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   OLG Frankfurt, 19.06.1981 - 20 W 301/81   

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https://dejure.org/1981,12861
OLG Frankfurt, 19.06.1981 - 20 W 301/81 (https://dejure.org/1981,12861)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.06.1981 - 20 W 301/81 (https://dejure.org/1981,12861)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Juni 1981 - 20 W 301/81 (https://dejure.org/1981,12861)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Natürliches Vorrecht der genetischen Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder ; Übergang der elterlichen Sorge auf denüberlebenden Elternteil; Anforderungen an die Feststellung eines Ausnahmefalls; Notwendigkeit eines kinderpsychiatrischen Gutachtens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 02.03.1978 - 20 W 1011/77

    Herausgabe des Kindes durch die Pflegeeltern; Entziehung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.06.1981 - 20 W 301/81
    Dem entspricht es, daß die Rechtsordnung den Interessenwiderstreit zwischen leiblichen Eltern und Pflegeeltern oder Verwandten häufig zugunsten der Eltern entscheidet (vgl. Senatsbeschluß 20 W 1011/77 vom 02.03.1978 = OLGZ 78, 394; OLG Celle FamRZ 70, 201; OLG Köln FamRZ 71, 182; BayObLG FamRZ 77, 473; 76, 163; vgl. auch Gernhuber, Kindeswohl und Elternwille, FamRZ 73, 229, 236-238).

    Dieses natürliche Vorrecht der Eltern muß - und dies stellt den Ausnahmefall dar - nur dann zurücktreten, wenn die Unterbringung des Kindes bei den Eltern auf keinen Fall verantwortet werden kann, auch weil ein Aufenthaltswechsel des Kindes voraussichtlich und mit ziemlicher Sicherheit zu schweren und bleibenden körperlichen oder seelischen Schäden führt (vgl. Senatsbeschluß 20 W 1011/77 vom 02.03.1978 = OLGZ 78, 394; BayObLG FamRZ 77, 473).

  • OLG Frankfurt, 09.05.1980 - 20 W 113/80

    Entziehung des Personensorgerechts; Übermäßige Züchtigung des Kindes; Duldung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.06.1981 - 20 W 301/81
    Obwohl das Recht der elterlichen Sorge eine gesetzliche Neuregelung erfahren hat, ist damit das natürliche Vorrecht der genetischen Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder nicht aufgegeben worden (vgl. Senatsbeschluß 20 W 113/80 vom 09.05.1980 = FamRZ 80, 826).
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