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22, Rdnrn. 46, 47 - juris).

  • OLG Dresden, 18.01.2021 - 4 W 937/20
    Auszug aus OLG Dresden, 02.01.2024 - 4 W 720/23
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in gerichtlichen Verfahren über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15 - juris; vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - IV ZB 23/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 03.02.2021 - 4 W 935/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 18.01.2021 - 4 W 937/20 - juris; vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10.11.2020 - 6 W 1029/20 - juris).

    Weil der Geheimnisschutz von Amts wegen zu berücksichtigen ist, ist ein Vortrag einer Partei, welcher genaue Nachteil ihr konkret aus der Verbreitung eines Dokuments erwachsen würde, nicht geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 18.01.2021 - 4 W 937/20, Rdnr. 16 - juris).

  • OLG Braunschweig, 08.04.2019 - 11 U 146/18

    Besonders elektronisches Anwaltspostfach; einfache Signatur; elektronische

    Auszug aus OLG Dresden, 02.01.2024 - 4 W 720/23
    Danach muss das einfach signierte Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg von demjenigen eingereicht werden, der das Dokument signiert hat (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.04.2019 - 11 U 146/18 - juris).
  • BGH, 07.09.2022 - XII ZB 215/22

    Elektronischer Rechtsverkehr im Rechtsmittelverfahren: Erfordernis der Wiedergabe

    Auszug aus OLG Dresden, 02.01.2024 - 4 W 720/23
    Die einfache Signatur soll sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, die mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22, Rdnr. 11 - juris).
  • BAG, 24.10.2019 - 8 AZN 589/19

    Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung - elektronisches Dokument -

    Auszug aus OLG Dresden, 02.01.2024 - 4 W 720/23
    Die qualifizierte elektronische Signatur muss von demjenigen vorgenommen werden, dessen Unterschrift dem Formerfordernis genügen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - VI ZB 28/10, Rdnr. 8 - juris; vgl. BAG, Beschluss vom 24.10.2019 - 8 AZN 589/19, Rdnr. 5 - juris).
  • BSG, 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr - sicherer

    Auszug aus OLG Dresden, 02.01.2024 - 4 W 720/23
    Ein Dokument, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (anders als hier) und aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden, wenn die das Dokument signierende und somit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (vgl. BSG Beschluss vom 16.02.2022 - B 5 R 198/21 - juris).
  • BGH, 21.12.2010 - VI ZB 28/10

    Berufungsbegründung und eigenhändige qualifizierte elektronische Signatur

    Auszug aus OLG Dresden, 02.01.2024 - 4 W 720/23
    Die qualifizierte elektronische Signatur muss von demjenigen vorgenommen werden, dessen Unterschrift dem Formerfordernis genügen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - VI ZB 28/10, Rdnr. 8 - juris; vgl. BAG, Beschluss vom 24.10.2019 - 8 AZN 589/19, Rdnr. 5 - juris).
  • BGH, 18.10.2022 - 3 StR 262/22

    Elektronische Übersendung der Revisionseinlegungsschrift (elektronisches

  • BGH, 25.02.2003 - X ZR 240/00

    Aufhebung eines Berufungsurteils wegen fehlenden Tatbestandes; Zulässigkeit eines

  • BGH, 12.09.2023 - KVZ 64/21

    Rechtsrelevante Frage nach der Kausalität zwischen verhaltensbezogener

  • OLG Dresden, 01.08.2022 - 4 U 319/22

    Wirksamkeit von Prämienanpassungen in einer privaten Krankenversicherung Höhe der

  • BGH, 23.06.2021 - IV ZB 23/20

    Private Krankenversicherung: Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers

  • KG, 10.11.2020 - 6 W 1029/20

    Geheimhaltungsanordnung im Rechtsstreit über Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in

  • BGH, 10.11.2021 - IV ZB 40/20

    Revision eines privat Krankenversicherten gegen die Beitragerhöhung des

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