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   OLG Frankfurt, 17.10.1983 - 5 WF 202/83   

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https://dejure.org/1983,2212
OLG Frankfurt, 17.10.1983 - 5 WF 202/83 (https://dejure.org/1983,2212)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.10.1983 - 5 WF 202/83 (https://dejure.org/1983,2212)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Oktober 1983 - 5 WF 202/83 (https://dejure.org/1983,2212)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verpflichtung zur Sicherheitsleistung; Verzug; Sicherheitsverlangen des anderen Ehegatten; Zurückbehaltungsrecht; Nichtherausgabe von Sachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1389

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1983, 1233
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 12.11.1980 - 2 WF 142/80

    Sicherung eines Anspruchs auf Sicherheitsleistung durch Arrest

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.10.1983 - 5 WF 202/83
    Es ist auch zweifelhaft, ob er in einen Geldanspruch übergehen kann (verneinend OLG Hamburg, FamRZ 1982/284).
  • OLG Köln, 06.01.1983 - 25 UF 194/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.10.1983 - 5 WF 202/83
    Denn selbst wenn man mit dem Oberlandesgericht Köln (FamRZ 1983/709) annimmt, der Anspruch auf Sicherheitsleistung könne in eine Geldforderung übergehen, so jedenfalls nur unter der Voraussetzung, dass sich der Schuldner mit der Gestellung von Sicherheiten in Verzug befindet.
  • BGH, 31.01.1990 - XII ZR 36/89

    Darlegungs- und Beweislast bei Wegfall eines Unterhaltstatbestandes

    Steht aber, wie hier, fest, daß der dem abzuändernden Titel zugrundeliegende Unterhaltstatbestand aufgrund veränderter Verhältnisse weggefallen ist, trägt der Abänderungsbeklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die aufgrund anderer Unterhaltstatbestände die Aufrechterhaltung des Titels rechtfertigen (vgl. Klauser MDR 1982, 529, 535; Baumgärtel/Laumen, Beweislast Rdn. 9 vor § 1601 BGB; OLG Stuttgart FamRZ 1983, 1233, 1235; OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 811, 812 f).
  • OLG Köln, 05.02.2003 - 26 UF 15/02

    Auskunftsverlangen zur rückwirkenden Abänderung eines Unterhaltstitels

    Sie muss vielmehr in dem aufgrund der veränderten Umstände zulässigen Abänderungsverfahren nach den auch dort unverändert geltenden Regeln des Unterhaltsprozesses ihre Leistungsunfähigkeit erneut darlegen und beweisen (Palandt/Diederichsen, 62. A., Einf. vor § 1601 Rn 69, 0LG Stuttgart FamRZ 1983, 1233).
  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92

    Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau - Abrechnungsmethode des BSG

    Demgegenüber verwenden die Zivilgerichte bei "Doppelverdienerehen" nahezu einhellig die sogenannte "Differenzmethode", wonach zunächst das niedrigere Einkommen vom höheren Einkommen abgezogen wird und der geringer Verdienende vom Differenzbetrag einen Bruchteil (2/5 bis 1/2) erhält (vgl. z.B. BGH, FamRZ 1979, 692; Kalthoener / Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Aufl., Rz. 55; abweichend allerdings noch OLG Karlsruhe, FamRZ 1982, 486; OLG Stuttgart, FamRZ 1983, 1233).
  • LG München I, 31.05.2000 - 13 T 9642/00

    Zahlungsanspruch zweier Rechtsanwältinnen wegen außergerichtlicher

    Der allgemeine Gedanke, dass sich das Beschwerdegericht im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht zu Tatsachen- und Rechtsfragen äußern soll, die in der Hauptsache von ihm nicht entschieden werden können (OLG Frankfurt, FamRZ 1986, 936 [927]; OLG Düsseldorf, FamRZ 1978, 258; OLG Hamburg, FamRZ 1988, 309; OLG Karlsruhe, FamRZ 1983, 1233) tritt daneben nicht entscheidend hervor.
  • OLG Hamm, 02.10.1987 - 5 UF 121/87
    Die Klägerin wird sich zwar weiterhin nach Kräften um eine Vollzeittätigkeit bemühen müssen, durch die sie höhere Einkünfte erzielen kann, und wird ihre bisherigen Bemühungen entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung (OLG Hamm FamRZ 1983, 927; OLG Stuttgart FamRZ 1983, 1233, 1235 im Anschluß an BGH FamRZ 1982, 255, 257 = BGHF 2, 924) intensivieren und ausweiten müssen.
  • KG, 08.04.1987 - 16 WF 1294/87

    Erhebung; Unterhaltsklage; Unterhalt; Einstweilige Anordnung;

    Aber selbst wenn dem Beklagten der Verlust seines Arbeitsplatzes bei der Firma P. nach den insoweit maßgeblichen Kriterien (vgl. BGH FamRZ 1985, 158, 160 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 7 = BGHF 4, 522) unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden kann, so hat er weiter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, daß er alle ihm zumutbaren Anstrengungen, einen Arbeitsplatz zu finden, ernsthaft unternommen und ausgeschöpft hat (vgl. BGH FamRZ 1982, 255, 257 = BGHF 2, 924; OLG Stuttgart FamRZ 1983, 1233, 1235; OLG Zweibrücken FamRZ 1984, 1250, 1251; OLG Hamburg FamRZ 1984, 1245, 1246), oder daß aus unterhaltsrechtlich beachtlichen (etwa gesundheitlichen) Gründen eine Erwerbsobliegenheit für ihn nicht besteht.
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