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   OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 20 W 276/19   

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OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 20 W 276/19 (https://dejure.org/2021,21950)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.03.2021 - 20 W 276/19 (https://dejure.org/2021,21950)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. März 2021 - 20 W 276/19 (https://dejure.org/2021,21950)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 108 FamFG, § 109 FamFG, § 48 PStG, § 49 PStG
    Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung nach den §§ 108 ff. FamFG im Personenstandsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 108 FamFG ; § 109 FamFG ; § 48 PStG ; § 49 PStG
    Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung nach den §§ 108 ff. FamFG im Personenstandsverfahren

  • rechtsportal.de

    EGBGB Art. 6
    Voraussetzungen der Anerkennung einer in der Republik Polen ergangenen gerichtlichen Entscheidung über die Namensführung eines in Deutschland geborenen Kindes polnischer Staatsangehörigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 463/13

    Anerkennung einer kalifornischen Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 20 W 276/19
    Entsprechendes gilt für die dort - hier in Polen - ausgestellte Geburtsurkunde (vgl. BGH NJW 2019, 1608; NJW 2015, 479, je zitiert nach juris und m. w. N.).

    Erfolgt aber - wie hier - eine Registerbeurkundung auf der Grundlage einer vorhergehenden gerichtlichen Entscheidung, so ist zwar nicht die dortige Beurkundung, jedoch die ihr zu Grunde liegende Entscheidung der Anerkennung zugänglich (Münchener Kommentar/Rauscher, FamFG, 3. Aufl., § 108 Rz. 10 unter Hinweis auf BGH FamRZ 2015, 240 = NJW 2015, 479).

    Demnach besteht die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts, wenn sie auch bei entsprechender Anwendung der deutschen Vorschriften begründet gewesen wäre (BGH NJW 2015, 479 m. w. N.; BGHZ 189, 87, je zitiert nach juris).Es kommt also nicht darauf an, ob der ausländische Staat nach seinem eigenen Recht international zuständig war, auch nicht, ob sich das ausländische Gericht auf eine zutreffende Vorschrift seines eigenen Rechts berufen hat oder ob das konkrete ausländische Gericht, das tätig wurde, nach deutschem Recht örtlich zuständig war (vgl. die Nachweise bei Keidel/Dimmler, a.a.O., § 109 Rz. 3).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG im Interesse eines internationalen Entscheidungseinklangs restriktiv auszulegen, so dass die Versagung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt (so BGH NJW 2015, 479 m. w. N.).

    Denn eine solche Entscheidung liefe auf eine Überprüfung der Auslandsentscheidung in der Sache (révision au fond) hinaus, welche durch § 108 FamFG gerade unterbunden werden soll (vgl. BGH NJW 2015, 479 m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 - 1 S 397/19

    Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 20 W 276/19
    Sie regelt nicht etwa vergleichbar mit einer entsprechenden Entscheidung eines deutschen Gerichtes im Personenstandsverfahren nur die Frage, dass der dortige Standesbeamte verpflichtet ist, einen Eintrag im Personenstandsregister im Wege der Berichtigung zu ändern (vgl. dazu OLG Düsseldorf StAZ 1997, 276; VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 2021, 46, je zitiert nach juris).

    Gilt mithin für die hier maßgebliche Namensänderung des betroffenen Kindes ausschließlich polnisches Recht, kommt der diesbezüglichen und hierauf beruhenden nunmehrigen Eintragung im polnischen Register aufgrund der polnischen Gerichtsentscheidung und der dort erteilten Geburtsurkunde zwar keine Bindungswirkung, nach den obigen Ausführungen jedoch eine Beweisfunktion zu (vgl. auch VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 2021, 46).

  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 320/17

    Darstellen der Eintragung im ukrainischen Geburtenregister und Ausstellung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 20 W 276/19
    Entsprechendes gilt für die dort - hier in Polen - ausgestellte Geburtsurkunde (vgl. BGH NJW 2019, 1608; NJW 2015, 479, je zitiert nach juris und m. w. N.).

    Im Übrigen ergibt sich dieses Ergebnis - ohne dass es nach den obigen Ausführungen hierauf allerdings noch entscheidend ankäme - auch aus einer kollisionsrechtlichen Betrachtung (vgl. dazu auch BGH NJW 2019, 1608; Prütting/Helms/Hau, a.a.O., § 108 Rz. 8, 23).

  • OLG Köln, 03.12.2004 - 16 Wx 175/04

    Beweiskraft ausländischer Personenstandsurkunden und deren Widerlegung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 20 W 276/19
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, Urteil vom 02.12.1997, Rs. C-336/94) sind die Behörden und Gerichte der Mitgliedsstaaten verpflichtet, von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedsstaaten ausgestellte Urkunden und ähnliche Schriftstücke über den Personenstand zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt worden ist (so OLG Köln StAZ 2006, 53, m. w. N.; KG StAZ 2013, 80, je zitiert nach juris; Gaaz/Bornhofen, a.a.O., § 54 Rz. 20).Für eine Erschütterung der Beweiskraft derartiger Urkunden in Bezug auf die Richtigkeit der hierin beurkundeten Tatsachen ist es zwar einerseits nicht erforderlich, dass der volle Gegenbeweis der Unrichtigkeit geführt wird.

    Andererseits reichen hierfür bloße Zweifel allgemeiner Art nicht aus; denn die Zweifel müssen sich auf konkrete und auf den Einzelfall bezogene Umstände gründen und zudem so gewichtig sein, dass sie die Beweiskraft der Urkunde ernsthaft in Frage stellen (OLG Köln StAZ 2006, 53).

  • BGH, 30.03.2011 - XII ZB 300/10

    Ehescheidung: Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils in einem von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 20 W 276/19
    Das Fehlen von Anerkennungshindernissen ist mit Ausnahme von § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 189, 87, zitiert nach juris und m. w. N.).

    Demnach besteht die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts, wenn sie auch bei entsprechender Anwendung der deutschen Vorschriften begründet gewesen wäre (BGH NJW 2015, 479 m. w. N.; BGHZ 189, 87, je zitiert nach juris).Es kommt also nicht darauf an, ob der ausländische Staat nach seinem eigenen Recht international zuständig war, auch nicht, ob sich das ausländische Gericht auf eine zutreffende Vorschrift seines eigenen Rechts berufen hat oder ob das konkrete ausländische Gericht, das tätig wurde, nach deutschem Recht örtlich zuständig war (vgl. die Nachweise bei Keidel/Dimmler, a.a.O., § 109 Rz. 3).

  • BayObLG, 26.03.2002 - 1Z BR 35/01

    Beschwerdeberechtigung im Adoptionsverfahren - Ersetzung der Einwilligung -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 20 W 276/19
    Selbst wenn man dies für Art. 23 Satz 2 EGBGB, der allerdings nur als eine Korrektur der kumulativen Anwendung des Heimatrechts zu verstehen ist (BayObLGZ 2002, 99, zitiert nach juris), anders sehen wollte, würde sich nichts ändern.
  • EuGH, 14.10.2008 - C-353/06

    DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 20 W 276/19
    Im Rahmen der zu beurteilenden Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Gerichtsentscheidung ist nicht darüber zu entscheiden, ob die Anerkennung das Kindeswohl im Vergleich zur inländischen Rechtsordnung besser (oder schlechter) verwirklicht oder ob die Anerkennung etwa durch das Recht auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und aufgrund Art. 8 Abs. 1 EMRK sogar geboten ist, etwa - wie die Beteiligte zu 1 meint - zur Verhinderung unterschiedlicher Identitäten des Kindes bzw. "hinkender Namensrechtsverhältnisse" (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 14.10.2008, C-353/06, Tz. 23 bei juris, sowie die Kommentierungen zu den - hier nicht einschlägigen - Art. 47, 48 EGBGB).
  • EuGH, 02.12.1997 - C-336/94

    Dafeki

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 20 W 276/19
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, Urteil vom 02.12.1997, Rs. C-336/94) sind die Behörden und Gerichte der Mitgliedsstaaten verpflichtet, von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedsstaaten ausgestellte Urkunden und ähnliche Schriftstücke über den Personenstand zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt worden ist (so OLG Köln StAZ 2006, 53, m. w. N.; KG StAZ 2013, 80, je zitiert nach juris; Gaaz/Bornhofen, a.a.O., § 54 Rz. 20).Für eine Erschütterung der Beweiskraft derartiger Urkunden in Bezug auf die Richtigkeit der hierin beurkundeten Tatsachen ist es zwar einerseits nicht erforderlich, dass der volle Gegenbeweis der Unrichtigkeit geführt wird.
  • BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92

    Namensführung deutscher Volkszugehöriger nach deutschem internationalem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 20 W 276/19
    Auch nach Art. 15 des polnischen IPRG unterliegt die Namensführung dem Heimatrecht der betroffenen natürlichen Person; wegen des Vorrangs der polnischen Staatsangehörigkeit richtet sich die Namensführung polnischer Staatsbürger ausschließlich nach polnischem Recht (vgl. insgesamt etwa BGHZ 121, 305, zitiert nach juris; Krzymuski StAZ 2012, 40, 44, 46; Staudinger/Henrich, BGB, Neub. 2019, Anhang zu Art. 4 EGBGB Rz. 491, 492, 498, 500).
  • OLG Oldenburg, 30.04.2012 - 4 UF 14/12

    Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 20 W 276/19
    Auf § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG kann sich nur ein Beteiligter berufen, der sich im Ursprungsstaat nicht zur Hauptsache geäußert hat (vgl. Münchener Kommentar/Rauscher, FamFG, 3. Aufl., § 109 Rz. 31; OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1887, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 26.06.2003 - 20 W 92/03

    Betreuung: Genehmigung der Fixierung eines geistig schwer behinderten Betreuten

  • OLG Düsseldorf, 09.05.1997 - 3 Wx 261/96
  • OLG Frankfurt, 25.06.2001 - 20 W 201/00

    Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung durch Standesbeamten

  • OLG Köln, 20.07.2015 - 2 Wx 151/15

    Berichtigung der Eintragung des Vornamens eines ausländischen Kindes

  • OLG Stuttgart, 20.12.2002 - 8 W 184/99

    Berichtigung eines zweiteiligen Vornamens eines türkischen Kindes: Abweichung des

  • OLG Karlsruhe, 02.12.1999 - 14 Wx 21/99
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