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   OLG Frankfurt, 10.03.2023 - 20 W 226/21   

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OLG Frankfurt, 10.03.2023 - 20 W 226/21 (https://dejure.org/2023,11987)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.03.2023 - 20 W 226/21 (https://dejure.org/2023,11987)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. März 2023 - 20 W 226/21 (https://dejure.org/2023,11987)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hessen

    § 1915 Abs 1 S 1 BGB, § 1835 Abs 1 S 1 BGB, § 1888 Abs 2 S 1 BGB, § 4 Abs 1 VBVG, § 1877 Abs 1 BGB
    Zur Nachlasspflegervergütung bei vermögendem Nachlass

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Vergütung des nicht als Rechtsanwalt oder Diplom-Rechtspfleger tätigen Nachlasspflegers; Höhe des Stundensatzes

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 1116
  • MDR 2023, 990
  • FGPrax 2023, 221
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • OLG Frankfurt, 25.04.2017 - 20 W 379/15

    Ausschlussfrist nach § 2 S. 1 VBGB auch für Nachlassverwalter-Vergütung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2023 - 20 W 226/21
    Bei der Nachlasspflegervergütung handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne einer Erbfallschuld nach § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB, für die die Erben als Gesamtschuldner haften (vgl. hierzu insgesamt etwa Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 22.11.2013, Az. 2 Wx 6413; Senat, Beschlüsse vom 01.12.1992, Az. 20 W 417/92 und vom 25.4.2017, Az. 20 W 379/15, dort zur Vergütung eines Nachlassverwalters; Siegmann/Höger in BeckOK BGB, Stand: 01.05.2022, § 1960, Rn. 30; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 1960, Rn. 104; jeweils zitiert nach beck-online; Mesina in Staudinger, BGB, § 1960, Stand 23.11.2022, Rn. 36, zitiert nach juris).

    Es reicht also aus, dass der Zeitaufwand seinem Umfang nach insgesamt plausibel erscheint und ein angemessenes Verhältnis zwischen dem wahrgenommenen Geschäft und der dafür von dem Nachlasspfleger benötigten Zeit gewahrt worden ist, wobei festsetzungsfähig grundsätzlich auch nur die innerhalb des Aufgabenkreises des Nachlasspflegers liegenden Tätigkeiten sind (vgl. insgesamt u.a. Senat, Beschlüsse vom 25.04.2017, 20 W 379/15, zur parallelen Rechtslage bei dem Nachlassverwalter, zitiert nach juris, und vom 21.02.2013, Az. 20 W 501/11, n.v; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 16.03.2015, Az. 31 Wx 81/14, Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2014, Az. 2 U 2/14, Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 21.11.2007, Az. 3 W 201/07, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch BT-Drucksache 15/2494, S. 19 zur vergleichbaren Situation bei der Betreuervergütung).

    Weiterhin ist die Rechtsprechung mittlerweile zu Recht der einhelligen Auffassung, dass im Vergütungsverfahren des Nachlasspflegers (so wie auch bei dem gesetzlichen Betreuer) Gegenansprüche/Einwendungen, die darauf gestützt werden, das jeweilige Amt sei mangelhaft geführt worden, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, sondern entweder in einem Verfahren vor dem Prozessgericht geltend gemacht werden müssen oder als Einwendungen mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (vgl. u.a. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2012, Az. XII ZB 459/10, Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 21.04.2010, Az. 3 Wx 7/10, und vom 08.07.2013, Az. 25 Wx 29/13, Kammergericht Berlin, Beschluss vom 10.07.2007, Az. 1 W 454/03, jeweils zitiert nach juris; so auch bereits Senat, Beschlüsse vom 12.09.1997, Az. 20 W 374/95, zitiert nach juris, vom 25.04.2017, a. a. O., und vom 22.01.2019, Az. 20 W 316/16, zitiert nach juris).

  • OLG Celle, 08.02.2018 - 6 W 19/18

    Höhe des Stundensatzes für die Tätigkeit des Nachlasspflegers; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2023 - 20 W 226/21
    Mit dem Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 08.02.2018 (Az. 6 W 19/18) richtet sich die Beschwerde u. a. gegen den angesetzten Stundensatz, da der Beteiligte zu 6 kein Rechtsanwalt sei.

    Mit dem Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligtenzu 2 auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 08.02.2018 (Az. 6 W 19/18, zitiert nach beck-online) - mit dem das genannte Oberlandesgericht einen Nichtabhilfebeschluss des dortigen Amtsgerichts aufgehoben und diesem Amtsgericht aufgegeben hat, über den Vergütungsantrag eines Nachlasspflegers unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung erneut zu entscheiden und dabei erklärt hat, die dortige Nachlasspflegschaft sei jedenfalls nicht als schwierig, sondern eher als einfach einzuschätzen, sodass eine Vergütung von 75 Euro pro Stunde von vornherein ausscheide - hat dieser deutlich gemacht, dass er jedenfalls eine Vergütung von über 75 Euro pro Stunde auch für den Beteiligten zu 6 nicht für zulässig erachte.

    Soweit sich die Beschwerde wegen des Stundesatzes auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 08.02.2018 (a. a. O.) beruft, erfordert dies schon im Hinblick auf die vorliegend als schwierig einzuordnende Nachlasspflegschaft und den vom Senat hier konkret für angemessen erachteten Stundensatz in Höhe von 100, 00 Euro netto keine abweichende Entscheidung.

  • OLG Frankfurt, 25.08.2020 - 21 W 105/20

    Höhe der Nachlasspflegervergütung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2023 - 20 W 226/21
    Soweit es die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte betrifft, orientiert sich die obergerichtliche Rechtsprechung überwiegend an einer Einteilung in einfache, mittelschwere und schwierige (vgl. hierzu und zu möglichen Abgrenzungskriterien im Einzelnen etwa Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 01.07.2021, Az. 15 W 214/21, Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 10.02.2021, Az. 2 Wx 294/20, Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.08.2020, Az. 21 W 105/20, jeweils zitiert nach juris).

    Eine an den Sätzen des § 3 Abs. 1 VBVG orientierte Vergütungshöchstgrenze erscheint letztlich auch als unverhältnismäßig, wenn dies dazu führt, dass einem Rechtsanwalt im Ballungsraum Stadt2 für die Abwicklung einer schwierigen Nachlasspflegschaft bei nicht mittellosem Nachlass ein Stundensatz in Höhe von 130, 00 Euro netto zuzubilligen sein soll (so Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.08.2020, Az. 21 W 105/20, zitiert nach juris), einem in derselben Region tätigen Nachlasspfleger, der weder Rechtspfleger noch Rechtsanwalt ist, jedoch letztlich unabhängig von seinen tatsächlich für die konkrete Nachlasspflegschaft nutzbaren fachlichen Kenntnisse gerade etwas mehr als 50% dieses Stundensatzes.

  • OLG Frankfurt, 12.09.1997 - 20 W 374/95

    Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegerin

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2023 - 20 W 226/21
    Weiterhin ist die Rechtsprechung mittlerweile zu Recht der einhelligen Auffassung, dass im Vergütungsverfahren des Nachlasspflegers (so wie auch bei dem gesetzlichen Betreuer) Gegenansprüche/Einwendungen, die darauf gestützt werden, das jeweilige Amt sei mangelhaft geführt worden, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, sondern entweder in einem Verfahren vor dem Prozessgericht geltend gemacht werden müssen oder als Einwendungen mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (vgl. u.a. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2012, Az. XII ZB 459/10, Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 21.04.2010, Az. 3 Wx 7/10, und vom 08.07.2013, Az. 25 Wx 29/13, Kammergericht Berlin, Beschluss vom 10.07.2007, Az. 1 W 454/03, jeweils zitiert nach juris; so auch bereits Senat, Beschlüsse vom 12.09.1997, Az. 20 W 374/95, zitiert nach juris, vom 25.04.2017, a. a. O., und vom 22.01.2019, Az. 20 W 316/16, zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 28.08.2014 - 2 U 2/14

    Vergütung des Rechtsanwalts: Textformerfordernis für eine Honorarvereinbarung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2023 - 20 W 226/21
    Es reicht also aus, dass der Zeitaufwand seinem Umfang nach insgesamt plausibel erscheint und ein angemessenes Verhältnis zwischen dem wahrgenommenen Geschäft und der dafür von dem Nachlasspfleger benötigten Zeit gewahrt worden ist, wobei festsetzungsfähig grundsätzlich auch nur die innerhalb des Aufgabenkreises des Nachlasspflegers liegenden Tätigkeiten sind (vgl. insgesamt u.a. Senat, Beschlüsse vom 25.04.2017, 20 W 379/15, zur parallelen Rechtslage bei dem Nachlassverwalter, zitiert nach juris, und vom 21.02.2013, Az. 20 W 501/11, n.v; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 16.03.2015, Az. 31 Wx 81/14, Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2014, Az. 2 U 2/14, Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 21.11.2007, Az. 3 W 201/07, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch BT-Drucksache 15/2494, S. 19 zur vergleichbaren Situation bei der Betreuervergütung).
  • OLG Zweibrücken, 21.11.2007 - 3 W 201/07

    Höhe der Vergütung eines Berufspflegers für vermögenden Nachlass bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2023 - 20 W 226/21
    Es reicht also aus, dass der Zeitaufwand seinem Umfang nach insgesamt plausibel erscheint und ein angemessenes Verhältnis zwischen dem wahrgenommenen Geschäft und der dafür von dem Nachlasspfleger benötigten Zeit gewahrt worden ist, wobei festsetzungsfähig grundsätzlich auch nur die innerhalb des Aufgabenkreises des Nachlasspflegers liegenden Tätigkeiten sind (vgl. insgesamt u.a. Senat, Beschlüsse vom 25.04.2017, 20 W 379/15, zur parallelen Rechtslage bei dem Nachlassverwalter, zitiert nach juris, und vom 21.02.2013, Az. 20 W 501/11, n.v; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 16.03.2015, Az. 31 Wx 81/14, Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2014, Az. 2 U 2/14, Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 21.11.2007, Az. 3 W 201/07, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch BT-Drucksache 15/2494, S. 19 zur vergleichbaren Situation bei der Betreuervergütung).
  • BGH, 11.04.2012 - XII ZB 459/10

    Betreuervergütung: Berücksichtigung von Gegenansprüchen wegen Schlechterfüllung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2023 - 20 W 226/21
    Weiterhin ist die Rechtsprechung mittlerweile zu Recht der einhelligen Auffassung, dass im Vergütungsverfahren des Nachlasspflegers (so wie auch bei dem gesetzlichen Betreuer) Gegenansprüche/Einwendungen, die darauf gestützt werden, das jeweilige Amt sei mangelhaft geführt worden, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, sondern entweder in einem Verfahren vor dem Prozessgericht geltend gemacht werden müssen oder als Einwendungen mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (vgl. u.a. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2012, Az. XII ZB 459/10, Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 21.04.2010, Az. 3 Wx 7/10, und vom 08.07.2013, Az. 25 Wx 29/13, Kammergericht Berlin, Beschluss vom 10.07.2007, Az. 1 W 454/03, jeweils zitiert nach juris; so auch bereits Senat, Beschlüsse vom 12.09.1997, Az. 20 W 374/95, zitiert nach juris, vom 25.04.2017, a. a. O., und vom 22.01.2019, Az. 20 W 316/16, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 22.01.2019 - 20 W 316/16

    Zu den Voraussetzungen einer Verwirkung des Vergütungsanspruchs eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2023 - 20 W 226/21
    Weiterhin ist die Rechtsprechung mittlerweile zu Recht der einhelligen Auffassung, dass im Vergütungsverfahren des Nachlasspflegers (so wie auch bei dem gesetzlichen Betreuer) Gegenansprüche/Einwendungen, die darauf gestützt werden, das jeweilige Amt sei mangelhaft geführt worden, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, sondern entweder in einem Verfahren vor dem Prozessgericht geltend gemacht werden müssen oder als Einwendungen mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (vgl. u.a. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2012, Az. XII ZB 459/10, Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 21.04.2010, Az. 3 Wx 7/10, und vom 08.07.2013, Az. 25 Wx 29/13, Kammergericht Berlin, Beschluss vom 10.07.2007, Az. 1 W 454/03, jeweils zitiert nach juris; so auch bereits Senat, Beschlüsse vom 12.09.1997, Az. 20 W 374/95, zitiert nach juris, vom 25.04.2017, a. a. O., und vom 22.01.2019, Az. 20 W 316/16, zitiert nach juris).
  • BGH, 26.10.1967 - VII ZR 86/65

    Maßgebliches Recht für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2023 - 20 W 226/21
    Generell gilt, dass über die Zweckmäßigkeit der einzelnen von einem Nachlasspfleger vorgenommenen Verwaltungshandlungen grundsätzlich dieser selbst zu entscheiden hat und nicht das Nachlassgericht (vgl. schon Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.1967, Az. VII ZR 86/65, zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 21.04.2010 - 3 Wx 7/10

    Vergütung des Vormundes bei fehlerhafter Anordnung der Vormundschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2023 - 20 W 226/21
    Weiterhin ist die Rechtsprechung mittlerweile zu Recht der einhelligen Auffassung, dass im Vergütungsverfahren des Nachlasspflegers (so wie auch bei dem gesetzlichen Betreuer) Gegenansprüche/Einwendungen, die darauf gestützt werden, das jeweilige Amt sei mangelhaft geführt worden, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, sondern entweder in einem Verfahren vor dem Prozessgericht geltend gemacht werden müssen oder als Einwendungen mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (vgl. u.a. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2012, Az. XII ZB 459/10, Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 21.04.2010, Az. 3 Wx 7/10, und vom 08.07.2013, Az. 25 Wx 29/13, Kammergericht Berlin, Beschluss vom 10.07.2007, Az. 1 W 454/03, jeweils zitiert nach juris; so auch bereits Senat, Beschlüsse vom 12.09.1997, Az. 20 W 374/95, zitiert nach juris, vom 25.04.2017, a. a. O., und vom 22.01.2019, Az. 20 W 316/16, zitiert nach juris).
  • KG, 10.07.2007 - 1 W 454/03

    Bei der Festsetzung der Vergütung nach § 56g Abs. 1 FGG findet keine Prüfung von

  • OLG Celle, 24.03.2016 - 6 W 14/16

    Anforderungen an die Darlegung der Tätigkeit durch den Nachlasspfleger

  • BGH, 14.03.2018 - IV ZB 16/17

    Zur Frage, ob § 2 VBVG auf die Vergütung des Nachlassverwalters anzuwenden ist.

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2013 - 25 Wx 29/13

    Bemessung der Vergütung des Nachlassverwalters; Nachlasspflegschaft als besondere

  • OLG Frankfurt, 21.02.2013 - 20 W 501/11

    Vergütung des Nachlasspflegers

  • OLG Frankfurt, 27.10.2020 - 20 W 160/20

    Vergütungspflichtige Tätigkeiten des Nachlasspflegers

  • OLG München, 24.04.2018 - 31 Wx 366/16

    Keine Festsetzung von Aufwendungen nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft

  • OLG Frankfurt, 01.12.1992 - 20 W 417/92

    Anfechtung eines Testaments wegen Testierunfähigkeit; Vergütung des

  • OLG Hamm, 23.04.2020 - 10 W 4/19
  • OLG Celle, 18.01.2018 - 6 W 211/17

    Höhe der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspfleger

  • KG, 07.05.2021 - 19 W 1168/20

    Berechnung der Vergütung für Nachlasspfleger

  • OLG Hamm, 01.07.2021 - 15 W 214/21

    Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers; Kriterien für die Bemessung eines

  • OLG Hamm, 04.06.2020 - 15 W 24/20

    Nachlasspfleger, Festsetzungsverfahren, Aufwendungsersatz

  • OLG Köln, 10.02.2021 - 2 Wx 294/20

    Beschwerde gegen die Festsetzung einer Vergütung für einen Nachlasspfleger

  • OLG Frankfurt, 02.02.2021 - 20 W 183/19

    Vergütung des Nachlasspflegers bei fehlender Feststellung der berufsmäßigen

  • OLG Frankfurt, 22.06.2018 - 21 W 40/18

    Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft

  • OLG Frankfurt, 19.02.2014 - 20 W 53/13

    Vergütung der Nachlasspflegschaft

  • OLG Hamm, 15.02.2024 - 6 WF 235/23
    Nach anderer, zur Vergütung des Nachlasspflegers nach § 3 VBVG entwickelter Auffassung, bedarf es einer minutengenauen Aufschlüsselung nicht; maßgeblich ist danach vielmehr, dass die Angaben in dem Vergütungsantrag die Feststellung einer ungefähren Größenordnung für die entfalteten Tätigkeiten ermöglichen und so zur Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO gemacht werden können (jeweils zum Nachlasspfleger: BGH, Beschluss vom 14.03.2018, IV ZB 16/17, FamRZ 2018, 958, Juris Rn. 27; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.2023, 20 W 226/21, FamRZ 2023, 1660, Juris Rn. 28; OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2022, 15 W 260/18, NLPrax 2022, 67, Juris Rn. 44; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2019, 3 Wx 189/19, Rpfleger 2020, 275, Juris Rn. 16; OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.11.2018, 1 W 144/16, NLPrax 2019, 35, Juris Rn. 49; OLG München, Beschluss vom 16.03.2015, 31 Wx 81/14, Juris Rn. 7).

    Umgekehrt bedarf es schon mit Blick auf einen sonst unverhältnismäßig hohen Zeit- und Dokumentationsaufwand keiner minutengenauen Abrechnung, um die Angaben auf Plausibilität überprüfen zu können (BGH, Beschluss vom 14.03.2018, IV ZB 16/17, FamRZ 2018, 958, Juris Rn. 27; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.2023, 20 W 226/21, FamRZ 2023, 1660, Juris Rn. 28; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2019, 3 Wx 189/19, Rpfleger 2020, 275, Juris Rn. 16).

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