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OLG Frankfurt, 03.06.2019 - 5 UF 224/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 29.06.2017 - 460 F 9102/17
- OLG Frankfurt, 03.06.2019 - 5 UF 224/17
- BGH, 26.01.2022 - XII ZB 305/19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.02.2007 - XII ZR 163/05
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer slowenischen Entscheidung über den …
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2019 - 5 UF 224/17
Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen, wobei klarzustellen ist, dass das am 11.9.2012 durch Richterin am Circuit Court B erlassene Urteil in Verbindung mit dem Beschluss des beisitzenden Richters C vom 15.8.2012 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist, da sich der eigentliche Zahlbetrag nur aus dem angenommenen Beschluss vom 15.8.2012 ergibt (vgl. BGH vom 14.2.2007, XII ZR 163/5 FamRZ 2007, 717). - BGH, 31.05.2017 - XII ZB 122/16
Familienstreitsache: Vereinfachtes Klauselerteilungsverfahren für eine …
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2019 - 5 UF 224/17
Das vorliegende vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach den Vorschriften des AUG, welches der Ausführung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen auf unionsrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage dient, ist kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs Unterhaltssache und damit Familienstreitsache (BGH v. 31.5.2017, XII ZB 122/16 MDR 2017, 1141). - OLG Zweibrücken, 19.09.2005 - 3 W 132/05
Vollstreckung: Vollstreckbarerklärung eines in Italien ergangenen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2019 - 5 UF 224/17
Die Darlegungs- und Beweislast für einen behaupteten ordre - public - Verstoß trägt der Schuldner (vgl. OLG Zweibrücken v. 19.9.2005, NJW-RR 2006, 207 zu Art. 34 Nr. 1 EuGVO).
- OLG Frankfurt, 11.05.2020 - 8 UF 280/19
Keine Vollstreckbarkeit eines in den USA erstrittenen Unterhaltstitels
Ein Titel über $ 9.565,60 erging am 11.09.2012 und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung wurde vor dem Oberlandesgericht zu Az. 5 UF 224/17 geführt, ein weiterer Titel über $ 5.154,61 erging am 23.02.2016 und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung wurde vor dem Oberlandesgericht zu Az. 5 UF 227/17 geführt, ein weiterer Titel über $ 71.039,85 erging am 11.09.2012 und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung wurde vor dem Senat zu Az. 8 UF 128/19 geführt.