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   OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10   

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OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10 (https://dejure.org/2023,42224)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.07.2023 - 5 U 175/10 (https://dejure.org/2023,42224)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. Juli 2023 - 5 U 175/10 (https://dejure.org/2023,42224)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2024, 192
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
    Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15 (BGH GRUR 2022, 1308 - Y... II), verwiesen.

    In dem nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof gemäß Urteil vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15 (BGH GRUR 2022, 1308 - Y... II), noch zur Entscheidung stehenden Umfang ist die zulässige Berufung des Klägers einschließlich der zweitinstanzlich gestellten Hilfsanträge unbegründet.

    Der Bundesgerichtshof hat dies in den Urteilsgründen beim Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG hinsichtlich des Studioalbums ausdrücklich auf die Rechte des Klägers als Tonträgerhersteller zum öffentlichen Zugänglichmachen des Tonträgers (§ 85 Abs. 1 S. 1 Fall 3 UrhG) und als ausübender Künstler zum öffentlichen Zugänglichmachen seiner Darbietung (§§ 73, 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) sowie hinsichtlich der Konzertauftritte auf der "Symphony Tour" auf die Rechte des Klägers als Komponist oder Textdichter zum öffentlichen Zugänglichmachen seiner Werke (§ 15 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2 UrhG, § 19a UrhG) bezogen (BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 67 - Y... II).

    Gleichwohl ist die Zurückverweisung nach dem Verständnis des Senats (weitergehend) erfolgt, nämlich soweit vom Kläger geltend gemachte Ansprüche als unbegründet abgewiesen worden sind (vgl. BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 106 - Y... II).

    Ansonsten ist der Rechtsstreit rechtskräftig entschieden (vgl. BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 110 - Y... II).

    Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15, Bezug genommen (BGH GRUR 2022, 1308, 1311 Rn. 22 f. - Y... II).

    Diese Wertungen hat der BGH in seinem Urteil vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15, bestätigt (BGH GRUR 2022, 1308, 1311 Rn. 26 ff. - Y... II).

    hinreichende Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil durch sie deutlich wird, welche Handlungen Gegenstand der Klageanträge sein sollen (BGH GRUR 2022, 1308, 1311 Rn. 27 - Y... II).

    Der Umstand, dass die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform in Gestalt der beanstandeten Videos in den Verbindungsanlagen lediglich auf Screenshots mit Fotos gerichtet ist, steht einer hinreichenden Konkretisierung der beanstandeten Handlungen nicht entgegen, weil das Werk durch die Titelbezeichnung identifiziert ist und sich aus den Screenshots Einzelbilder ergeben, die im Rahmen der Kombination von Tonaufnahme und Bildern verwendet worden sind (BGH GRUR 2022, 1308, 1311 Rn. 30 - Y... II).

    Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (stRspr; vgl. BGH GRUR 2015, 264, 265 Rn. 24 - Hi Hotel II; BGH GRUR 2016, 1048, 1050 Rn. 24 - An Evening with Marlene Dietrich; BGH GRUR 2022, 1308, 1312 Rn. 32 - Y... II).

    Da Gegenstand der Klage Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten sind, für die der Kläger im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden (BGH GRUR 2022, 1308, 1312 Rn. 32 - Y... II).

    Dementsprechend hat der BGH dem erkennenden Senat durch das Urteil vom 02.06.2022 aufgegeben zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche auch im Entscheidungszeitpunkt nach § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. dem UrhDaG begründet sind (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 124 - Y... II).

    (ee) Steht wie im Streitfall fest, dass der Anspruchsteller originärer Inhaber der geltend gemachten Rechte ist, muss er das Fortbestehen seiner Rechtsinhaberschaft nur dann durch vollständige Offenlegung einer mit einem Dritten geschlossenen Lizenzvereinbarung belegen, wenn der in Anspruch Genommene darlegt, aus welchen Gründen die in der Person des Anspruchstellers entstandenen Rechte nunmehr (allein) dem Dritten zustehen sollen (BGH GRUR 2016, 176 Rn. 20 - Tauschbörse I; BGH GRUR 2022, 1308, 1313 Rn. 45 - Y... II, m.w.N.).

    Der Kläger hat seiner Vortragslast zur Rechtseinräumung entsprochen, indem er die relevanten Passagen des Bandübernahmevertrags und eine Bestätigung seines Vertragspartners (vgl. Anlage K 5) vorgelegt und damit belegt hat, dass ihm das Recht verblieben ist, gegen das hier in Rede stehende öffentliche Zugänglichmachen von Tonaufnahmen aus dem Studioalbum vorzugehen, wenn diese mit visuellen Darstellungen verbunden sind und als Bestandteil eines Videos auf eine Internet-Plattform hochgeladen werden (BGH GRUR 2022, 1308, 1313 Rn. 45 - You Tube II).

    (c) Diese Beurteilungen des Senats haben insgesamt bereits der revisionsrechtlichen Nachprüfung standgehalten (vgl. BGH GRUR 2022, 1308, 1312 ff. Rn. 37, 40, 48, 51 - Y... II).

    Diese Bewertung hat auch der revisionsrechtlichen Überprüfung standgehalten (BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 61, 62 - YouTube II).

    Nur diese Ansprüche sind streitgegenständlich (BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 60 - YouTube II).

    Diese Beurteilung hat auch der revisionsrechtlichen Überprüfung standgehalten (BGH GRUR 2022, 1308, 1314 Rn. 53 bis 57 - YouTube II).

    Dadurch wird, wie bereits im Urteil des Senats vom 01.07.2015 ausgeführt und durch das Urteil des BGH vom 02.06.2022 (Bl. 2833 = BGH GRUR 2022, 1308, 1314 Rn. 53 - YouTube II) bestätigt, keine Verletzung von Rechten des Klägers begründet.

    (aaa) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht, wie vorstehend ausgeführt, nur, wenn das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Entscheidungszeitpunkt rechtswidrig ist (st.Rspr.; BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 68 - YouTube II, m.w.N.).

    [1] Bezogen auf den Zeitpunkt der Vornahme fällt die in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 71 - YouTube II, m.w.N.).

    Bei der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 72 - YouTube II).

    Die Voraussetzung der Öffentlichkeit der Wiedergabe liegt vor, wenn - wie im Streitfall - urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Internetplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 73 - YouTube II, m.w.N.).

    Auch die weitere Voraussetzung für die Einstufung als öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG, wonach ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 74 - YouTube II, m.w.N.), ist im Streitfall gegeben.

    Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 75 - YouTube II, m.w.N.).

    Es sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 76 - YouTube II, m.w.N.).

    Es geht insoweit um eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers, die an die Stelle von dessen bisheriger Störerhaftung tritt (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 113 - YouTube II; HansOLG Hamburg GRUR-RR 2023, 114, 118 Rn. 47).

    [3] Zu den maßgeblichen Gesichtspunkten für das Vorliegen einer täterschaftlichen Haftung des Plattformbetreibers im Hinblick auf eine eigene öffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte zählen die Tatsache, dass ein Plattformbetreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 84 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 77 - YouTube II).

    Der bloße Umstand, dass der Betreiber allgemein Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform hat, genügt nicht, um anzunehmen, dass er mit dem Ziel handelt, den Internetnutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 78 - YouTube II).

    Allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 79 - YouTube II, m.w.N.).

    Indes hat der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung vom 02.06.2022 bereits die Auffassung des Senats bestätigt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zum Unternehmen der Beklagten zu 3) gehörende Mitarbeiter allein oder im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Dritten rechtsverletzende Inhalte hochgeladen hätten, sodass deshalb von einer zentralen Rolle und einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten zu 3) auszugehen wäre (BGH GRUR 2022, 1308, 1317 Rn. 81, 82. - YouTube II).

    [b] Nicht festzustellen ist auch, dass die Beklagte zu 3) wegen der Bereitstellung ihrer Video-Sharing-Plattform haftet, weil sie nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergriffen hat, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen (vgl. EuGH GRUR 2021, 1054, 1062 Rn. 102 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1318 Rn. 87 - YouTube II).

    Unterlässt die Beklagte zu 3), die jedenfalls wissen müsste, dass Nutzer über ihre Plattform im Allgemeinen geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen, solche technischen Maßnahmen, liegt darin ein für die Annahme, der Plattformbetreiber handele in voller Kenntnis seines Verhaltens, maßgeblicher Gesichtspunkt (BGH GRUR 2022, 1308, 1318 Rn. 88 - YouTube II, m.w.N.).

    [4] Von Relevanz kann hier danach allenfalls die dritte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht kommende Fallkonstellation sein, dass nämlich ein Plattformbetreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 78 und 1320 Rn. 111 - YouTube II).

    [a] Erforderlich ist zur Begründung einer täterschaftlichen Haftung des Plattformbetreibers als öffentliche Wiedergabe der von den Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte in dieser dritten Fallkonstellation ein vorheriger klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 - YouTube II).

    Eine die Haftungsprivilegierung des Hostproviders ausschließende Kenntnis im Falle einer Meldung eines rechtswidrig öffentlich wiedergegebenen geschützten Inhalts setzt ausreichende Angaben voraus, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (EuGH GRUR 2021, 1054, 1063 Rn. 116 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II).

    Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II).

    Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II, m.w.N.).

    Das Vorliegen einer Rechtsverletzung kann unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nur auf der Grundlage einer klaren und zweifelsfreien Rechtsberühmung erfolgen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 - YouTube II).

    geschlossenen Bandübernahmevertrages nicht erfasst sein sollen, musste der Adressat des Hinweises in die Lage versetzt werden, das Verbleiben dieses Nutzungsrechts beim Kläger unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nachzuvollziehen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 - YouTube II).

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung vom 02.06.2022 im Einzelnen ausgeführt hat, erforderte die Nachprüfung der Rechtsinhaberschaft des Klägers die Klärung der inhaltlichen Bedeutung von Klausel 6A des Bandübernahmevertrags, hier insbesondere der Frage, ob es sich um einen dinglich wirkenden Rechtsvorbehalt zugunsten des Klägers oder lediglich ein schuldrechtlich wirksames Zustimmungserfordernis handelte (BGH GRUR 2022, 1308, 1329 Rn. 117 - YouTube II).

    In jedem Fall fehlt, wie sich bereits aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022 ergibt, im Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) eine klare und zugleich genaue Bezeichnung der Rechte, die dem Kläger selbst angesichts des geschlossenen Bandübernahmevertrages vom 01.09.2000 noch zustehen sollten (vgl. BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 - Y... II).

    Dabei würden sich die gegebenenfalls durch einen klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung ausgelösten Prüfungspflichten, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 02.06.2022 klargestellt hat, auch auf die Sperrung oder Löschung von gleichartigen Verletzungsformen beziehen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 118 - YouTube II).

    Bei urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen sind solche Verletzungshandlungen gleichartig, die dieses Recht bezogen auf das im konkreten Fall geschützte Werk oder die geschützte Leistung erneut verletzen, ohne dass es darauf ankäme, welcher Nutzer eine Datei mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt hochgeladen hat (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 119 - YouTube II, m.w.N.).

    Der Hostprovider muss mithin zum einen zumutbare Vorsorgemaßnahmen ergreifen, mit denen das Hochladen von Dateien mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt in Zukunft verhindert wird, zum anderen kann sich seine Verpflichtung aber auch darauf erstrecken, das fortgesetzte öffentliche Zugänglichmachen solcher weiteren Dateien abzustellen, die im Zeitpunkt der Beanstandung durch den Rechtsinhaber bereits von verschiedenen Nutzern auf die Plattform hochgeladen worden sind (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 119 - YouTube II, m.w.N.).

    Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die täterschaftliche Haftung wegen öffentlicher Wiedergabe im Sinne von § 85 Abs. 1 S. 1 Fall 3 UrhG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 120 - YouTube II).

    Es ist allerdings zu beachten, dass sich die Pflicht zur Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzungen auf solche Verletzungshandlungen beschränkt, die im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren unterbunden werden können (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 119 - YouTube II).

    Denn verlangt wird, wie ausgeführt, ein vorheriger klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 - YouTube II).

    Er muss es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (EuGH GRUR 2021, 1054, 1063 Rn. 116 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - Y... II).

    Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II).

    Die gegebenenfalls durch einen klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung ausgelösten Prüfungspflichten würden sich, wie vorstehend ausgeführt, auch auf die Sperrung oder Löschung von gleichartigen Verletzungsformen beziehen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 118 - YouTube II).

    [dd] Nach Vorliegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022 (BGH GRUR 2022, 1308 - YouTube II) und der dadurch erreichten Klärung war seitens der Beklagten zu 3) nichts mehr zu veranlassen, da sie den Betrieb des Dienstes "Y..." in der Bundesrepublik Deutschland bereits aufgegeben hatte.

    (ccc) Da sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen ab November 2008 nach dem Vorstehenden schon keine täterschaftliche Haftung der Beklagten zu 3) als Plattformbetreiberin wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2, Abs. 3 UrhG, § 19a UrhG, § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 85 Abs. 1 S. 1 Fall 3 UrhG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG ergibt, kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob die geltend gemachten Ansprüche auch zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung nach § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. den Vorschriften des seit dem 01.08.2021 geltenden UrhDaG begründet sind (vgl. hierzu BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 124 - YouTube II).

    Diese Auffassung des Senats hat der BGH in seinem Urteil vom 02.06.2022 bestätigt (BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 63 - YouTube II).

    Hinsichtlich der Titel "La Luna", "Anytime Anywhere" und "Storia d'Amore" fehlt es an Rechten des Klägers (BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 63, 64 - YouTube II).

    (d) Demgegenüber kann sich der Kläger nicht auf eine Verletzung von der Künstlerin S... B... abgeleiteter (Leistungsschutz-)Rechte oder hilfsweise hierzu auf eine Ermächtigung der Künstlerin, deren Rechte im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen, berufen (BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 66 - YouTube II).

    (a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht, wie vorstehend ausgeführt, nur, wenn das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Entscheidungszeitpunkt rechtswidrig ist (st.Rspr.; BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 68 - YouTube II, m.w.N.).

    Bei der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 72 - YouTube II).

    Dabei geht es im vorliegenden Fall um eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers, die an die Stelle von dessen bisheriger Störerhaftung tritt (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 113 - YouTube II; HansOLG Hamburg GRUR-RR 2023, 114, 118 Rn. 47).

    (bb) Von Relevanz ist danach auch in Bezug auf die Konzertaufnahmen die dritte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht kommende Fallkonstellation, dass nämlich ein Plattformbetreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 78 und 1320 Rn. 111 - YouTube II).

    (aaa) Erforderlich ist zur Begründung einer täterschaftlichen Haftung des Plattformbetreibers als öffentliche Wiedergabe der von den Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte in dieser dritten Fallkonstellation ein vorheriger klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 - YouTube II).

    Eine die Haftungsprivilegierung des Hostproviders ausschließende Kenntnis im Falle einer Meldung eines rechtswidrig öffentlich wiedergegebenen geschützten Inhalts setzt, wie vorstehend ausgeführt, ausreichende Angaben voraus, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (EuGH GRUR 2021, 1054, 1063 Rn. 116 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II).

    Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II).

    Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II, m.w.N.).

    Das Vorliegen einer Rechtsverletzung kann unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nur auf der Grundlage einer klaren und zweifelsfreien Rechtsberühmung erfolgen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 - YouTube II).

    Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, feststellen kann (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II).

    Dabei ist allerdings, wie vorstehend bereits ausgeführt, festzuhalten, dass die durch klare Hinweise auf Rechtsverletzungen ausgelösten Prüfungspflichten sich auch auf die Sperrung oder Löschung von gleichartigen Verletzungsformen beziehen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 118 - YouTube II).

    Bei urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen sind solche Verletzungshandlungen gleichartig, die dieses Recht bezogen auf das im konkreten Fall geschützte Werk oder die geschützte Leistung erneut verletzen, ohne dass es darauf ankäme, welcher Nutzer eine Datei mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt hochgeladen hat (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 119 - YouTube II, m.w.N.).

    Dabei beziehen sich die durch einen klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung ausgelösten Prüfungspflichten, wie bereits ausgeführt, auch auf die Sperrung oder Löschung von gleichartigen Verletzungsformen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 118 - YouTube II).

    Bei urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen sind solche Verletzungshandlungen gleichartig, die dieses Recht bezogen auf das im konkreten Fall geschützte Werk oder die geschützte Leistung erneut verletzen, ohne dass es darauf ankäme, welcher Nutzer eine Datei mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt hochgeladen hat (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 119 - YouTube II, m.w.N.).

    Der Hostprovider muss mithin zum einen zumutbare Vorsorgemaßnahmen ergreifen, mit denen das Hochladen von Dateien mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt in Zukunft verhindert wird, zum anderen kann sich seine Verpflichtung aber auch darauf erstrecken, das fortgesetzte öffentliche Zugänglichmachen solcher weiteren Dateien abzustellen, die im Zeitpunkt der Beanstandung durch den Rechtsinhaber bereits von verschiedenen Nutzern auf die Plattform hochgeladen worden sind (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 119 - YouTube II, m.w.N.).

    (c) Da sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen ab November 2008 nach dem Vorstehenden schon keine täterschaftliche Haftung der Beklagten zu 3) als Plattformbetreiberin wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2, Abs. 3 UrhG, § 19a UrhG ergibt, kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob die geltend gemachten Ansprüche auch zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung nach § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. den Vorschriften des seit dem 01.08.2021 geltenden UrhDaG begründet sind (vgl. hierzu BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 124 - YouTube II).

    Wenn, wie hier, eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers ausscheidet, weil es an einer hinreichenden Inkenntnissetzung oder einer Verletzung der Prüfungs- und Handlungspflicht fehlt, kommt nach Art. 14 Abs. 1 RL 2000/31/EG auch keine Haftung als Gehilfin der von Nutzern der Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen in Betracht, sofern der Plattformbetreiber keine Kenntnis oder Kontrolle über die gespeicherten Inhalte hat (BGH GRUR 2022, 1308, Rn. 123 - YouTube II, m.w.N.).

    Die Anwendung technischer Maßnahmen, um unter den mittels der Plattform öffentlich wiedergegebenen Videos potenziell urheberrechtsverletzende Inhalte zu erkennen, vermittelt eine solche Kenntnis oder Kontrolle nicht (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 123 - YouTube II).

    und I.2., die auf Unterlassung gerichtet und dabei auf eine Störerhaftung der Beklagten zu 1) und 3) gestützt worden sind, haben in der Sache durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15, ihre Grundlage verloren, indem die Störerhaftung aufgegeben worden ist (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 113 - YouTube II).

    Der Kläger hat gemessen an den von ihm im Laufe des Verfahrens verfolgten Ansprüchen lediglich in einem ganz geringen Umfang, nämlich nur bezüglich eines Teils seines im Berufungsverfahren mit dem Klageantrag zu IV. verfolgten Auskunftsbegehrens (vgl. BGH GRUR 2022, 1308, 1319 Rn. 102 - YouTube II), obsiegt.

    Es geht vorliegend um die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall, namentlich um die erneute Bewertung des vorliegenden Falles unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15 (BGH GRUR 2022, 1308 - YouTube II), gemachten Vorgaben.

  • EuGH, 22.06.2021 - C-682/18

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
    Der Europäische Gerichtshof hat diese Fragen mit Urteil vom 22.06.2021, Az. C-682/18, im Einzelnen beantwortet (EuGH GRUR 2021, 1054 - Y... und Cyando).

    [3] Zu den maßgeblichen Gesichtspunkten für das Vorliegen einer täterschaftlichen Haftung des Plattformbetreibers im Hinblick auf eine eigene öffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte zählen die Tatsache, dass ein Plattformbetreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 84 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 77 - YouTube II).

    [b] Nicht festzustellen ist auch, dass die Beklagte zu 3) wegen der Bereitstellung ihrer Video-Sharing-Plattform haftet, weil sie nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergriffen hat, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen (vgl. EuGH GRUR 2021, 1054, 1062 Rn. 102 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1318 Rn. 87 - YouTube II).

    Dies entspricht auch der Bewertung des mit der vorliegenden Sache befassten Europäischen Gerichtshofs, der bereits davon ausgeht, dass der Betreiber der Videoplattform in der hier gegebenen Situation technische Maßnahmen ergriffen hat, um Urheberrechtsverletzungen auf seiner Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen (EuGH GRUR 2021, 1054, 1061 Rn. 94 - YouTube und Cyando).

    Denn erforderlich ist nur, dass die geeigneten technischen Maßnahmen ergriffen werden, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen (EuGH GRUR 2021, 1054, 1062 Rn. 102 - YouTube und Cyando).

    Eine die Haftungsprivilegierung des Hostproviders ausschließende Kenntnis im Falle einer Meldung eines rechtswidrig öffentlich wiedergegebenen geschützten Inhalts setzt ausreichende Angaben voraus, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (EuGH GRUR 2021, 1054, 1063 Rn. 116 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II).

    Er muss es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (EuGH GRUR 2021, 1054, 1063 Rn. 116 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - Y... II).

    Eine die Haftungsprivilegierung des Hostproviders ausschließende Kenntnis im Falle einer Meldung eines rechtswidrig öffentlich wiedergegebenen geschützten Inhalts setzt, wie vorstehend ausgeführt, ausreichende Angaben voraus, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (EuGH GRUR 2021, 1054, 1063 Rn. 116 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II).

  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
    Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (stRspr; vgl. BGH GRUR 2015, 264, 265 Rn. 24 - Hi Hotel II; BGH GRUR 2016, 1048, 1050 Rn. 24 - An Evening with Marlene Dietrich; BGH GRUR 2022, 1308, 1312 Rn. 32 - Y... II).

    Für die Begründetheit der Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht kommt es dagegen allein auf das zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen geltende Recht an (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2015, 264, 266 Rn. 27 - Hi Hotel II, m.w.N.).

    Dabei setzt die Feststellung der Erledigung der betreffenden Ansprüche voraus, dass die Klage insoweit bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall war - durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (stRspr; vgl. BGH GRUR 2010, 57, 58 Rn. 15 - Scannertarif; BGH GRUR 2015, 264, 266 Rn. 27 - Hi Hotel II).

    Ferner kann der Kläger von der Beklagten zu 3) zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunftserteilung verlangen, wenn er in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren war und sie unschwer Aufklärung geben kann (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2015, 264, 266 Rn. 28 - Hi Hotel II, m.w.N.).

    (dd) Soweit die Beklagten zu 1) und 3) nach erfolgter Zurückverweisung der Sache erstmals geltend machen, dass der Bandübernahmevertrag betreffend das Studioalbum "A Winter Symphony" nicht nach deutschem Urhebervertragsrecht zu beurteilen sei, vermag dieser Einwand, selbst wenn er - wie nicht - gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre, jedenfalls im Ergebnis nicht durchzugreifen, auch wenn Fragen des Urhebervertragsrechts - wie hier diejenige der durch Auslegung eines Vertrags zu klärenden Reichweite eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts - grundsätzlich nicht nach dem Schutzlandprinzip, sondern nach dem Vertragsstatut zu beurteilen sind (BGH GRUR 2014, 258, 259 Rn. 13 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm; BGH GRUR 2015, 264, 267 Rn. 41 - Hi Hotel II, m.w.N.).

    Auf Verträge, die - wie der hier zu beurteilende Vertrag - davor geschlossen wurden, sind in jedem Fall weiterhin die Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB anzuwenden (vgl. BGH GRUR 2015, 264, 267 Rn. 42 - Hi Hotel II).

    Dementsprechend kann dahinstehen, ob § 31 Abs. 5 UrhG zu den Bestimmungen des deutschen Rechts zählt, deren Anwendung gemäß Art. 34 EGBGB a.F. (jetzt Art. 9 Abs. 2 Rom I-VO) unberührt bleibt, da sie ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln (vgl. zum Streitstand BGH GRUR 2015, 264, 267 f. Rn. 45 ff. - Hi Hotel II, m.w.N.).

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 43/14

    An Evening with Marlene Dietrich - Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
    Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (stRspr; vgl. BGH GRUR 2015, 264, 265 Rn. 24 - Hi Hotel II; BGH GRUR 2016, 1048, 1050 Rn. 24 - An Evening with Marlene Dietrich; BGH GRUR 2022, 1308, 1312 Rn. 32 - Y... II).

    Die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, ist allerdings sowohl nach dem deutschen internationalen Privatrecht als auch nach Art. 8 Abs. 1 der Rom II-VO grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes - also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird - zu beantworten (BGH GRUR 2016, 1048, 1050 Rn. 24 - An Evening with Marlene Dietrich).

  • OLG Hamburg, 12.01.2023 - 5 U 22/19

    Gregorian - Holy Chants - Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
    Es geht insoweit um eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers, die an die Stelle von dessen bisheriger Störerhaftung tritt (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 113 - YouTube II; HansOLG Hamburg GRUR-RR 2023, 114, 118 Rn. 47).

    Dabei geht es im vorliegenden Fall um eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers, die an die Stelle von dessen bisheriger Störerhaftung tritt (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 113 - YouTube II; HansOLG Hamburg GRUR-RR 2023, 114, 118 Rn. 47).

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
    (ee) Steht wie im Streitfall fest, dass der Anspruchsteller originärer Inhaber der geltend gemachten Rechte ist, muss er das Fortbestehen seiner Rechtsinhaberschaft nur dann durch vollständige Offenlegung einer mit einem Dritten geschlossenen Lizenzvereinbarung belegen, wenn der in Anspruch Genommene darlegt, aus welchen Gründen die in der Person des Anspruchstellers entstandenen Rechte nunmehr (allein) dem Dritten zustehen sollen (BGH GRUR 2016, 176 Rn. 20 - Tauschbörse I; BGH GRUR 2022, 1308, 1313 Rn. 45 - Y... II, m.w.N.).
  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 52/12

    Urheberrechtlichen Schutz einer literarischer Figuren

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
    (dd) Soweit die Beklagten zu 1) und 3) nach erfolgter Zurückverweisung der Sache erstmals geltend machen, dass der Bandübernahmevertrag betreffend das Studioalbum "A Winter Symphony" nicht nach deutschem Urhebervertragsrecht zu beurteilen sei, vermag dieser Einwand, selbst wenn er - wie nicht - gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre, jedenfalls im Ergebnis nicht durchzugreifen, auch wenn Fragen des Urhebervertragsrechts - wie hier diejenige der durch Auslegung eines Vertrags zu klärenden Reichweite eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts - grundsätzlich nicht nach dem Schutzlandprinzip, sondern nach dem Vertragsstatut zu beurteilen sind (BGH GRUR 2014, 258, 259 Rn. 13 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm; BGH GRUR 2015, 264, 267 Rn. 41 - Hi Hotel II, m.w.N.).
  • BGH, 28.11.2013 - I ZR 7/13

    Online-Versicherungsvermittlung - Wettbewerbswidriger Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 S. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2014, 398, 401 - Online-Versicherungsvermittlung; BGH GRUR 2015, 485, 487 Tz. 22 - Kinderhochstühle im Internet III).
  • BGH, 16.07.2009 - I ZR 50/07

    Kamerakauf im Internet

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
    Durch die Verbindungsanlagen hat der Kläger jeweils die (behauptete) konkrete Verletzungsform ("wie anlässlich der öffentlichen Zugänglichmachung [...] auf dem Portal "Y..." geschehen und aus den in der Verbindungsanlage [...] vorgelegten Screenshots ersichtlich") zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemacht (vgl. BGH GRUR 2010, 248, 249 Tz. 13 - Kamerakauf im Internet).
  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 S. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2014, 398, 401 - Online-Versicherungsvermittlung; BGH GRUR 2015, 485, 487 Tz. 22 - Kinderhochstühle im Internet III).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99

    Unikatrahmen

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

  • BGH, 02.06.2005 - I ZR 252/02

    Aktivierungskosten II

  • OLG München, 16.06.2005 - 6 U 5629/99

    Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

  • BGH, 29.10.2009 - I ZR 168/06

    Scannertarif

  • BGH, 18.12.2003 - I ZR 84/01

    "Einkaufsgutschein II"; Zuwendung von Einkaufsgutscheinen zum Geburtstag eines

  • OLG Köln, 13.08.2004 - 6 U 67/04

    "Standbilder im Internet" - Recht des Fernsehsenders, einzelne Bilder aus einem

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 23/06

    Klingeltöne für Mobiltelefone

  • LG Hamburg, 03.09.2010 - 308 O 27/09

    Youtube haftet für Urheberrechtsverletzungen

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