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   OLG Frankfurt, 23.09.2015 - 23 U 194/14   

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OLG Frankfurt, 23.09.2015 - 23 U 194/14 (https://dejure.org/2015,36895)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.09.2015 - 23 U 194/14 (https://dejure.org/2015,36895)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. September 2015 - 23 U 194/14 (https://dejure.org/2015,36895)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    § 497 BGB, § 490 BGB
    Keine Vorfälligkeitsentschädigung neben Verzugszinsen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Vorfälligkeitsentschädigung neben Verzugszinsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Darlehensgebers auf Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Darlehens mit fester Laufzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Vorfälligkeitsentschädigung wegen Zahlungsverzug bei außerordentlich gekündigtem Immobiliendarlehen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Vorfälligkeitsentschädigung wegen Zahlungsverzug bei außerordentlich gekündigtem Immobiliendarlehen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 28.04.1988 - III ZR 57/87

    Berechnung des Verzugsschadens bei vorzeitiger Kündigung eines Ratenkredits wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2015 - 23 U 194/14
    Dass der geplante § 11 Abs. 3 VerbrKrG in diesem Zusammenhang nicht umgesetzt worden sei, habe allein auf einem Urteil des BGH (NJW 1988, 1967 [BGH 28.04.1988 - III ZR 57/87] ) beruht, wonach eine Fortzahlung des Vertragszinses als Verzugsschaden nach einer Kündigung grundsätzlich nicht in Betracht komme.

    Die für die Gegenansicht ins Feld geführte These, dass es sich bei dem Nichterfüllungsschaden und dem Verzögerungsschaden um strikt zu trennende Gegenstände handele, ist vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung (grundlegend Urt.v. 28.04.1988 - III ZR 57/87 -, NJW 1988, 1967) für den Darlehensvertrag so nicht aufrecht zu erhalten; auch die Gegenansicht kann nicht umhin zu erkennen, dass der BGH (a.a.O.; Rn.21, 24) im Hinblick auf den Zinsschaden, der aus der Vorenthaltung des nach Gesamtfälligstellung geschuldeten Betrages einschließlich des Darlehenskapitals resultiert, ein Alternativverhältnis zwischen dem Nichterfüllungsschaden nach dem Rechtsgedanken des § 628 Abs. 2 BGB und dem Verzugsschaden sieht (vgl. bei Edelmann/Hölldampf, a.a.O., etwas versteckt in Fußnote 12).

    Festzustellen ist jedoch, dass der Gesetzgeber sich bei der Schaffung des VerbrKrG ausdrücklich auf die Entscheidung des BGH vom 28.04.1988 - III ZR 57/87 - (NJW 1988, 1967) bezogen hat.

    Der Gesetzgeber hatte - wie der im Entwurf des VerbrKrG noch vorgesehene § 11 Abs. 3 VerbrKrG zeigt - dabei durchaus auch die Situation des vorzeitig fällig gestellten Kredits im Blick (BT-Drucks. 11/5462, S.27; wie hier: OLG Düsseldorf a.a.O.); dass der Absatz, der der Verhinderung der Besserstellung des vertragsbrüchigen Kreditnehmers entgegen wirken sollte, in der Folge gestrichen wurde, weil die Regelung im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 1988, 1967 [BGH 28.04.1988 - III ZR 57/87] ) "überholt" (vgl. BT-Drucks. 11/8274, S.22) sei, zeigt zum einen, dass der Gesetzgeber der Ansicht war, dass diese Besserstellung hinzunehmen sei, zum anderen, dass der Gesetzgeber dem BGH (NJW 1988, 1967 [BGH 28.04.1988 - III ZR 57/87] ) hat folgen und damit das dort entwickelte Alternativverhältnis zwischen Nichterfüllungs- und Verzögerungsschaden hat übernehmen wollen.

  • OLG Frankfurt, 23.11.2011 - 9 U 76/10

    Zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung auf den Kündigungszeitpunkt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2015 - 23 U 194/14
    Auch das OLG Frankfurt habe ohne weiteres beide Schadenskomponenten als ersatzfähig angesehen (Urt.v. 23.11.2011 - 9 U 76/10 - BKR 2012, 18; Urt.v. 13.04.2011 - 23 U 386/09 - BKR 2012, 66).

    Die Berufung vermeide eine Auseinandersetzung mit dem bereits in erster Instanz eingeführten Anerkenntnisurteil des BGH vom 17.01.2013 - XI ZR 512/11 -, mit dem das Urteil des OLG Frankfurt vom 23.11.2011 - 9 U 76/10 -, auf das die Beklagte sich stütze, aufgehoben worden sei.

    Der Sicherungsgeber hat einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten vertraglichen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld, der sich in der Zwangsversteigerung bei einer teilweise nicht mehr valutierenden Grundschuld am Übererlös fortsetzt (BGH NJW-RR 1996, 234 [BGH 11.10.1995 - XII ZR 62/94] ; NJW 1992, 1620; OLG Frankfurt am Main WM 2012, 2280).

    Dieser entgangene Gewinn ist im schadensrechtlichen Grundsatz an sich auch etwas anderes als der aus der Nichtzahlung des Rückstandes einschließlich des gesamt fällig gestellten Darlehenskapitals resultierende Verzögerungsschaden (vgl. OLG Stuttgart, Urt.v. 11.02.2015 - 9 U 153/14 - OLG Hamm, Beschl.v. 18.06.2014 - 31 U 82/14 - vgl. i.E. auch OLG Frankfurt am Main, Urt.v. 23.11.2011 - 9 U 76/10 -, aufgehoben durch Anerkenntnisurteil des BGH vom 17.01.2013 - 23 U 512/11; Edelmann/Hölldampf BB 2014, 202 [Anlage B6; Bl.153ff.d.A.]; Freckmann/Rösler/ Wimmer BankPraktiker 2013, 308 [Anlage B7; Bl.182ff.d.A.]).

  • OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 23 U 386/09

    Zum Auskunftsanspruch des Bankkunden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2015 - 23 U 194/14
    Auch das OLG Frankfurt habe ohne weiteres beide Schadenskomponenten als ersatzfähig angesehen (Urt.v. 23.11.2011 - 9 U 76/10 - BKR 2012, 18; Urt.v. 13.04.2011 - 23 U 386/09 - BKR 2012, 66).

    In früheren Entscheidungen (Urt.v. 13.04.2011 - 23 U 386/09 - auch Beschl.v. 11.06.2014 - 23 W 27/14 -) hat der Senat bereits entschieden, dass der Schuldner des wegen Zahlungsverzugs gekündigten Kredits, solange er sich in Verzug befindet, nur Verzugszinsen und keine auf den Zeitpunkt der Gesamtfälligstellung berechnete Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen hat (so auch OLG München WM 2014, 1341).

  • BGH, 21.04.2010 - XII ZR 10/08

    Verzugszinsen bei Nichtbeteiligung eines Verbrauchers: Vorliegen einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2015 - 23 U 194/14
    Gemessen an dem gesetzgeberischen Ziel der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr sind von § 288 Abs. 2 BGB (a.F.) alle Zahlungen betroffen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, also bei allen Geschäftsvorgängen zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen (BGH NJW 2010, 1872 [BGH 21.04.2010 - XII ZR 10/08] ).
  • BGH, 17.01.2013 - XI ZR 512/11

    Keine vollumfängliche Vorfälligkeitsentschädigung bei Darlehenskündigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2015 - 23 U 194/14
    Die Berufung vermeide eine Auseinandersetzung mit dem bereits in erster Instanz eingeführten Anerkenntnisurteil des BGH vom 17.01.2013 - XI ZR 512/11 -, mit dem das Urteil des OLG Frankfurt vom 23.11.2011 - 9 U 76/10 -, auf das die Beklagte sich stütze, aufgehoben worden sei.
  • BGH, 18.02.1992 - XI ZR 134/91

    Darlegungs- und Beweislast für Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2015 - 23 U 194/14
    Der Sicherungsgeber hat einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten vertraglichen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld, der sich in der Zwangsversteigerung bei einer teilweise nicht mehr valutierenden Grundschuld am Übererlös fortsetzt (BGH NJW-RR 1996, 234 [BGH 11.10.1995 - XII ZR 62/94] ; NJW 1992, 1620; OLG Frankfurt am Main WM 2012, 2280).
  • OLG Stuttgart, 11.02.2015 - 9 U 153/14

    Grundschuld gesicherter Festzinskredit: Berechnung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2015 - 23 U 194/14
    Dieser entgangene Gewinn ist im schadensrechtlichen Grundsatz an sich auch etwas anderes als der aus der Nichtzahlung des Rückstandes einschließlich des gesamt fällig gestellten Darlehenskapitals resultierende Verzögerungsschaden (vgl. OLG Stuttgart, Urt.v. 11.02.2015 - 9 U 153/14 - OLG Hamm, Beschl.v. 18.06.2014 - 31 U 82/14 - vgl. i.E. auch OLG Frankfurt am Main, Urt.v. 23.11.2011 - 9 U 76/10 -, aufgehoben durch Anerkenntnisurteil des BGH vom 17.01.2013 - 23 U 512/11; Edelmann/Hölldampf BB 2014, 202 [Anlage B6; Bl.153ff.d.A.]; Freckmann/Rösler/ Wimmer BankPraktiker 2013, 308 [Anlage B7; Bl.182ff.d.A.]).
  • BGH, 11.10.1995 - XII ZR 62/94

    Rechte und Pflichten in einer Ehegattengesellschaft; Rechte des Sicherungsgebers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2015 - 23 U 194/14
    Der Sicherungsgeber hat einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten vertraglichen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld, der sich in der Zwangsversteigerung bei einer teilweise nicht mehr valutierenden Grundschuld am Übererlös fortsetzt (BGH NJW-RR 1996, 234 [BGH 11.10.1995 - XII ZR 62/94] ; NJW 1992, 1620; OLG Frankfurt am Main WM 2012, 2280).
  • OLG München, 31.03.2014 - 17 U 4313/13
    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2015 - 23 U 194/14
    In früheren Entscheidungen (Urt.v. 13.04.2011 - 23 U 386/09 - auch Beschl.v. 11.06.2014 - 23 W 27/14 -) hat der Senat bereits entschieden, dass der Schuldner des wegen Zahlungsverzugs gekündigten Kredits, solange er sich in Verzug befindet, nur Verzugszinsen und keine auf den Zeitpunkt der Gesamtfälligstellung berechnete Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen hat (so auch OLG München WM 2014, 1341).
  • OLG Frankfurt, 03.12.2014 - 17 U 130/14

    Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung aus Immobilienfinanzierung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2015 - 23 U 194/14
    Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass der hier gemäß Art. 229 § 22 EGBGB anwendbare § 497 Abs. 1 BGB a.F. als Sondervorschrift für die Schadensberechnung bei Krediten, die wegen Zahlungsverzugs gekündigt werden, neben dem gesetzlichen Anspruch auf Verzugszinsen keinen Anspruch auf eine abstrakt zu berechnende Vorfälligkeitsentschädigung zulässt (str., wie hier: OLG Düsseldorf, Beschl.v. 12.02.2015 - 6 U 175/14 - OLG Frankfurt am Main, Urt.v. 03.12.2014 - 17 U 130/14 - OLG Hamburg, Urt.v. 07.11.2007 - 10 U 5/07 - vgl. OLG Zweibrücken WM 2001, 24 zu § 11 Abs. 1 VerbrKrG; vgl. zumindest i.E. auch BGH, Anerkenntnisurteil vom 17.01.2013 - 23 U 512/11 -).
  • OLG Zweibrücken, 24.07.2000 - 7 U 47/00

    Nichtabnahme- bzw. Vorfälligkeitsentschädigung wegen nicht abgenommener bzw.

  • OLG Frankfurt, 11.06.2014 - 23 W 27/14

    Berechtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung

  • OLG Hamm, 18.06.2014 - 31 U 82/14
  • OLG Hamburg, 07.11.2007 - 10 U 5/07
  • OLG Frankfurt, 25.07.2019 - 1 U 169/18

    Verjährung eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

    Dieser Auffassung haben sich zwei Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und das Oberlandesgericht Düsseldorf angeschlossen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.2.2015 - 6 U 175/14; OLG Frankfurt, Urt. v. 3.12.2014 - 17 U 130/14 ; Urt. v. 23.9.2015 - 23 U 194/14 ).
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