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   OLG Frankfurt, 16.03.2016 - 17 U 22/15   

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OLG Frankfurt, 16.03.2016 - 17 U 22/15 (https://dejure.org/2016,6270)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.03.2016 - 17 U 22/15 (https://dejure.org/2016,6270)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. März 2016 - 17 U 22/15 (https://dejure.org/2016,6270)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen

    Ansprüche aus altrechtlichen Holzbezugsrechten (Losholzberechtigungen) im Büdinger Wald

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche aus altrechtlichen Holzbezugsrechten (Losholzberechtigungen) im Büdinger Wald

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortbestand eines altrechtlichen Holzbezugsrechts nach Abschluss eines Rezessvertrages

  • rechtsportal.de

    Fortbestand eines altrechtlichen Holzbezugsrechts nach Abschluss eines Rezessvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 04.10.2012 - 4 U 132/10

    Fortbestand von Holzbezugsrechten; Eintragungsfähigkeit dieser Rechte ins

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2016 - 17 U 22/15
    Bezüglich vergleichbarer Holzbezugsrechte im Büdinger Wald aufgrund von Rezessvereinbarungen waren zwei weitere Rechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht Gießen (Az. 4 O 285/09 = Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 4 U 105/10) und dem Landgericht Hanau (Az. 7 O 837/09 = Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 4 U 132/10) anhängig, die durch weitere betroffene Gemeinden eingeleitet und wiederum gegen die hiesige Beklagte gerichtet waren.

    Diesen Nachweis kann die Klägerin anhand der ihnen vorliegenden Urkunden im Hinblick auf die sich im Zusammenhang mit den Rezessen ergebenden Auslegungs- und Rechtsfragen nicht zweifelsfrei führen (vgl. (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 04.10.2012, 4 U 105/10, juris-Rn. 168; Urteil vom 04.10.2012, 4 U 132/10, juris-Rn. 108; jew. m.w.N.).

    Für dieses galt vor Einführung des BGB, sofern keine speziellen den Verfahrensgegenstand betreffenden landesrechtlichen Gesetze oder Verordnungen ergangen waren, das gemeine Recht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 04.10.2012, 4 U 132/10, juris-Rn. 117).

    Mit dem 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ist dabei davon auszugehen, dass die aufgrund der Rezesse festgesetzten Holzrenten als dingliche auf dem "Wächtersbacher Stammteil" des Büdinger Walds lastenden Rechte einzuordnen sind, deren Berechtigte die vertragsschließenden Gemeinden als Rechtsvorgängerinnen der Klägerin waren (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 04.10.2012, 4 U 132/10, juris-Rn. 118).

    Denn § 1 der Verordnung vom 13.05.1867 bezeichnet das abzulösende bzw. zu beschränkende Holzbezugsrecht als "auf dem Grundeigentum lastende Dienstbarkeit (Servitut)" (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 04.10.2012, 4 U 132/10, juris-Rn. 119).

    Auf - wie hier - bereits erworbene dingliche Berechtigungen hatte diese Regelung jedoch keinen Einfluss (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 04.10.2012, 4 U 132/10, juris-Rn. 122 f.).

    Das gemeine und das preußische Recht kannten eine Novation nur bei rein obligatorischen Rechtsverhältnissen; dingliche Rechte konnten nicht noviert werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 04.10.2012, 4 U 132/10, juris-Rn. 161, 162 m.w.N.).

    Bei einer seit alters her bestehenden Berechtigung, deren geschichtliche Entstehungstatsachen im Einzelnen nicht mehr aufzuklären waren, konnten sich die Berechtigten auf den Erwerbstatbestand der Ersitzung oder auf die Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung berufen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.10.2012, 4 U 132/10, juris-Rn. 121 m.w.N.).

    Personalservitute wie Holznutzungsrechte, die dem Bedürfnis eines bestimmten Personenkreises dienten, wurden nicht als derartige Grundgerechtigkeit verstanden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.10.2012, 4 U 132/10, juris-Rn. 141, 147 ff.; RG, RGZ 8, 207 (209 f., 211); Meisner/Stern/Hodes, a.a.O., § 36 I 2).

    Hierunter fielen die auf einem privatrechtlichen Titel beruhenden dinglichen Rechte im Sinne des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten vom 05.05.1872 (im Folgenden: Eigentumserwerbsgesetz), der gemäß den §§ 1, 16 des Gesetzes über das Grundbuchwesen im Kurfürstentum Hessen galt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.10.2012, 4 U 132/10, juris-Rn. 145 m.w.N.).

    Da sie kein Praedialservitut im römisch-rechtlichen Sinne, sondern eine Personalservitut und damit keine Grundgerechtigkeit im engeren Sinn darstellen, weil sie nicht dem Vorteil eines herrschenden Grundstücks, sondern dem Bedürfnis eines bestimmten Personenkreises dienten, galt für sie nicht die gemäß § 12 Abs. 2 Eigentumserwerbsgesetz bestehende Ausnahme von dem Eintragungserfordernis (s. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.10.2012, 4 U 132/10, juris-Rn. 147).

    Den Gegensatz bildeten die dem öffentlichen Recht entspringenden Titel (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.10.2012, 4 U 132/10, juris-Rn. 140, 146 m.w.N.).

    Insbesondere wurde das nicht eingetragene dingliche Recht auch nicht als "konkursfest" angesehen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.10.2012, 4 U 132/10, juris-Rn. 139 m.w.N.

    Demnach hätte nach Anlegung der Grundbücher für die streitgegenständlichen Grundstücke nach Maßgabe der §§ 13 ff. Eigentumserwerbsgesetz die Eintragung erfolgen können und zwar entweder auf Antrag des Eigentümers des dienenden Grundstücks oder des Berechtigten aufgrund einer Eintragungsbewilligung des Eigentümers, § 13 Eigentumserwerbsgesetz (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.10.2012, 4 U 132/10, juris-Rn. 151).

    Der Senat verweist insoweit ergänzend auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 04.10.2012, 4 U 132/10, juris-Rn. 153-175):.

    Im Verhältnis zu der Beklagten entfalten die Holzbezugsrechte jedoch gemäß § 12 Abs. 1 Eigentumserwerbsgesetz keine Wirkungen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.10.2012, 4 U 132/10, juris-Rn. 177).

  • RG, 28.10.1882 - V 514/82

    Berechtigung zu einer Inbesitznahme von Mineralien auf einem Grundstücke nach dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2016 - 17 U 22/15
    Personalservitute wie Holznutzungsrechte, die dem Bedürfnis eines bestimmten Personenkreises dienten, wurden nicht als derartige Grundgerechtigkeit verstanden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.10.2012, 4 U 132/10, juris-Rn. 141, 147 ff.; RG, RGZ 8, 207 (209 f., 211); Meisner/Stern/Hodes, a.a.O., § 36 I 2).

    Vielmehr wurde die dingliche Wirkung in einem Rezess getroffener Bestimmungen gegenüber Dritten jedenfalls seit Geltung des Eigentumserwerbsgesetzes von der Eintragung der in dem Rezess getroffenen Bestimmungen im Grundbuch abhängig gemacht (RGZ 8, 207; Holzapfel, Das Privatrecht im Preußischen Auseinandersetzungsverfahren, Berlin 1893, S. 107ff).

    Auch das Reichsgericht hat das Eintragungserfordernis des § 12 Abs. 1 des Eintragungsgesetzes auf eine aufgrund eines Rezesses begründete Personalservitut angewandt (RGZ 8, 207).

  • RG, 19.09.1899 - III 103/99

    Kann bei Gemeindeservituten, welche zur Befriedigung individueller Bedürfnisse

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2016 - 17 U 22/15
    Hinsichtlich der Frage, wer als Berechtigter einer Gemeindeservitut anzusehen war, wurden unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. dazu RGZ 44, 145, 146).

    Die Gemeinde wurde jedoch jedenfalls dann als aktiv und passiv legitimiert angesehen, wenn es um die Gerechtsame als solche, d. h. um die Bezugsrechte aller ging (RGZ 44, 145, 146; Meisner-Stern-Hodes, Nachbarrecht, § 34 III, Anm. 5, S. 602 m. w. N.).

    "Vielmehr sind die Holzbezugsrechte auch nach Abschluss der Rezesse - wie die ursprünglichen Gemeindeservitute auch - als Dienstbarkeiten einzuordnen, und zwar als beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Personalservitute), weil sie nicht dem Bedürfnis eines bestimmten herrschenden Grundstücks dienen, sondern dem Interesse der Gemeindebürger der vertragschließenden Gemeinden (vgl. RGZ 44, 145, 146 f.; BayObLGZ 1962, 341, 356; Mayer in Staudinger, BGB, 2009, § 1090 BGB Rn. 5; Hönle in Staudinger, BGB, 2005, Art. 187 Rn. 2).

  • RG, 23.11.1880 - III 638/80

    Einrichtung von Prädialservituten zu Gunsten ganzer territorialer oder personaler

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2016 - 17 U 22/15
    Nach der gemeinrechtlichen Rechtslehre konnte demnach eine Grunddienstbarkeit nicht nur zugunsten eines herrschenden Grundstücks begründet werden, sondern auch zugunsten eines ganzen territorialen oder personalen Kreises erworben werden, sofern die ihr zugrundeliegende Berechtigung zur Befriedigung eines konkret begrenzten Bedürfnisses diente und den Charakter der Dauer in sich trug (Dernburg, Pandekten, 1. Band, 5. Auflage Berlin 1896, § 238, S. 579f.; RGZ 4, 131, 132; BayObLGZ 62, 341, 346; Meisner-Stern-Hodes, Nachbarrecht, 4. Auflage, 1964, § 30 III 3, S. 535 m. w. N.).
  • BayObLG, 20.11.1962 - RReg. 1 Z 68/61
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2016 - 17 U 22/15
    "Vielmehr sind die Holzbezugsrechte auch nach Abschluss der Rezesse - wie die ursprünglichen Gemeindeservitute auch - als Dienstbarkeiten einzuordnen, und zwar als beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Personalservitute), weil sie nicht dem Bedürfnis eines bestimmten herrschenden Grundstücks dienen, sondern dem Interesse der Gemeindebürger der vertragschließenden Gemeinden (vgl. RGZ 44, 145, 146 f.; BayObLGZ 1962, 341, 356; Mayer in Staudinger, BGB, 2009, § 1090 BGB Rn. 5; Hönle in Staudinger, BGB, 2005, Art. 187 Rn. 2).
  • BGH, 26.09.2013 - V ZR 240/12
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2016 - 17 U 22/15
    Die Nichtzulassungsbeschwerde in dem Gießener Verfahren hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, V ZR 240/12, zurückgewiesen.
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