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   OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 255/13   

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https://dejure.org/2014,31298
OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 255/13 (https://dejure.org/2014,31298)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.08.2014 - 23 U 255/13 (https://dejure.org/2014,31298)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. August 2014 - 23 U 255/13 (https://dejure.org/2014,31298)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Schadenersatz des Darlehensnehmers wegen gescheiterter Kreditaufnahme nach Rücktritt der Bank

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadenersatz des Darlehensnehmers wegen gescheiterter Kreditaufnahme nach Rücktritt der Bank

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZR 192/08

    Arglistanfechtung des Gewerberaummietvertrages: Pflicht des Mieters zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 255/13
    Geht es dabei nicht um eine aktive Fehlinformation des Vertragspartners, sondern um bloßes Verschweigen von Umständen, ist festzustellen, dass bei Vertragsverhandlungen keine allgemeine Rechtspflicht besteht, den anderen Teil von sich aus über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten; vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen (BGH NJW 2010, 3362; NJW 1989, 763).

    Eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen besteht ohne Nachfrage nur dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (BGH NJW 2010, 3362; NJW-RR 2008, 258; NZM 2007, 144; NJW 2006, 2618; NJW 2000, 1714).

    Eine Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung kann auch dann vorliegen, wenn sie geeignet ist, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGH NJW 2010, 3362).

    Die Aufklärung über eine solche Tatsache kann der Vertragspartner redlicherweise aber nur verlangen, wenn er im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht gehalten ist, sich selbst über diese Tatsache zu informieren (BGH NJW 2010, 3362), und erkennbar ein wie auch immer geartetes Informationsgefälle herrscht (Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 123 Rn. 5 m.w.N.).

  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 255/13
    Die Widerrufsfrist wurde seinerzeit in Gang gesetzt; nicht etwa liegt eine unzureichende Widerrufsbelehrung vor, vgl. § 355 Abs. 2 S.1, Abs. 3 S. 3 BGB a.F. Zwar ist die erteilte Widerrufsbelehrung - Blatt 6 des Vertrags-Angebots vom 09.07.2007 (Anlage K5) - zumindest insoweit zu beanstanden, als sie die Formulierung enthält: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." Für diese hat der BGH verschiedentlich ausgesprochen, dass sie zur deutlichen Bezeichnung des Beginns der Frist ungeeignet sei und deshalb den Lauf der Frist nicht gemäß § 355 Abs. 2 a.F. BGB in Gang zu setzen vermöge, weil der Verbraucher der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen könne, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, er jedoch darüber im Unklaren gelassen werde, um welche Voraussetzungen es sich dabei handele (BGH NJW 2012, 3298, NJW-RR 2012, 183; NZG 2012, 427; NJW 2011, 1061; NJW-RR 2011, 785; NJW 2010, 989).

    Zwar kann sich ein Verwender grundsätzlich nur auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hat (vgl. BGH WM 2014, 887; NJW-RR 2012, 183; NZG 2012, 427; NJW-RR 2011, 785).

    Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen (BGH NZG 2012, 427; NJW-RR 2012, 183).

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 255/13
    Die Widerrufsfrist wurde seinerzeit in Gang gesetzt; nicht etwa liegt eine unzureichende Widerrufsbelehrung vor, vgl. § 355 Abs. 2 S.1, Abs. 3 S. 3 BGB a.F. Zwar ist die erteilte Widerrufsbelehrung - Blatt 6 des Vertrags-Angebots vom 09.07.2007 (Anlage K5) - zumindest insoweit zu beanstanden, als sie die Formulierung enthält: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." Für diese hat der BGH verschiedentlich ausgesprochen, dass sie zur deutlichen Bezeichnung des Beginns der Frist ungeeignet sei und deshalb den Lauf der Frist nicht gemäß § 355 Abs. 2 a.F. BGB in Gang zu setzen vermöge, weil der Verbraucher der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen könne, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, er jedoch darüber im Unklaren gelassen werde, um welche Voraussetzungen es sich dabei handele (BGH NJW 2012, 3298, NJW-RR 2012, 183; NZG 2012, 427; NJW 2011, 1061; NJW-RR 2011, 785; NJW 2010, 989).

    Zwar kann sich ein Verwender grundsätzlich nur auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hat (vgl. BGH WM 2014, 887; NJW-RR 2012, 183; NZG 2012, 427; NJW-RR 2011, 785).

    Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen (BGH NZG 2012, 427; NJW-RR 2012, 183).

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 255/13
    Zwar kann sich ein Verwender grundsätzlich nur auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hat (vgl. BGH WM 2014, 887; NJW-RR 2012, 183; NZG 2012, 427; NJW-RR 2011, 785).

    Geringfügige Anpassungen wie etwa diejenige der Formulierung des Fristbeginns an das Gesetz (vgl. hierzu BGH NJW 2014, 2022; GuT 2013, 133) bleiben allerdings möglich.

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 255/13
    Die Widerrufsfrist wurde seinerzeit in Gang gesetzt; nicht etwa liegt eine unzureichende Widerrufsbelehrung vor, vgl. § 355 Abs. 2 S.1, Abs. 3 S. 3 BGB a.F. Zwar ist die erteilte Widerrufsbelehrung - Blatt 6 des Vertrags-Angebots vom 09.07.2007 (Anlage K5) - zumindest insoweit zu beanstanden, als sie die Formulierung enthält: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." Für diese hat der BGH verschiedentlich ausgesprochen, dass sie zur deutlichen Bezeichnung des Beginns der Frist ungeeignet sei und deshalb den Lauf der Frist nicht gemäß § 355 Abs. 2 a.F. BGB in Gang zu setzen vermöge, weil der Verbraucher der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen könne, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, er jedoch darüber im Unklaren gelassen werde, um welche Voraussetzungen es sich dabei handele (BGH NJW 2012, 3298, NJW-RR 2012, 183; NZG 2012, 427; NJW 2011, 1061; NJW-RR 2011, 785; NJW 2010, 989).

    Allerdings kann sich die Beklagte auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der seinerzeit maßgeblichen Fassung berufen; der BGH (NJW 2012, 3298) hat entschieden, dass der Verwender einer Widerrufsbelehrung sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung verwendet habe, weil die Gesetzlichkeitsfiktion, die der Verordnungsgeber der Musterbelehrung durch § 14 Abs. 1 BGB-InfoV beigelegt habe, trotz der - auch hier relevanten - Abweichung vom Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. noch von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB a.F. gedeckt gewesen ist.

  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 103/10

    Bestellung einer Einbauküche im Haustürgeschäft: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 255/13
    Die Widerrufsfrist wurde seinerzeit in Gang gesetzt; nicht etwa liegt eine unzureichende Widerrufsbelehrung vor, vgl. § 355 Abs. 2 S.1, Abs. 3 S. 3 BGB a.F. Zwar ist die erteilte Widerrufsbelehrung - Blatt 6 des Vertrags-Angebots vom 09.07.2007 (Anlage K5) - zumindest insoweit zu beanstanden, als sie die Formulierung enthält: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." Für diese hat der BGH verschiedentlich ausgesprochen, dass sie zur deutlichen Bezeichnung des Beginns der Frist ungeeignet sei und deshalb den Lauf der Frist nicht gemäß § 355 Abs. 2 a.F. BGB in Gang zu setzen vermöge, weil der Verbraucher der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen könne, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, er jedoch darüber im Unklaren gelassen werde, um welche Voraussetzungen es sich dabei handele (BGH NJW 2012, 3298, NJW-RR 2012, 183; NZG 2012, 427; NJW 2011, 1061; NJW-RR 2011, 785; NJW 2010, 989).

    Zwar kann sich ein Verwender grundsätzlich nur auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hat (vgl. BGH WM 2014, 887; NJW-RR 2012, 183; NZG 2012, 427; NJW-RR 2011, 785).

  • OLG Frankfurt, 07.07.2014 - 23 U 172/13

    Abweichung von Musterbelehrung § 14 I BGB-InfoV

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 255/13
    Eine inhaltliche Textbearbeitung wie bei einer Änderung der Wortwahl oder des Satzbaus liegt darin jeweils nicht (vgl. hierzu auch Senat, Urt.v. 07.07.2014 - 23 U 172/13 m.w.N.); dass die Abweichung mehr als nur marginal in diesen Sinne wäre, macht selbst die Klägerin nicht geltend.
  • BGH, 16.02.2000 - XII ZR 279/97

    Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 255/13
    Eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen besteht ohne Nachfrage nur dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (BGH NJW 2010, 3362; NJW-RR 2008, 258; NZM 2007, 144; NJW 2006, 2618; NJW 2000, 1714).
  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 255/13
    Die Widerrufsfrist wurde seinerzeit in Gang gesetzt; nicht etwa liegt eine unzureichende Widerrufsbelehrung vor, vgl. § 355 Abs. 2 S.1, Abs. 3 S. 3 BGB a.F. Zwar ist die erteilte Widerrufsbelehrung - Blatt 6 des Vertrags-Angebots vom 09.07.2007 (Anlage K5) - zumindest insoweit zu beanstanden, als sie die Formulierung enthält: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." Für diese hat der BGH verschiedentlich ausgesprochen, dass sie zur deutlichen Bezeichnung des Beginns der Frist ungeeignet sei und deshalb den Lauf der Frist nicht gemäß § 355 Abs. 2 a.F. BGB in Gang zu setzen vermöge, weil der Verbraucher der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen könne, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, er jedoch darüber im Unklaren gelassen werde, um welche Voraussetzungen es sich dabei handele (BGH NJW 2012, 3298, NJW-RR 2012, 183; NZG 2012, 427; NJW 2011, 1061; NJW-RR 2011, 785; NJW 2010, 989).
  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 255/13
    Die Widerrufsfrist wurde seinerzeit in Gang gesetzt; nicht etwa liegt eine unzureichende Widerrufsbelehrung vor, vgl. § 355 Abs. 2 S.1, Abs. 3 S. 3 BGB a.F. Zwar ist die erteilte Widerrufsbelehrung - Blatt 6 des Vertrags-Angebots vom 09.07.2007 (Anlage K5) - zumindest insoweit zu beanstanden, als sie die Formulierung enthält: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." Für diese hat der BGH verschiedentlich ausgesprochen, dass sie zur deutlichen Bezeichnung des Beginns der Frist ungeeignet sei und deshalb den Lauf der Frist nicht gemäß § 355 Abs. 2 a.F. BGB in Gang zu setzen vermöge, weil der Verbraucher der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen könne, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, er jedoch darüber im Unklaren gelassen werde, um welche Voraussetzungen es sich dabei handele (BGH NJW 2012, 3298, NJW-RR 2012, 183; NZG 2012, 427; NJW 2011, 1061; NJW-RR 2011, 785; NJW 2010, 989).
  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 246/87

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels eines verkauften Grundstücks durch eine

  • BGH, 25.10.2007 - VII ZR 205/06

    Umfang der werkvertraglichen Verpflichtung eines Bauträgers; Berechnung der

  • BGH, 28.06.2006 - XII ZR 50/04

    Aufklärungspflichten des Autovermieters bei Anbieten eines über dem Normaltarif

  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 333/89

    Ausschluß der Kündigung bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag; Vereinbarung einer

  • BGH, 13.07.1988 - VIII ZR 224/87

    Umfang der Aufklärungspflicht über die Honorareinnahmen bei Verkauf einer

  • OLG Frankfurt, 27.04.2016 - 23 U 50/15

    Berechnung der Rückgewähransprüche nach Darlehenswiderruf

    Zwar hat auch der erkennende Senat trotz vorliegender Abänderung des Textes der verwendeten Belehrung in Einzelfällen (vgl. etwa Urt.v. 07.07.2014 - 23 U 172/13 - Beschl.v. 04.08.2014 -23 U 255/13) die Schutzwirkung der Musterbelehrung bejaht und eine "inhaltliche Bearbeitung" ausnahmsweise verneint.
  • OLG Frankfurt, 02.09.2015 - 23 U 24/15

    Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung und Bearbeitungsgebühr nach Widerruf

    Zwar hat auch der erkennende Senat trotz vorliegender Abänderung des Textes der verwendeten Belehrung in Einzelfällen (vgl. etwa Urt.v. 07.07.2014 - 23 U 172/13 - Beschl.v. 04.08.2014 - 23 U 255/13) die Schutzwirkung der Musterbelehrung bejaht und eine "inhaltliche Bearbeitung" ausnahmsweise verneint.
  • OLG Frankfurt, 14.06.2017 - 23 U 111/16

    Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf

    Zwar hat auch der erkennende Senat trotz vorliegender Abänderung des Textes der verwendeten Belehrung in Einzelfällen (vgl. etwa Urteil vom 7. Juli 2014, Az.: 23 U 172/13; Beschluss vom 4. August 2014, Az.: 23 U 255/13) die Schutzwirkung der Musterbelehrung bejaht und eine "inhaltliche Bearbeitung" ausnahmsweise verneint.
  • OLG Frankfurt, 13.01.2016 - 23 U 42/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines

    Der Senat hat zu einer Widerrufsbelehrung der hiesigen Beklagten mit Beschluss vom 04.08.2014 - 23 U 255/13 - ausgeführt:.

    Der Senat hat an dieser Auffassung mit seinen Beschlüssen vom 17.09.2014 - 23 U 255/13 -, vom 13.05.2015 und 03.06.3015 - 23 U 204/14 - sowie im Urteil vom 29.12.2014 - 23 U 80/14 - festgehalten.

  • OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 23 U 204/14

    Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV trotz geringer Abweichung von

    Der Senat hat zu einer gleich lautenden Widerrufsbelehrung der hiesigen Beklagten mit Beschluss vom 04.08.2014 - 23 U 255/13 - ausgeführt:.

    Der Senat hat an dieser Auffassung mit Beschluss vom 17.09.2014 - 23 U 255/13 - sowie im Urteil vom 29.12.2014 - 23 U 80/14 - festgehalten.

  • OLG Frankfurt, 24.11.2014 - 23 U 41/14

    Auswirkungen des verbraucherkreditrechtlichen Widerrufs auf Beteiligung an

    Zwar hat auch der erkennende Senat trotz vorliegender Abänderung des Textes der verwendeten Belehrung in Einzelfällen (vgl. etwa Urt.v. 07.07.2014 - 23 U 172/13 - Beschl.v. 04.08.2014 - 23 U 255/13) die Schutzwirkung der Musterbelehrung bejaht und eine "inhaltliche Bearbeitung" ausnahmsweise verneint.
  • OLG Frankfurt, 07.07.2017 - 3 U 13/17

    Rückforderung Vorfälligkeitsentschädigung aus widerrufenem Darlehensvertrag

    (1) Soweit die Beklagte an einigen Stellen statt der in der Musterbelehrung eigentlich vorgesehenen Anredeform ("Sie können...") eine persönliche Form aus Sicht des Unterzeichnenden ("Ich kann/wir können") gewählt und den Text auf diese Weise nur geringfügig grammatikalisch angepasst hat, liegt darin keine inhaltliche Bearbeitung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Juni 2015 - 23 U 204/14 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Dezember 2014 - 23 U 80/14 -, juris; OLG Frankfurt v. 04.08.2014, 23 U 255/13; OLG Frankfurt v. 07.07.2014, 23 U 172/13 - Juris Tz. 48).
  • OLG Frankfurt, 29.12.2014 - 23 U 80/14

    Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung

    Eine inhaltliche Textbearbeitung, wie sie bei einer Änderung der Wortwahl oder des Satzbaus stattfindet, liegt darin jeweils nicht (vgl. Senat v. 04.08.2014, 23 U 255/13; Senat v. 07.07.2014, 23 U 172/13 - Juris Tz. 48).
  • LG München II, 03.05.2019 - 11 O 2908/15

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung zu einem Verbraucherdarlehensvertrag

    Zwar haben etwa das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (vgl. etwa OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 7.07.2014 - Az.: 23 U 172/13; OLG Frankfurt, Beschluss v. 4.08.2014 - Az.: 23 U 255/13) oder das Oberlandesgericht München (OLG München, Schlussurteil v. 17.01.2012 - Az.: 5 U 2167/11 = BeckRS 2012, 17113 = WM 2012, 1536) trotz vorliegender Abänderung des Textes der verwendeten Belehrung in Einzelfällen die Schutzwirkung der Musterbelehrung bejaht und eine "inhaltliche Bearbeitung" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausnahmsweise verneint.
  • LG Frankfurt/Main, 04.02.2015 - 19 O 149/14

    Der Widerrufsbelehrung zu einem Darlehensvertrag kann wegen Rechtsmissbrauchs

    Nach § 312d Abs. 5 BGB in der vom 08.12.2004 bis 03.08.2009 geltenden Fassung besteht das Widerrufsrecht nach Abs. 1 nicht, bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 BGB ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 BGB zusteht (hierzu auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.08.2014, Az. 23 U 255/13).
  • LG Köln, 07.07.2016 - 30 O 143/15

    Freigabe der Grundschulden in Form der Erteilung einer Löschungsbewilligung

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