Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 15.02.2022 - 3 UF 81/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,3116
OLG Frankfurt, 15.02.2022 - 3 UF 81/21 (https://dejure.org/2022,3116)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.02.2022 - 3 UF 81/21 (https://dejure.org/2022,3116)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Februar 2022 - 3 UF 81/21 (https://dejure.org/2022,3116)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,3116) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Streit über Wechselmodell: Umgangsverfahren muss Klärung verschaffen!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Streit der Kindeseltern über Wechselmodell muss im Rahmen eines Umgangsverfahrens gelöst werden - Durchsetzung eines Wechselmodells oder Residenzmodells mittels Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht möglich

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 614
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Frankfurt, 04.02.2020 - 2 UF 301/19

    Keine Anordnung des paritätischen Wechselmodells im Rahmen des Umgangsrechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2022 - 3 UF 81/21
    Der Kindesvater hat in Anlehnung an die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 29.01.2020 ( 2 UF 301/19 ) mit Antrag vom 14.07.2020 die gerichtliche Herstellung des Wechselmodells im Rahmen eines mit "Antrag auf elterliche Sorge (Anordnung des paritätischen Wechselmodells)" überschriebenen Sorgeantrags begehrt.

    Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf den Beschuss des 2. Familiensenats des OLG Frankfurt vom 29.01.2020 ( 2 UF 301/19 ) ausgeführt, dass verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass der Vater die Übertragung bestimmter Betreuungsanteile im Rahmen eines sorgerechtlichen Verfahrens begehrt.

    In derselben Ausgangssituation wird hingegen auch vertreten, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Elternteil übertragen werden könne, der das Wechselmodell befürwortet (Spangenberg, FamRZ 2015, 863; neben einer umgangsrechtlichen Regelung auch sorgerechtlich möglich: OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 1120 ff; für eine ausschließlich sorgerechtliche Regelungsmöglichkeit OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 1181-1185), wobei teilweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht alternierend nach § 1671 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 BGB in Verbindung mit der Begründung wechselseitiger Herausgabeansprüche den Kindeseltern im periodischen Wechsel zugewiesen wurde (OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 1120 ff.).

    Die Gegenauffassung, wonach die gesetzliche Ausgestaltung der Regelungen zu Sorge und Umgang und die Verwendung der beiden Begrifflichkeiten durch den Gesetzgeber den Schluss zulasse, dass dieser mit Umgang eine den Beziehungserhalt gewährende Besuchsregelung gemeint habe, während mit elterlicher Sorge, genauer der Zubilligung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, eine Aufenthaltslösung gemeint sei, die einen überwiegend betreuenden Elternteil schaffe (so aber OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 1181-1185, Rn. 23) findet daher bereits keine zwingende Grundlage im Gesetz.

    A. unter Verweis auf Stimmen in der Literatur (Hennemann: Das Wechselmodell als Umgangsregelung - eine überzeugende Lösung? NJW 2017, 1787 (1788); Coester, Stellungnahme für den Familiengerichtstag zu der Entscheidung des BGH vom 1.2.2017, FamRZ 2017, 584ff.) ausgeführt wird, eine Umgangsregelung bleibe in ihren Auswirkungen (melderechtlich, unterhaltsrechtlich, bezüglich der Berechtigung zum Bezug von Sozialleistungen etc.) regelmäßig weit hinter den Auswirkungen der Bestimmung des Aufenthalts im Ausmaß eines hälftigen Anteils der Lebenszeit des Kindes zurück; letztere dürfe bereits aus diesem Grund nur in Form einer - auch im Falle einer einstweiligen Anordnung nach § 57 Ziff. 1 FamFG anfechtbaren - sorgerechtlichen Regelung erfolgen (OLG Frankfurt FamRZ 2020, 1181-1185, Rn. 30-32), verfängt dieses Argument nicht.

    Auch der allgemeine Sprachgebrauch und damit das Verständnis außerhalb der juristischen Fachwelt trägt eher den Ansatz einer umgangsrechtlichen Verortung der paritätischen Betreuung (a. A. OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 1181-1185, a.a.O., Rn. 24).

    Die von der Gegenauffassung (OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 1181-1185) aufgezeigte vollstreckungsrechtliche Problematik, dass sich im Falle eines umgangsrechtlich angeordneten Wechselmodells zwei "nur" umgangsberechtigte Elternteile gegenüber stehen, die sich - weil eine Umgangsregelung gegen den Willen des umgangsunwilligen Elternteiles nicht vollstreckt werden kann (BVerfG, Urteil vom 01. April 2008 - 1 BvR 1620/04 -, BVerfGE 121, 69-108) - weigern könnten, das Kind zu übernehmen, dürfte rein theoretischer Natur sein.

  • OLG Frankfurt, 23.02.2021 - 8 UF 188/20

    Keine Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung zum Umgang (Aufhebung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2022 - 3 UF 81/21
    Der Gesetzgeber hat ersichtlich bei einer Vermehrung oder Verminderung der Betreuungszeiten um einige Stunden keine unterschiedlichen Einordnungen oder gar einen Wechsel der Verfahrensarten gewollt (OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 948 ff.).

    Die mit einer Umgangsregelung verbundene Einschränkung in der Ausübung der elterlichen Sorge ist in der gesetzlichen Systematik von Sorge- und Umgangsrecht mithin angelegt (OLG Frankfurt, (FamRZ 2021, 948 ff.).Eine zum paritätischen Wechselmodell führende Umgangsregelung steht ebenso wie eine gleichlautende Elternvereinbarung mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, zumal beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind und die im Wechselmodell praktizierte Betreuung sich als eine dementsprechende Sorgerechtsausübung im vorgegebenen Kompetenzrahmen hält.

    Grundsätzlich wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Verständnis der Verfahrensbeteiligten die Verteilung der Betreuungszeiten zwischen den Eltern erst einmal als Frage des Umgangs gesehen (OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 948 ff.).

    Für eine umgangsrechtliche Regelung sprechen zudem effizientere Durchsetzungsmöglichkeiten (OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 948 ff).

    Beim Sorgerecht und dem Umgangsrecht handelt es sich nach der gesetzlichen Systematik um unterschiedliche Verfahrens- und somit auch um unterschiedliche Beschwerdegegenstände (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 948 ff.).

  • OLG Frankfurt, 09.02.2021 - 6 UF 172/20

    Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil zur Fortführung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2022 - 3 UF 81/21
    In derselben Ausgangssituation wird hingegen auch vertreten, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Elternteil übertragen werden könne, der das Wechselmodell befürwortet (Spangenberg, FamRZ 2015, 863; neben einer umgangsrechtlichen Regelung auch sorgerechtlich möglich: OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 1120 ff; für eine ausschließlich sorgerechtliche Regelungsmöglichkeit OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 1181-1185), wobei teilweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht alternierend nach § 1671 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 BGB in Verbindung mit der Begründung wechselseitiger Herausgabeansprüche den Kindeseltern im periodischen Wechsel zugewiesen wurde (OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 1120 ff.).

    Sie gelangt nicht in den Entscheidungstenor und ist nicht durchsetzbar (Wache in NZFam 2021, 514, Anm. zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.02.2021, 6 UF 172/20 , zitiert nach juris).

    Soweit schließlich vertreten wird, dass eine alternierende Zuweisung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 BGB in Verbindung mit der Begründung wechselseitiger Herausgabeansprüche nach § 1632 Abs. 1 BGB erfolgen könne (favorisiert von OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 1120 ff; Hammer, Die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells, FamRZ 2015, 1433; Staudinger/Dürbeck, (2019) BGB, § 1684 Rn. 260 f. m.w.N.) kam dies bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kindesvater seinerseits keinen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt hat.

  • OLG Frankfurt, 05.12.2018 - 4 UF 167/18

    Geteilte Betreuung und gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2022 - 3 UF 81/21
    Will ein Elternteil einseitig ein bislang praktiziertes Wechselmodell beenden, so haben dies einige Gerichte, wenn sie die Beibehaltung des Wechselmodells favorisierten, durch schlichte Zurückweisung der jeweiligen Anträge der Kindeseltern auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (OLG Naumburg, FamRZ 2014, 1860; OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1714; vgl. auch OLG Frankfurt, FamRZ 2019, 976-979, zitiert nach juris; OLG Brandenburg, FamRZ 2018, 1321-1322, mit zusätzlicher "Feststellung" der konkreten Betreuungszeiten im Tenor) gelöst.

    Seine Entscheidungsbefugnis ist auf den Gegenstand der Beschwerde beschränkt( OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.12.2018, Az. 4 UF 167/18 , zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 6 UF 32/13

    Abänderung der gemeinsamen elterlichen Sorge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2022 - 3 UF 81/21
    Die vollständige oder teilweise Aufhebung der gemeinsamen Sorge ist zum Wohle des Kindes dann geboten, wenn und soweit zwischen den Eltern in den im Rahmen der gemeinsamen Sorgerechtsausübung zu regelnden Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung kein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten hergestellt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2008, 592; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 317; OLG Köln, ZKJ 2011, 472).

    Eine Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts ist dabei regelmäßig geboten, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes Gegenstand einer anhaltenden elterlichen Auseinandersetzung ist und davon auszugehen ist, dass die Eltern in dieser Frage auch in absehbarer Zukunft nicht zu einer Verständigung in der Lage sein werden (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 317).

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2022 - 3 UF 81/21
    Die von der Gegenauffassung (OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 1181-1185) aufgezeigte vollstreckungsrechtliche Problematik, dass sich im Falle eines umgangsrechtlich angeordneten Wechselmodells zwei "nur" umgangsberechtigte Elternteile gegenüber stehen, die sich - weil eine Umgangsregelung gegen den Willen des umgangsunwilligen Elternteiles nicht vollstreckt werden kann (BVerfG, Urteil vom 01. April 2008 - 1 BvR 1620/04 -, BVerfGE 121, 69-108) - weigern könnten, das Kind zu übernehmen, dürfte rein theoretischer Natur sein.
  • OLG Dresden, 27.08.2019 - 4 U 656/19

    Beendigung einer nichtehelichen Gemeinschaft durch den Unfalltod eines Partners

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2022 - 3 UF 81/21
    Eine Ermächtigung, über die von ihm im Sorgerechtsstreit zu treffende Entscheidung über eine Aufhebung oder Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts hinaus eine Anordnung über die konkrete Aufteilung der Betreuungsanteile beider Eltern zu treffen und damit verbundene zeitliche Vorgaben für die jeweilige Übergabe des Kindes von einem Elternteil an den anderen zu machen, lässt sich weder dem Wortlaut, noch dem Gesetzeszweck des §§ 1671 BGB entnehmen (OLG Frankfurt, NZFam 2019, 976 Rn. 25).
  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2022 - 3 UF 81/21
    Dann ist unter Berücksichtigung der anerkannten Kriterien des Kindeswohls, also der Erziehungseignung der Eltern und ihrer Fähigkeit zur Förderung des Kindes, der Bindungen und des Willens des Kindes sowie der Kontinuität der Lebens- und Erziehungsverhältnisse des Kindes, darüber zu entscheiden, welchem beider Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung zu übertragen ist (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1060; FamRZ 2017, 532).
  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2022 - 3 UF 81/21
    Dann ist unter Berücksichtigung der anerkannten Kriterien des Kindeswohls, also der Erziehungseignung der Eltern und ihrer Fähigkeit zur Förderung des Kindes, der Bindungen und des Willens des Kindes sowie der Kontinuität der Lebens- und Erziehungsverhältnisse des Kindes, darüber zu entscheiden, welchem beider Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung zu übertragen ist (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1060; FamRZ 2017, 532).
  • BGH, 27.11.2019 - XII ZB 512/18

    Anordnung des paritätischen Wechselmodells bei fehlender Kooperations- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2022 - 3 UF 81/21
    Der BGH hat die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils im Wege einer Umgangsregelung gemäß § 1684 Abs. 3 BGB gebilligt (BGH FamRZ 2017, 206, Rn. 11 ff., fortgeführt in FamRZ 2020, 255-258) und unter anderem ausgeführt, "da das Gesetz auf das Wechselmodell gerichtete - umgangs- und sorgerechtliche - Entscheidungen nicht ausschließt, ist über die Anordnung des Wechselmodells folglich nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden" (BGH FamRZ 2017, a.a.O., Rn. 24).
  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

  • BVerfG, 05.12.2016 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

  • BVerfG, 23.08.2018 - 1 BvR 700/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine Beschleunigungsrüge und

  • OLG Brandenburg, 14.06.2018 - 9 UF 96/17

    Elterliche Sorge: Festschreibung eines praktizierten paritätischen Wechselmodells

  • OLG Naumburg, 14.07.2014 - 4 UF 151/13

    Elterliche Sorge: Fortsetzung eines Wechselmodells bei ablehnender Haltung eines

  • OLG Köln, 04.07.2011 - 4 UF 96/11

    Ablehnung der Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf die

  • OLG Brandenburg, 17.03.2014 - 10 UF 244/13
  • OLG Frankfurt, 26.04.2022 - 1 UF 219/21

    Berücksichtigung der Betreuungskonzepte im Sorgerechtsverfahren

    Entgegen der vom Vater geäußerten Ansicht ist insoweit auch von Bedeutung, welches Betreuungsmodell dem Wohl des Kindes am besten entspricht (OLG Frankfurt NJW 2021, 2442; a. A. OLG Frankfurt Beschluss vom 15.02.2022, Az. 3 UF 81/21 Rn. 61, -juris-).

    Zwar darf das Gericht bei Entscheidungen nach § 1671 BGB oder § 1628 BGB nicht seine eigene Auffassung über die beste Lösung im Wege einer eigenen Sachentscheidung durchsetzen, es hat jedoch bei Abwägung der maßgebenden Kindeswohlkriterien die jeweiligen Vorstellungen der Eltern -mithin die von ihnen intendierte Ausübung der erstrebten Rechtsposition- am Maßstab des Kindeswohls zu messen und entsprechend zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1031; MüKo/Huber, BGB, 8. Aufl., § 1628 Rn. 16; Staudinger/Lettmaier, BGB, 2020, § 1628 Rn. 70; a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2022, Az. 3 UF 81/21 Rn. 61, -juris-).

    Zum anderen weicht der Beschluss insbesondere von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 15.02.2022, Az. 3 UF 81/21) insofern ab, als nach Ansicht des Senats bei der Gesamtabwägung der Kindeswohlkriterien in einem sorgerechtlichen Verfahren insbesondere auch die von den Eltern erstrebten Betreuungskonzepte Berücksichtigung finden und infolge eines sorgerechtlichen Beschlusses durch Entscheidung des durch ihn berechtigten Elternteils ein zuvor einvernehmlich praktiziertes paritätisches Wechselmodell beendet werden kann.

  • OLG Frankfurt, 19.12.2022 - 6 UF 208/22

    Wechselmodell - Zuordnung zum Umgangs- oder Sorgerecht

    Der 3. und 4. Familiensenat vertreten darüber hinaus die Ansicht, dass die erstmalige Anordnung eines Wechselmodells nur umgangsrechtlich begründet werden könne (OLG Frankfurt 15.2.2022 - 3 UF 81/21, NZFam 2022, 359; OLG Frankfurt 5.12.2018 - 4 UF 167/18, NZFam 2019, 355).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht