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   OLG Hamburg, 11.01.2024 - 15 U 28/23   

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OLG Hamburg, 11.01.2024 - 15 U 28/23 (https://dejure.org/2024,965)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2024 - 15 U 28/23 (https://dejure.org/2024,965)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11. Januar 2024 - 15 U 28/23 (https://dejure.org/2024,965)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 14 BGB, § 556 Abs 1 BGB, § 985 BGB, § 1149 BGB, § 1192 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 14, 495, 556 Abs. 1, 1149
    Herausgabeanspruch von Wohnungseigentumseinheiten nach einem widerrufenen Kaufvertrag; Verbraucherdarlehensvertrag; verbotene Verfallabrede

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Darlehens- und Grundpfandgläubiger nicht identisch: Keine verbotene Verfallabrede!

Kurzfassungen/Presse

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Unternehmereigenschaft: Verbotene Verfallabrede gem. §§ 1149, 1192 BGB?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • KG, 17.09.2019 - 1 W 163/19

    Grundbuchsache: Unwiderruflichkeit einer Notariatsangestelltenvollmacht zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.01.2024 - 15 U 28/23
    Der Erteilung einer Durchführungsvollmacht an die Angestellten eines Notars liegt hingegen regelmäßig ein Auftrag im Sinne von § 662 BGB zugrunde (KG, Beschluss vom 17.09.2019, 1 W 163-164/19 - juris Rn. 26 mit Verweis auf BGH DNotZ 2003, 836).

    Liegt die Ausführung des Auftrags und damit die Erteilung der Vollmacht auch im Interesse des Beauftragten oder eines Dritten, beurteilt sich die Unwiderruflichkeit nach dem Inhalt des der Bevollmächtigung zugrunde liegenden Kausalverhältnisses (KG, Beschluss vom 17.09.2019, 1 W 163-164/19 - juris Rn. 27 mit Verweis u.a. auf BGH BeckRS 1971, 31125121; s. auch Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 168 Rn. 21 m.w.N.).

    Dementsprechend hat auch bereits das Kammergericht bei der Frage nach der Unwiderruflichkeit einer Durchführungsvollmacht gegenüber einem Notariatsmitarbeiter darauf abgestellt, dass diese Vollmacht der Durchführung der zwischen den Urkundsbeteiligten getroffenen Vereinbarungen dient, woran diese ein gleichwertiges Interesse haben (KG, Beschluss vom 17.09.2019, 1 W 163-164/19 - juris Rn. 28).

    Ein solcher gemeinsamer Vollzugsauftrag kann grundsätzlich nicht einseitig von einem der Urkundsbeteiligten widerrufen werden (BGH DNotZ 2000, 365, 368; KG, Beschluss vom 17.09.2019, 1 W 163-164/19 - juris Rn. 28).

    Auch eine unwiderruflich erteilte Vollmacht kann aus wichtigem Grund widerrufen werden (Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 168 Rn. 30 m.w.N.; KG, Beschluss vom 19.09.2019, 1 W 163-164/19 - juris Rn. 29).

  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 333/89

    Ausschluß der Kündigung bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag; Vereinbarung einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.01.2024 - 15 U 28/23
    Es handelt sich nicht um eine sogenannte isolierte Vollmacht, die stets frei widerruflich wäre (BGH NJW-RR 1991, 439, 441 unter 2.a)).

    Diesem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, dass die Vollmacht allein oder jedenfalls im überwiegenden Interesse der Beklagten als Vollmachtgeberin erteilt worden sei (vgl. dazu BGH NJW-RR 1991, 439, 441), denn das ist nicht der Fall.

    Ferner hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die auf einer Kausalvereinbarung beruhende Vollmacht nur dann wirksam als unwiderrufliche vereinbart werden kann, wenn mindestens gleichwertige Interessen des Bevollmächtigten an dem auszuführenden Geschäft bestehen (BGH NJW-RR 1991, 439, 441 unter 2.a) m.w.N.).

    Der Bundesgerichtshof sieht bei Abschluss- und Verhandlungsvollmachten in Zweierkonstellationen in dem besonderen Interesse des Bevollmächtigten an seiner Bevollmächtigung ein "starkes Beweisanzeichen" für die Unwiderruflichkeit der Vollmacht (BGH NJW-RR 1991, 439, 442).

  • BGH, 23.06.1995 - V ZR 265/93

    Verbot der Verfallabrede mit dinglich nicht gesicherten Gläubigern

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.01.2024 - 15 U 28/23
    Danach liegt eine unzulässige Verfallvereinbarung dann vor, wenn das Recht dem Gläubiger vor Fälligkeit seiner Forderung eingeräumt wird und ihm gerade unter der Bedingung zustehen soll, dass er trotz Fälligkeit seiner Forderung nicht ordnungsgemäß befriedigt wird; ferner muss die Eigentumsverschaffung zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers erfolgen und der Zwang zur Sachverwertung durch die vereinbarte Sachübertragung ersetzt werden (BGH, Urteil vom 25.10.2002, V ZR 253/01, juris Rn. 8 unter Verweis auf BGH NJW 1995, 2635 m.w.N.).

    Das hat der Senat bereits in seinem in BGHZ 130, 101 ff. veröffentlichten Urteil ausgesprochen.

    Zudem bezieht sich der Bundesgerichtshof auf seine vorangegangene Entscheidung (BGH NJW 1995, 2635, 2636) und hält trotz der in der Literatur daran geäußerten Kritik ausdrücklich an dieser fest, wo es nach sehr ausführlicher Erörterung des Gesetzeszwecks von § 1149 BGB in aller Deutlichkeit heißt: "Das Verbot der Verfallabrede ist deshalb auf entsprechende Vereinbarungen mit pfandrechtlich nicht gesicherten Gläubigern unanwendbar." Der vom Bundesgerichtshof zum Ausdruck gebrachte entscheidende Gesichtspunkt liegt hier ebenso wie dort: Das Grundstück haftet nicht in gleicher Weise wie im Falle eines Kredits beim Grundpfandgläubiger, weil es keinen rechtlichen Zusammenhang zwischen dem schuldrechtlich eingeräumten Eigentumsübertragungsanspruch und der Grundschuld gibt.

  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 49/19

    Erwerb eines Reitpferds auf einer Auktion: Vorliegen einer öffentlich

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.01.2024 - 15 U 28/23
    Bei verbleibenden Zweifeln ist zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft des Darlehensgebers zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 7. April 2021 - VIII ZR 49/19, NJW 2021, 2281 sowie BGH, Urt. v. 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780).

    Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an (BGH, a.a.O. Rn. 31; s. auch BGH, Urteil vom 07.04.2021, VIII ZR 49/19 - juris Ls. 2).

    Eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (BGH NJW 2021, 2281 Rn. 84 m.w.N.).

  • BGH, 25.10.2002 - V ZR 253/01

    Verbot einer Verfallabrede bei Auszahlung eines von einem Dritten erhaltenen

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.01.2024 - 15 U 28/23
    Es liegt keine gemäß §§ 1149, 1192 BGB verbotene Verfallabrede vor, wenn der Darlehensgläubiger, zu dessen Absicherung ein Verkaufsangebot in Bezug auf die mit dem Darlehen finanzierte Immobilie abgebeben wird, nicht mit dem Grundpfandgläubiger, der das Darlehen refinanziert, identisch ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.10.2002, V ZR 253/01).

    Danach liegt eine unzulässige Verfallvereinbarung dann vor, wenn das Recht dem Gläubiger vor Fälligkeit seiner Forderung eingeräumt wird und ihm gerade unter der Bedingung zustehen soll, dass er trotz Fälligkeit seiner Forderung nicht ordnungsgemäß befriedigt wird; ferner muss die Eigentumsverschaffung zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers erfolgen und der Zwang zur Sachverwertung durch die vereinbarte Sachübertragung ersetzt werden (BGH, Urteil vom 25.10.2002, V ZR 253/01, juris Rn. 8 unter Verweis auf BGH NJW 1995, 2635 m.w.N.).

    Der Bundesgerichtshof hat aber bereits für eine der hiesigen sehr weitgehend vergleichbare Konstellation entschieden, dass § 1149 BGB weder direkt noch analog Anwendung findet, wenn der Darlehensgläubiger und der Grundschuldgläubiger nicht personenidentisch sind (BGH, Urteil vom 25.10.2002, V ZR 253/01 - juris), und dort ausgeführt (Rn. 8 ff.; Fettdruck nur hier):.

  • BGH, 18.10.2017 - VIII ZR 32/16

    Zur Unternehmereigenschaft eines Reitlehrers sowie zur Sachmängelgewährleistung

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.01.2024 - 15 U 28/23
    Sowohl die gewerbliche als auch die selbstständige berufliche Tätigkeit setzen - jedenfalls - ein selbstständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (st. Rspr., s. nur BGH NJW 2018, 150 Rn. 30).

    Es kann auch der erstmalige oder einmalige Abschluss eines entsprechenden Rechtsgeschäfts nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls auf ein (zukünftiges) unternehmerisches Handeln ausgerichtet sein; dafür braucht es aber Anhaltspunkte (BGH NJW 2018, 150 Rn. 34).

  • BGH, 13.05.1971 - VII ZR 310/69

    Recht des Vollmachtgebers zum Widerruf der Vollmacht

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.01.2024 - 15 U 28/23
    Zutreffend geht die Beklagte allerdings davon aus, dass das einer Vollmacht zugrunde liegende Rechtsverhältnis darüber bestimmt, ob und inwieweit die Vollmacht widerruflich ist (BGH, Urteil vom 13.05.1971, VII ZR 310/69 - juris Rn. 10).

    Liegt die Ausführung des Auftrags und damit die Erteilung der Vollmacht auch im Interesse des Beauftragten oder eines Dritten, beurteilt sich die Unwiderruflichkeit nach dem Inhalt des der Bevollmächtigung zugrunde liegenden Kausalverhältnisses (KG, Beschluss vom 17.09.2019, 1 W 163-164/19 - juris Rn. 27 mit Verweis u.a. auf BGH BeckRS 1971, 31125121; s. auch Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 168 Rn. 21 m.w.N.).

  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 7/09

    Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB bei natürlichen Personen, die auch

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.01.2024 - 15 U 28/23
    Bei verbleibenden Zweifeln ist zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft des Darlehensgebers zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 7. April 2021 - VIII ZR 49/19, NJW 2021, 2281 sowie BGH, Urt. v. 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780).

    Verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, sind zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden (BGH NJW 2009, 3780 Rn. 10).

  • BGH, 25.10.2007 - VII ZR 27/06

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage des Bestellers auf Feststellung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.01.2024 - 15 U 28/23
    Da die Beklagte eine Zwischenfeststellungswiderklage erhebt, müssen außerdem die Voraussetzungen von § 256 Abs. 2 ZPO gegeben sein die Norm gilt auch im Berufungsverfahren (BGH NJW-RR 2008, 262 Rn. 10).

    Denn die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungswiderklage soll nicht von der für die Parteien nicht vorhersehbaren Begründung abhängen, die das Gericht in seiner Hauptentscheidung wählt (vgl. BGH NJW-RR 2008, 262 Rn. 11).

  • BGH, 18.11.1999 - IX ZR 153/98

    Haftung des Notars wegen Verletzung eines Treuhandauftrages

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.01.2024 - 15 U 28/23
    Ein solcher gemeinsamer Vollzugsauftrag kann grundsätzlich nicht einseitig von einem der Urkundsbeteiligten widerrufen werden (BGH DNotZ 2000, 365, 368; KG, Beschluss vom 17.09.2019, 1 W 163-164/19 - juris Rn. 28).
  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

  • BGH, 03.03.2020 - XI ZR 461/18

    Qualifizierung eines Darlehensvertrags als Verbraucherdarlehen trotz Option zur

  • BGH, 14.11.2002 - III ZR 87/02

    Haftung des Angestellten eines Urkundsnotars

  • BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers

  • BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 270/83

    Kündigungsschutz bei Scheinbestandteilen eines Grundstücks

  • BGH, 15.12.2009 - XI ZR 110/09

    Fehlen der Vorgreiflichkeit für eine Zwischenfeststellungswiderklage bei

  • LG Hamburg, 03.11.1994 - 323 O 91/94
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