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   OLG Frankfurt, 16.11.2020 - 20 W 53/20   

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https://dejure.org/2020,42943
OLG Frankfurt, 16.11.2020 - 20 W 53/20 (https://dejure.org/2020,42943)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.11.2020 - 20 W 53/20 (https://dejure.org/2020,42943)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. November 2020 - 20 W 53/20 (https://dejure.org/2020,42943)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 53 GBO, § 71 GBO
    Zu den Voraussetzungen für die Eintragung der Pfändung eines Erbteils im Grundbuch

  • erbrechtsiegen.de

    Voraussetzungen für Eintragung der Pfändung eines Erbteils im Grundbuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Eintragung von Amtswiderspruch gegen Erbteilspfändung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zu den Voraussetzungen für die Eintragung der Pfändung eines Erbteils im Grundbuch Amtswiderspruch; Erbteil; Nachweis; Pfändung; Zustellung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    § 53 GBO ; § 71 GBO
    Zulässigkeit der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Pfändung eines Erbteils im Grundbuch

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 595
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 15.11.2018 - 20 W 213/17

    Grundbuch: Ermittlung ausländischen Rechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2020 - 20 W 53/20
    Da die Vorschrift aber der Vermeidung von Amtshaftungsansprüchen dient und einen Rechtsverlust durch gutgläubigen Erwerb verhindern will, der Schutzvermerk des Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 GBO einen solchen gutgläubigen Erwerb aber nicht ermöglicht, sondern gerade ausschließt, kann die Löschung eines Amtswiderspruchs gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 71 Abs. 1 GBO mit der unbeschränkten Beschwerde verfolgt werden (vgl. die Nachweise bei Senat FGPrax 2019, 104, zitiert nach juris).

    Voraussetzung für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO sind die Eintragung eines Rechts, an das sich gutgläubiger Erwerb anschließen kann, eine Gesetzesverletzung bei der Eintragungstätigkeit sowie die dadurch bedingte Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne des § 894 BGB (Senat FGPrax 2019, 104 m. w. N.; Demharter, a.a.O., § 53 Rz. 19 ff.).Dabei muss bei der Prüfung der Voraussetzungen der erfolgten Eintragung eines Amtswiderspruchs die Gesetzesverletzung feststehen, die Grundbuchunrichtigkeit aber nur glaubhaft gemacht sein, da der Widerspruch nur ein vorläufiges Sicherungsmittel ist (vgl. Senat FGPrax 2019, 104 m. w. N.).

  • OLG Brandenburg, 10.08.2017 - 5 U 25/16

    Klage auf Zustimmung zur Grundbuchlöschung einer Auflassungsvormerkung:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2020 - 20 W 53/20
    Die Eintragung ist als Grundbuchberichtigung zulässig, weil die Pfändung eine Änderung der Verfügungsbefugnis über die zum ungeteilten Nachlass gehörenden Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, Grundstücksrechte oder Rechte daran zur Folge hat (vgl. auch insoweit die vielfältigen Nachweise bei Senat Rpfleger 1979, 205; OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 57; OLG Köln InVO 1997, 78; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 10.08.2017, 5 U 25/16, je zitiert nach juris; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rz. 1661; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rz. 1682; Christ in Ebeling/Geck, Handbuch der Erbengemeinschaft, 54. Lieferung, IV. "Grundbuchrechtliche Auswirkungen" Rz. 266, zitiert nach juris; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 859 Rz. 32; Stritter ZEV 2016, 438).
  • RG, 07.02.1911 - II 226/10

    Arrestpfändung eines Erbanteils; Zustellung an die Miterben

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2020 - 20 W 53/20
    Die Pfändung eines Erb(an)teils und der in ihm enthaltenen Ansprüche, etwa auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, erfolgt durch Pfändungsbeschluss gemäß §§ 857 Abs. 1, 859 Abs. 2, 829 Abs. 1 ZPO, der zu seiner Rechtswirksamkeit den übrigen Miterben gemäß § 829 Abs. 3 ZPO als "Drittschuldnern" zugestellt werden muss (Senat Rpfleger 1979, 205; OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 57; RGZ 75, 179, 180; Stein/Jonas/Würdinger, a.a.O., § 857 Rz. 98; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 859 Rz. 33, 34; § 857 Rz. 4; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1661; Stöber, a.a.O., Rz. 1670, 1671).
  • RG, 12.04.1899 - V 379/98

    Wie ist nach erteiltem Zuschlage die Pfändung einer Eigentümerhypothek oder der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2020 - 20 W 53/20
    Der Schuldner selbst kann grundsätzlich nicht Drittschuldner sein; darunter kann vielmehr nur eine vom Schuldner verschiedene Person verstanden werden (vgl. Stein/Jonas/Würdinger, a.a.O., § 857 Rz. 98; RGZ 43, 427, 429).
  • BGH, 21.10.2021 - V ZB 52/20

    ZPO § 866 Abs. 1 Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können Zinsen,

    2 Z 95/89">1989, 354, 356; OLG München, FGPrax 2016, 63; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2021, 595 Rn. 12; Demharter, GBO, 32. Aufl., § 53 Rn. 31 und § 71 Rn. 71; Bauer/Schaub/Budde, GBO, 4. Aufl., § 71 Rn. 47; KEHE/Sternal, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 71 Rn. 32; BeckOK GBO/Kramer [1.8.2021], § 71 Rn. 130; Meikel/Schmidt-Räntsch, GBO, 12. Aufl., § 71 Rn. 53).
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