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   OLG Frankfurt, 16.01.2024 - 18 W 120/23   

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OLG Frankfurt, 16.01.2024 - 18 W 120/23 (https://dejure.org/2024,2022)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.01.2024 - 18 W 120/23 (https://dejure.org/2024,2022)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Januar 2024 - 18 W 120/23 (https://dejure.org/2024,2022)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts, Formwirksamkeit, elektronische Form

  • Justiz Hessen

    § 103 ZPO, § 130d S 1 ZPO, § 14b FamFG
    Formwirksamer Kostenfestsetzungsantrag in elektronischer Form

  • IWW

    § 103 ZPO, § 130d S. 1 ZPO, § 14 FamFG
    Elektronischer Rechtsverkehr

  • Burhoff online

    Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts, Formwirksamkeit, elektronische Form

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    BeA: Anwendungsbereich der Formvorschriften - Kostenfestsetzungsantrag "in eigener Sache"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 1357
  • NJW-RR 2024, 544
  • MDR 2024, 596
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.05.2023 - XII ZB 428/22

    Zur Frage, ob der im Rahmen seiner Berufstätigkeit zum Betreuer bestellte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2024 - 18 W 120/23
    Der Bundesgerichtshof hat sich bislang in mehreren Entscheidungen dazu geäußert, dass zumindest Rechtsmittel/Beschwerden dem Anwendungsbereich des § 130d S. 1 ZPO, § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG unterfallen (BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 [Rechtsmittel des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren]; Beschluss vom 7. Dezember 2022 - VII ZB 200/22 [Einreichung einer Beschwerde nach § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG durch Rechtsanwalt]; Beschluss vom 31. Januar 2023 - VIII ZB 90/22 [Einreichung einer Beschwerde nach § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG durch anwaltlichen Verfahrenspfleger]; BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22 [Einreichung einer Beschwerde nach § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG durch einen Berufsbetreuer]).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass für Rechtsanwälte die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 130d S. 1 ZPO und § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG nicht nur dann besteht, wenn sie einen Beteiligten vertreten, sondern auch dann, wenn sie - z.B. als Verfahrenspfleger (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023, aaO.), Insolvenzverwalter (BGH, Beschluss vom 24. November 2022, aaO.) oder anwaltlicher Berufsbetreuer (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023, aaO.) - berufsmäßig im eigenen Namen auftreten.

    Der Bundesgerichtshof begründet die generelle Nutzungspflicht für Rechtsanwälte unabhängig von ihrer Rolle im Verfahren mit der auf eine "Nutzungspflicht für Rechtsanwälte" abstellenden amtlichen Überschrift der Vorschriften, ihrem weit gefassten Wortlaut, der Gesetzesbegründung und dem Zweck der Normen, der für ein statusbezogenes Verständnis der Nutzungspflicht spreche (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023, aaO., Rn. 11 ff.).

    Dabei kann dahinstehen - was der Bundesgerichtshof offen gelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023, aaO., Rn. 16, juris) -, ob § 130d S. 1 ZPO auch dann zur Anwendung kommt, wenn ein Rechtsanwalt bewusst als Privatperson in eigener Sache auftritt, wofür sprechen könnte, dass ein Rechtsanwalt ohnehin über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach verfügen muss und jenseits eines Auftretens in eigener Sache als Privatperson einem Zwang zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten unterliegt (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023, aaO., Rn. 14).

  • BGH, 24.11.2022 - IX ZB 11/22

    Notwendigkeit der elektronischen Übermittlung einer Beschwerdeschrift im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2024 - 18 W 120/23
    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 130d S. 1 ZPO umfassend für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO gelten (BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22, Rn. 8, juris).

    Der Bundesgerichtshof hat sich bislang in mehreren Entscheidungen dazu geäußert, dass zumindest Rechtsmittel/Beschwerden dem Anwendungsbereich des § 130d S. 1 ZPO, § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG unterfallen (BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 [Rechtsmittel des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren]; Beschluss vom 7. Dezember 2022 - VII ZB 200/22 [Einreichung einer Beschwerde nach § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG durch Rechtsanwalt]; Beschluss vom 31. Januar 2023 - VIII ZB 90/22 [Einreichung einer Beschwerde nach § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG durch anwaltlichen Verfahrenspfleger]; BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22 [Einreichung einer Beschwerde nach § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG durch einen Berufsbetreuer]).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass für Rechtsanwälte die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 130d S. 1 ZPO und § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG nicht nur dann besteht, wenn sie einen Beteiligten vertreten, sondern auch dann, wenn sie - z.B. als Verfahrenspfleger (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023, aaO.), Insolvenzverwalter (BGH, Beschluss vom 24. November 2022, aaO.) oder anwaltlicher Berufsbetreuer (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023, aaO.) - berufsmäßig im eigenen Namen auftreten.

  • BGH, 26.01.2006 - III ZB 63/05

    Wirksamkeit der Prozesshandlungen eines Rechtsanwalts nach Verlust der Zulassung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2024 - 18 W 120/23
    Für einen Antrag nach § 103 ZPO besteht kein Anwaltszwang, da § 78 Abs. 1 ZPO gemäß §§ 13, 21 Nr. 1 und Nr. 2 RPflG keine Anwendung findet (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, Rn. 14, juris).
  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 237/10

    Rüge der Unwirksamkeit einer Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2024 - 18 W 120/23
    Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Kostenfestsetzungsverfahren um einen Teil des Rechtsstreits handelt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 237/10, Rn. 7, juris), was ebenso dafür spricht, den Kostenfestsetzungsantrag wie sonstige Anträge und Erklärungen zu behandeln und § 130d S. 1 ZPO unterfallen zu lassen.
  • LG Gießen, 17.07.2023 - 3 O 474/20
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2024 - 18 W 120/23
    Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Gießen vom 17. Juli 2023, 3 O 474/20, aufgehoben.
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