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   OLG Frankfurt, 21.08.2023 - 3 ORs 13/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,23373
OLG Frankfurt, 21.08.2023 - 3 ORs 13/23 (https://dejure.org/2023,23373)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.08.2023 - 3 ORs 13/23 (https://dejure.org/2023,23373)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. August 2023 - 3 ORs 13/23 (https://dejure.org/2023,23373)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Widerstand, tätlicher Angriff, rechtswidrig handelnde Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung, Rechtfertigung

  • Justiz Hessen

    § 113 Abs 1 StGB, § 113 Abs 3 StGB, § 114 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 32 StGB, § 50 Abs 2 Nr 5 StVollzG HE, § 51 Abs 1 StVollzG HE, § 53 Abs 4 StVollzG HE
    Tätlicher Angriff auf rechtswidrig handelnde Vollstreckungsbeamte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tätlicher Angriff auf rechtswidrig handelnde Vollstreckungsbeamte

  • rechtsportal.de

    Tätlicher Angriff auf rechtswidrig handelnde Vollstreckungsbeamte

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    StGB: Rechtswidrig handelnde Vollstreckungsbeamte - Ist der Widerstand strafbar oder straffrei?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Körperliche Gewalt gegen formell rechtswidrig handelnden Vollstreckungsbeamten; Strafbarkeit bei tätlichem Angriff auf nicht zuständigen Vollstreckungsbeamten; Rechtmäßigkeit der Diensthandlung bei Verbringung in Haftraum; Notwehr bei Ausübung des staatlichen ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strafgefangener darf sich nicht mittels Gewalt gegen rechtswidrig handelnde Vollstreckungsbeamte zur Wehr setzen - Strafgefangener macht sich wegen Körperverletzung strafbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 338
  • NStZ-RR 2024, 52
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 11.05.2005 - 1 Ss 61/05

    Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.08.2023 - 3 ORs 13/23
    Zu Recht besteht Einigkeit darüber, dass es der Sinn der bei der Anstaltsleitung liegenden Entscheidungszuständigkeit ist, dass der Sachverhalt "sine ira et studio durch einen am gegenständlichen Sachverhalt nicht unmittelbar beteiligten übergeordneten Bediensteten" erfolgt (Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. 2021, § 91 Rn. 1; KG NStZ 2006, 414: "Prüfung des Sachverhalts durch einen übergeordneten Bediensteten, der an dem - häufig emotional aufgeladenen - Konflikt nicht beteiligt war"; ebenso BeckOK Strafvollzug Hessen/Rhode § 51 HStVollzG Rn. 2).

    Diese Rechtswidrigkeit nach dem HStVollzG zieht es nach Auffassung des Senats nach sich, dass damit die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung im Sinne von § 113 Abs. 3 StGB entfällt (vgl. für eine ähnliche Konstellation ausdrücklich auch KG NStZ 2006, 414).

    Es besteht aber zu Recht weitgehende Einigkeit darüber, dass die Zuständigkeit des Vollstreckenden sachlich gegeben sein muss und die wesentlichen Förmlichkeiten einzuhalten sind, "formelle Rechtmäßigkeit" (BGHSt 4, 163; BGHSt 4, 163; Fischer a. a. O.; BeckOK/Dallmeyer a. a. O.) Vielfach wird für § 113 Abs. 3 StGB ausschließlich auf diese "formelle Rechtmäßigkeit" abgestellt (BeckOK/Dallmeyer Rn 15.3; vgl. auch KG NStZ 2006, 414).

    Es ist deshalb weitgehend anerkannt, dass es jedenfalls dann an der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungshandlung fehlt, wenn die Entscheidung für die Vollstreckung von einem unzuständigen Beamten getroffen wird (für die örtliche Unzuständigkeit: BGHSt 4, 110; für die fehlende Anordnungskompetenz ausdrücklich KG NStZ 2006, 414).

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.08.2023 - 3 ORs 13/23
    Sein Recht, nicht ohne ausreichende Ermächtigungsanordnung und nur aufgrund einer rechtsstaatlich getroffenen Entscheidung gegen seinen Willen gefesselt und aus seinem Haftraum in einen bgH verbracht zu werden, genießt verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. grundlegend BVerfGE 33, 1 = NJW 1972, 811).
  • OLG Hamm, 03.05.2009 - 3 Ss 180/09

    Notwehr; Polizeibeamter; Identitätsfeststellung; Gebotensein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.08.2023 - 3 ORs 13/23
    Jedenfalls liegt aber ein Fall vor, in dem die hier unternommene Trutzwehr aufgrund unabweisbarer Einschränkungen des Notwehrrechts nicht "geboten" war (vgl. zum Fehlen dieses Kriteriums bei einer Verteidigung gegen eine Vollstreckungsmaßnahme, die zwar rechtswidrig, aber von den Vollstreckungsbeamten nicht offensichtlich bösgläubig oder amtsmissbräuchlich durchgeführt wurde, OLG Hamm NStZ-RR 2009, 271).
  • BGH, 05.03.1953 - 3 StR 804/51
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.08.2023 - 3 ORs 13/23
    Es ist deshalb weitgehend anerkannt, dass es jedenfalls dann an der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungshandlung fehlt, wenn die Entscheidung für die Vollstreckung von einem unzuständigen Beamten getroffen wird (für die örtliche Unzuständigkeit: BGHSt 4, 110; für die fehlende Anordnungskompetenz ausdrücklich KG NStZ 2006, 414).
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