Rechtsprechung
OLG Dresden, 30.03.2020 - 4 U 102/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Sachsen
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- versicherungsrechtsiegen.de
Wohngebäudeversicherung - Gefahrerhöhung durch Drogenlagerung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dresden, 06.12.2019 - 8 O 13/19
- OLG Dresden, 30.03.2020 - 4 U 102/20
- OLG Dresden, 09.06.2020 - 4 U 102/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06
Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten …
Auszug aus OLG Dresden, 30.03.2020 - 4 U 102/20
Den entsprechenden Vortrag der Beklagten hat die Klägerin - obwohl geboten - nicht substantiiert bestritten, so dass er als unstreitig zu behandeln ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2008, Az.: III ZR 239/06 - juris).Genügt die Partei dem nicht, ist der gegnerische Vortrag jedoch gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2008, a.a.O.;… Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 138 Rz. 8 b und vor § 284 Rz. 34).
- BGH, 14.06.2005 - VI ZR 179/04
Verurteilung des Krankenhausträgers, der einem Notfallpatienten 1985 …
Auszug aus OLG Dresden, 30.03.2020 - 4 U 102/20
Denn nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 163, 209 f.; BGHZ 140, 156 f.) darf sich der Gegner - hier die Klägerin - der (primär) darlegungspflichtigen Partei - hier die Beklagte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 04. Februar 2005, Az.: 1561/03 - juris; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juni 2015, Az.: 4 U 58/14 - juris) - nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine näheren Kenntnisse der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. - BGH, 07.12.1998 - II ZR 266/97
Zulässigkeit pauschalierten Bestreitens; Wirksamkeit der Neufestsetzung der …
Auszug aus OLG Dresden, 30.03.2020 - 4 U 102/20
Denn nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 163, 209 f.; BGHZ 140, 156 f.) darf sich der Gegner - hier die Klägerin - der (primär) darlegungspflichtigen Partei - hier die Beklagte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 04. Februar 2005, Az.: 1561/03 - juris; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juni 2015, Az.: 4 U 58/14 - juris) - nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine näheren Kenntnisse der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.
- BGH, 10.09.2014 - IV ZR 322/13
Versicherung einer Photovoltaikanlage auf einem Scheunendach: Zerstörung der …
Auszug aus OLG Dresden, 30.03.2020 - 4 U 102/20
Für eine willentliche Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände haben, während eine Kenntnis des gefahrerhöhenden Charakters oder gar eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az.: IV ZR 322/13 - juris; OLG Celle, Urteil vom 10.11.2016, Az.: 8 U 101/16 - juris). - BGH, 14.03.2007 - IV ZR 102/03
Rechtsfolgen der Übertragung der Pflichten des Versicherungsnehmers auf einen …
Auszug aus OLG Dresden, 30.03.2020 - 4 U 102/20
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.03.2007, Az.: IV ZR 102/03 - juris) hat der Versicherungsnehmer für das - selbst vorsätzliche - Verhalten seines Repräsentanten wie für eigenes Verhalten einzustehen. - BGH, 16.06.2010 - IV ZR 229/09
Gastronomie-Versicherer muss nicht das erhöhte Risiko einer Schutzgelderpressung …
Auszug aus OLG Dresden, 30.03.2020 - 4 U 102/20
Denn von einer Gefahrerhöhung kann auch dann gesprochen werden, wenn nachträglich eine Gefahrenlage eingetreten ist, bei welcher der Versicherer den in Frage stehenden Versicherungsvertrag entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010, Az. IV ZR 229/09 - juris). - BGH, 20.06.2012 - IV ZR 150/11
Gebäudeversicherung: Gefahrerhöhung durch Änderung der gewerblichen Nutzung von …
Auszug aus OLG Dresden, 30.03.2020 - 4 U 102/20
Dementsprechend ist in der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2012, Az.: IV ZR 150/11 - juris;… OLG Hamm, a.a.O.) u. a. die Änderung der gewerblichen Nutzung von Räumlichkeiten zur Nutzung als Bordell als gegenüber dem Versicherer anzeigepflichtig angesehen werden, wobei die Anzeigepflicht auf der Annahme beruht, dass mit dieser Nutzungsänderung, insbesondere wegen des damit oftmals verbundenen kriminellen Milieus, eine Gefahrerhöhung einhergeht. - OLG Hamm, 12.11.2014 - 20 U 261/12
Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen Gefahrerhöhung
Auszug aus OLG Dresden, 30.03.2020 - 4 U 102/20
Eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG ist eine vom status quo bei Antragstellung abweichende, auf eine gewisse Dauer angelegte Änderung der tatsächlichen gefahrerheblichen Umstände, die eine Erhöhung der Möglichkeit einer Risikoverwirklichung in Bezug auf den Schadenseintritt oder den Schadensumfang darstellt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2014, Az.: 20 U 261/12 - juris, m.w.N.). - OLG Celle, 10.11.2016 - 8 U 101/16
Hausratversicherung: Einbruchdiebstahl bei Betreiben eines Drogenlabors
Auszug aus OLG Dresden, 30.03.2020 - 4 U 102/20
Für eine willentliche Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände haben, während eine Kenntnis des gefahrerhöhenden Charakters oder gar eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az.: IV ZR 322/13 - juris; OLG Celle, Urteil vom 10.11.2016, Az.: 8 U 101/16 - juris). - OLG Naumburg, 18.06.2015 - 4 U 58/14
Deckungsklage gegen die Kfz-Kaskoversicherung nach behauptetem …
Auszug aus OLG Dresden, 30.03.2020 - 4 U 102/20
Denn nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 163, 209 f.; BGHZ 140, 156 f.) darf sich der Gegner - hier die Klägerin - der (primär) darlegungspflichtigen Partei - hier die Beklagte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 04. Februar 2005, Az.: 1561/03 - juris; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juni 2015, Az.: 4 U 58/14 - juris) - nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine näheren Kenntnisse der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.