Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 18.02.2022 - 2 U 138/21 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 313 Abs 1 BGB, § 536 Abs 1 S 1 BGB, § 536 Abs 1 S 2 BGB, § 535 BGB, Art 240 § 2 EGBGB
Auswirkungen der COVID 19-Pandemie auf die Mietzahlungspflicht - zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
BGB § 313 Abs. 1, §§ 535, 536 Abs. 1 Satz 1, 2; EGBGB Art. 240 § 2, 7
Anpassung des gewerblichen Mietvertrags wegen lediglich mittelbarer Folgen der COVID-19-Pandemie bei entsprechendem einzelfallbezogenem Vortrag des Mieters
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auswirkungen der COVID 19-Pandemie auf die Mietzahlungspflicht
- rechtsportal.de
Auswirkungen der COVID 19-Pandemie auf die Mietzahlungspflicht
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mietanpassung auch bei mittelbaren Auswirkungen staatlicher Corona-Maßnahmen möglich
Kurzfassungen/Presse (9)
- hessen.de (Pressemitteilung)
Auch mittelbare Auswirkungen Corona-bedingter staatlicher Kontaktbeschränkungen - hier auf einen Reinigungsbetrieb - können Anspruch auf Anpassung der Miete auslösen
- hessen.de (Pressemitteilung)
Anpassung der Miete wegen mittelbarer Auswirkungen Corona-bedingter staatlicher Kontaktbeschränkungen
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Mittelbare Auswirkungen coronabedingter staatlicher Beschränkungen können Vertragsanpassung aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage zur Folge haben
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Mietanpassung wegen mittelbarer Corona-Auswirkungen?
- haufe.de (Kurzinformation)
Anpassung des Mietzinses auch bei mittelbaren Corona-Auswirkungen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Mietanpassung wegen pandemiebedingter Umsatzeinbrüche bejaht
- anwalt.de (Kurzinformation)
Auswirkungen der COVID 19-Pandemie auf die Mietzahlungspflicht
- anwalt.de (Kurzinformation)
Corona - Minderung der Gewerbemiete auch bei indirekten Auswirkungen der Pandemie
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Anspruch auf Mietanpassung auch bei mittelbaren Auswirkungen staatlicher Corona-Maßnahmen möglich - Vorliegend kein Anspruch auf Vertragsanpassung
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Vertragsanpassung auch bei ("nur") mittelbarer Betroffenheit durch die Pandemie (IMR 2022, 184)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 19.07.2021 - 10 O 220/20
- OLG Frankfurt, 18.02.2022 - 2 U 138/21
Papierfundstellen
- NJW 2022, 2697
- NZM 2022, 630
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Frankfurt, 19.03.2021 - 2 U 143/20
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Mietzahlungspflicht
Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2022 - 2 U 138/21
Da weder ein Mangel des Mietobjekts vorlag (§ 536 Abs. 1 S. 1, 2 BGB), noch dem Kläger die von ihm vertraglich zu erbringende Leistung unmöglich war (§ 326 Abs. 1, § 275 Abs. 1 BGB), zumal sich die behördlich angeordneten Beschränkungen nicht gegen den Geschäftsbetrieb der Beklagten selbst richteten (vgl. hierzu im einzelnen BGH, NZM 2022, 99 ff.; OLG Frankfurt a.M., NZM 2021, 395 ff., m.w.N.), kommt allein eine Herabsetzung der Mieten aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages in Betracht (§ 313 Abs. 1 BGB).Das Ausbleiben einer solchen Pandemie weltweiten Ausmaßes, welche grundsätzlich die gesamte Bevölkerung ernsthaft bedroht, war gemeinsame Vorstellung beider Parteien bei Vertragsschluss, die nicht Vertragsinhalt geworden ist, auf der sich aber der Geschäftswille beider aufbaute (vgl. hierzu im einzelnen BGH, NZM 2022, 99 ff.; OLG Frankfurt a.M., NZM 2021, 395 ff., m.w.N.).
Die von den Parteien nicht vorausgesehene Pandemie wirkt sich darüber hinaus aber auch in einer erheblichen Veränderung des Verhaltens der Bevölkerung aus, die zum Schutz der eigenen Gesundheit geboten, aber lediglich durch behördliche oder wissenschaftliche Verhaltensempfehlungen veranlasst ist (vgl. bereits OLG Frankfurt a.M., NZM 2021, 395 ff.).
Ferner fehlt es an konkretem Vorbringen dazu, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte etwa staatliche Hilfsleistungen erhalten oder ob sie auf solche Leistungen gegebenenfalls Anspruch hat (vgl. zu den Anforderungen an den Vortrag im einzelnen BGH, NZM 2022, 99 ff.; OLG Frankfurt a.M., NZM 2021, 395 ff., m.w.N.).
- BGH, 12.01.2022 - XII ZR 8/21
Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung
Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2022 - 2 U 138/21
Da weder ein Mangel des Mietobjekts vorlag (§ 536 Abs. 1 S. 1, 2 BGB), noch dem Kläger die von ihm vertraglich zu erbringende Leistung unmöglich war (§ 326 Abs. 1, § 275 Abs. 1 BGB), zumal sich die behördlich angeordneten Beschränkungen nicht gegen den Geschäftsbetrieb der Beklagten selbst richteten (vgl. hierzu im einzelnen BGH, NZM 2022, 99 ff.; OLG Frankfurt a.M., NZM 2021, 395 ff., m.w.N.), kommt allein eine Herabsetzung der Mieten aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages in Betracht (§ 313 Abs. 1 BGB).Das Ausbleiben einer solchen Pandemie weltweiten Ausmaßes, welche grundsätzlich die gesamte Bevölkerung ernsthaft bedroht, war gemeinsame Vorstellung beider Parteien bei Vertragsschluss, die nicht Vertragsinhalt geworden ist, auf der sich aber der Geschäftswille beider aufbaute (vgl. hierzu im einzelnen BGH, NZM 2022, 99 ff.; OLG Frankfurt a.M., NZM 2021, 395 ff., m.w.N.).
Ferner fehlt es an konkretem Vorbringen dazu, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte etwa staatliche Hilfsleistungen erhalten oder ob sie auf solche Leistungen gegebenenfalls Anspruch hat (vgl. zu den Anforderungen an den Vortrag im einzelnen BGH, NZM 2022, 99 ff.; OLG Frankfurt a.M., NZM 2021, 395 ff., m.w.N.).