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   OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 6 UF 58/23   

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OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 6 UF 58/23 (https://dejure.org/2023,19316)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.06.2023 - 6 UF 58/23 (https://dejure.org/2023,19316)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Juni 2023 - 6 UF 58/23 (https://dejure.org/2023,19316)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    § 1666 BGB
    Entziehung von Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Recht zur Antragstellung nach SGB VIII aus Gründen der Kindeswohlgefährdung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 1666 BGB
    Entziehung von Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Recht zur Antragstellung nach SGB VIII aus Gründen der Kindeswohlgefährdung

  • rechtsportal.de

    § 1666 BGB
    Entziehung von Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Recht zur Antragstellung nach SGB VIII aus Gründen der Kindeswohlgefährdung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entziehung von Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Recht zur Antragstellung nach SGB VIII aus Gründen der Kindeswohlgefährdung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 13.07.2022 - 1 BvR 580/22

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 6 UF 58/23
    Insoweit hat der Senat bei seiner Entscheidungsfindung auch berücksichtigt, dass eine Trennung des Kindes von seinen Eltern den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2014 - 1 BvR 725/14; Beschluss vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14; Beschluss vom 17.02.1982 - 1 BvR 188/80), der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 - 1 BvR 383/18; Beschluss vom 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21; Beschluss vom 13.07.2022 - 1 BvR 580/22).

    Art. 6 Abs. 3 GG gestattet diesen Eingriff nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei Verbleib bei oder Rückkehr zu den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21; Beschluss vom 13.07.2022 - 1 BvR 580/22, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Beziehungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu bedenken und das Kind aus seiner Pflegefamilie lediglich herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von den bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (BVerfG, Beschluss vom 15.11.2022 - 1 BvR 1667/22; Beschluss vom 13.07.2022 - 1 BvR 580/22 mit weiteren Nachweisen).

    Da eine Rückkehr zu den Eltern auch nach längerer Fremdunterbringung - soweit Kindeswohlbelange nicht entgegenstehen - möglich bleiben muss, dürfen die mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen immer verbundenen Belastungen eine Rückführung nicht automatisch dauerhaft ausschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvR 284/84, Beschluss vom 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13; Beschluss vom 13.07.2022 - 1 BvR 580/22, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch teilweise Entziehung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 6 UF 58/23
    Da eine Rückkehr zu den Eltern auch nach längerer Fremdunterbringung - soweit Kindeswohlbelange nicht entgegenstehen - möglich bleiben muss, dürfen die mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen immer verbundenen Belastungen eine Rückführung nicht automatisch dauerhaft ausschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvR 284/84, Beschluss vom 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13; Beschluss vom 13.07.2022 - 1 BvR 580/22, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die Trennung des Kindes von seinen Eltern darf nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufrechterhalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.1982 - 1 BvR 188/80; Beschluss vom 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13).

    Die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verschärfen sich, wenn die Eltern (mittlerweile) grundsätzlich als erziehungsgeeignet anzusehen sind und dem Kind in deren Haushalt für sich genommen keine nachhaltige Gefahr droht, sondern die Kindeswohlgefährdung gerade aus den spezifischen Belastungen einer Rückführung resultiert (BVerfG, Beschluss vom 15.11.2022 - 1 BvR 1667/22; Beschluss vom 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13).

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 6 UF 58/23
    Insoweit hat der Senat bei seiner Entscheidungsfindung auch berücksichtigt, dass eine Trennung des Kindes von seinen Eltern den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2014 - 1 BvR 725/14; Beschluss vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14; Beschluss vom 17.02.1982 - 1 BvR 188/80), der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 - 1 BvR 383/18; Beschluss vom 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21; Beschluss vom 13.07.2022 - 1 BvR 580/22).

    Die Trennung des Kindes von seinen Eltern darf nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufrechterhalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.1982 - 1 BvR 188/80; Beschluss vom 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13).

  • BVerfG, 15.11.2022 - 1 BvR 1667/22

    Verfassungsbeschwerde trotz verfassungsrechtlicher Zweifel an angegriffener

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 6 UF 58/23
    Das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Beziehungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu bedenken und das Kind aus seiner Pflegefamilie lediglich herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von den bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (BVerfG, Beschluss vom 15.11.2022 - 1 BvR 1667/22; Beschluss vom 13.07.2022 - 1 BvR 580/22 mit weiteren Nachweisen).

    Die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verschärfen sich, wenn die Eltern (mittlerweile) grundsätzlich als erziehungsgeeignet anzusehen sind und dem Kind in deren Haushalt für sich genommen keine nachhaltige Gefahr droht, sondern die Kindeswohlgefährdung gerade aus den spezifischen Belastungen einer Rückführung resultiert (BVerfG, Beschluss vom 15.11.2022 - 1 BvR 1667/22; Beschluss vom 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13).

  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15

    Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls: Voraussetzungen der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 6 UF 58/23
    Die Erstreckung der Entziehung der elterlichen Sorge auf die Teilbereiche Umgangsbestimmungsrecht als selbstständigem Teil der elterlichen Sorge (BGH, Beschluss vom 06.07.2016, XII ZB 47/15) und Recht zur Regelung von Kindergartenangelegenheiten ist ebenfalls erforderlich.

    Das Verbot der reformatio in peius hindert die Ausweitung sorgerechtlicher Maßnahmen im Beschwerdeverfahren nicht, weil im Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB im Interesse des Kindeswohls auch eine Schlechterstellung hinzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - XII ZB 47/15; Beschluss vom 11.09.2007 - XII ZB 41/07).

  • BVerfG, 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentzug nach nur telefonischer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 6 UF 58/23
    Insoweit hat der Senat bei seiner Entscheidungsfindung auch berücksichtigt, dass eine Trennung des Kindes von seinen Eltern den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2014 - 1 BvR 725/14; Beschluss vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14; Beschluss vom 17.02.1982 - 1 BvR 188/80), der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 - 1 BvR 383/18; Beschluss vom 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21; Beschluss vom 13.07.2022 - 1 BvR 580/22).

    Art. 6 Abs. 3 GG gestattet diesen Eingriff nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei Verbleib bei oder Rückkehr zu den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21; Beschluss vom 13.07.2022 - 1 BvR 580/22, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 149/16

    Voraussetzungen für familiengerichtliche Weisungen an die Eltern bei Gefährdung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 6 UF 58/23
    In solchen Fällen ist dem elterlichen Erziehungs- und Gefahrabwendungsprimat der Vorrang zu geben (BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - XII ZB 150/19; Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18; Beschluss vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16).
  • BGH, 06.02.2019 - XII ZB 408/18

    Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bezüglich einer erhebliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 6 UF 58/23
    In solchen Fällen ist dem elterlichen Erziehungs- und Gefahrabwendungsprimat der Vorrang zu geben (BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - XII ZB 150/19; Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18; Beschluss vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16).
  • BGH, 21.09.2022 - XII ZB 150/19

    Einschränkungen der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung: Begriff der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 6 UF 58/23
    In solchen Fällen ist dem elterlichen Erziehungs- und Gefahrabwendungsprimat der Vorrang zu geben (BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - XII ZB 150/19; Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18; Beschluss vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16).
  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14

    Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 6 UF 58/23
    Insoweit hat der Senat bei seiner Entscheidungsfindung auch berücksichtigt, dass eine Trennung des Kindes von seinen Eltern den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2014 - 1 BvR 725/14; Beschluss vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14; Beschluss vom 17.02.1982 - 1 BvR 188/80), der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 - 1 BvR 383/18; Beschluss vom 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21; Beschluss vom 13.07.2022 - 1 BvR 580/22).
  • BVerfG, 23.04.2018 - 1 BvR 383/18

    Keine Verletzung des Elternrechts durch Sorgerechtsentziehung bei fortbestehender

  • BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der

  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 41/07

    Sorgerechtsentzug bei Verletzung der Schulpflicht

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

  • BVerfG, 14.06.2014 - 1 BvR 725/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung

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