Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 6/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,18665
OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 6/23 (https://dejure.org/2023,18665)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2023 - 5 Ws 6/23 (https://dejure.org/2023,18665)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31. Januar 2023 - 5 Ws 6/23 (https://dejure.org/2023,18665)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,18665) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Billigung des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine durch Verwendung des "Z"-Symbols; Sachliche Zuständigkeit der Großen Strafkammer wegen besonderer Bedeutung der Sache im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 74 Abs. 1 S. 2 GVG

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.12.1968 - 1 StR 161/68

    "Südtirol - wohin?" - Billigung von Straftaten Südtiroler Freiheitskämpfer in

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 6/23
    Allerdings muss diese Bedeutung aus der Kundgebung selbst heraus verständlich sein, also unmittelbar und "ohne Deuteln" als Befürwortung einer konkreten Straftat erkennbar sein; nicht erfasst sind daher indifferente oder gar anderslautende Kundgebungen, die erst durch außerhalb der Erklärung liegende Umstände im Wege des Rückschlusses als zustimmende Kundgebung gewertet werden können (BGHSt 22, 282 ; BGH NJW 1995, 3395 m.w.N.).

    Ob eine Äußerung diesen Inhalt hat, hängt dabei weder von der wirklichen inneren Einstellung des Äußernden ab, noch davon, wie er seine Äußerung tatsächlich gemeint hat, und auch nicht davon, wie sie tatsächlich aufgefasst worden ist; maßgeblich ist vielmehr allein, wie die Adressaten die Äußerung voraussichtlich verstehen werden, wobei insoweit von Erklärungsempfängern mit normalem Durchschnittsempfinden auszugehen ist (vgl. BGHSt 22, 282 ; SK-Stein, Rn. 15 zu § 140 StGB m.w.N.).

    Eine Strafbarkeit nach § 140 Nr. 2 StGB soll demgegenüber ausscheiden, wenn eine solche Wirkung im Inland aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Besonderheiten der Auslandstat ausgeschlossen erscheint, der gebilligte Sachverhalt also "nicht transponibel" ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16, dort unter Bezugnahme auf die - ähnlich argumentierende, die Frage aber offen lassende Entscheidung des BGH zu Widerstandstaten im Südtirol-Konflikt: BGHSt 22, 282 ; ebenso LK-Laufhütte, 12. Aufl., Rn. 10 zu § 140 StGB ).

    Infolgedessen ist auch die Befürchtung, sich durch eine strafrechtliche Ahndung ihrer inländischen Billigung untunlich in innere Angelegenheiten fremder Staaten einzumischen (vgl. BGHSt 22, 282 und LK-Laufhütte, Rn. 9 zu § 140 StGB ), jedenfalls nach Aufnahme der §§ 6 - 12 VStGB in den Katalog des § 140 Nr. 2 StGB per se fehl am Platze, soweit diese Taten als Vortaten in Rede stehen.

  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 435/16

    Billigung von Straftaten durch nachträgliches Gutheißen von Tötungen Gefangener

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 6/23
    Die in § 140 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Eignung der billigenden Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens liegt in Fällen, in denen die gebilligte Katalogtat im Ausland begangen wurde, nicht nur dann vor, wenn die billigende Äußerung geeignet ist, die allgemeine Bereitschaft zur Begehung ähnlicher Delikte im Inland zu fördern ("kriminogene Inlandswirkung"); jedenfalls bei Katalogtaten, die ein kollektives und supranationales Rechtsgut schützen (hier: Aggressionsverbrechen, § 13 VStGB ), kann es ausreichen, wenn die kriminogene Wirkung im Ausland eintritt oder die Billigung der Tat in der Bevölkerung die Besorgnis begründen kann, dass in Zukunft vermehrt mit der Begehung entsprechender Auslandstaten zu rechnen ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16).

    Da es in § 140 Nr. 2 StGB nicht um die Ahndung der Katalogtat als solcher geht, kommt es auf deren Verfolgbarkeit nicht an; taugliches Objekt der "Billigung" ist daher auch eine nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unterfallende Katalogtat, sofern ihre Billigung - was in § 140 StGB ohnehin separat vorausgesetzt wird - zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist (BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16; Fischer, StGB , 70. Aufl, Rn. 4 zu § 140 ; ähnlich, mit konkretem Bezug zu §§ 1, 13 VStGB : Safferling, GA 2022, 361 (369); zur Frage, ob vorliegend eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens gegeben ist, siehe noch unter lit. cc)).

    Eine Strafbarkeit nach § 140 Nr. 2 StGB soll demgegenüber ausscheiden, wenn eine solche Wirkung im Inland aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Besonderheiten der Auslandstat ausgeschlossen erscheint, der gebilligte Sachverhalt also "nicht transponibel" ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16, dort unter Bezugnahme auf die - ähnlich argumentierende, die Frage aber offen lassende Entscheidung des BGH zu Widerstandstaten im Südtirol-Konflikt: BGHSt 22, 282 ; ebenso LK-Laufhütte, 12. Aufl., Rn. 10 zu § 140 StGB ).

  • LG Nürnberg-Fürth, 16.11.1987 - 13 KLs 345 Js 31316/87
    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 6/23
    Im Ergebnis zutreffend ist die Generalstaatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass der Sache eine besondere Bedeutung i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 74 Abs. 1 S. 2 GVG zukommt, weil sie eine Rechtsfrage aufwirft, für die angesichts einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren ein Bedürfnis nach rascher obergerichtlicher Klärung besteht (vgl. BGHSt 43, 55 ; BGH NJW 1960, 542 ; LG Nürnberg-Fürth, NJW 1988, 2311 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2022 - 3 M 45/22

    Versammlungsrechtliche Untersagung der Verwendung der "Z"-Symbolik

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 6/23
    Die vorstehende rechtliche Bewertung des russischen Einmarschs in die Ukraine als Verwirklichung des Aggressionsverbrechens i.S.d. § 13 VStGB bzw. Art. 8bis IStGHSt wird in Rechtsprechung und Literatur auf breiter Ebene geteilt (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.4.2022 - 3 M 45/22, juris Rn. 8; VG Köln, Beschluss vom 6.5.2022 - 20 L 771/22, juris Rn. 16; AG Hamburg, Urteil vom 25.10.2022 - 240 Cs 121/22, juris Rn. 10; Stein, LTO vom 16.3.2022; Safferling, GA 2022, 261 ; Coracini, ZIStW 2022, 651; Hartig, ZIStW 2022, 642; Tomuschat, ZIStW 2022, 648; Open Society Justice Initiative, Model Indictment for the Crime of Aggression against Ukraine, Mai 2022, abrufbar unter www.justiceinitiative.org).
  • BGH, 28.02.1979 - 3 StR 14/79

    Verurteilung wegen verfassungsfeindlicher Befürwortung von Straftaten - Rüge der

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 6/23
    Ein Billigen im Sinne dieser Norm liegt in jeder ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung, die erkennbar auf eine konkrete Tat bezogen ist und mit der diese Tat für andere wahrnehmbar gutgeheißen oder befürwortet wird (BGHSt 28, 312 ff).
  • AG Hamburg, 25.10.2022 - 240 Cs 121/22

    Billigung von Straftaten: Öffentliche Billigung des russischen Angriffskrieges

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 6/23
    Die vorstehende rechtliche Bewertung des russischen Einmarschs in die Ukraine als Verwirklichung des Aggressionsverbrechens i.S.d. § 13 VStGB bzw. Art. 8bis IStGHSt wird in Rechtsprechung und Literatur auf breiter Ebene geteilt (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.4.2022 - 3 M 45/22, juris Rn. 8; VG Köln, Beschluss vom 6.5.2022 - 20 L 771/22, juris Rn. 16; AG Hamburg, Urteil vom 25.10.2022 - 240 Cs 121/22, juris Rn. 10; Stein, LTO vom 16.3.2022; Safferling, GA 2022, 261 ; Coracini, ZIStW 2022, 651; Hartig, ZIStW 2022, 642; Tomuschat, ZIStW 2022, 648; Open Society Justice Initiative, Model Indictment for the Crime of Aggression against Ukraine, Mai 2022, abrufbar unter www.justiceinitiative.org).
  • VG Köln, 06.05.2022 - 20 L 771/22

    St. Georgsband und -fahne dürfen auf Versammlung am 8. Mai in Köln gezeigt werden

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 6/23
    Die vorstehende rechtliche Bewertung des russischen Einmarschs in die Ukraine als Verwirklichung des Aggressionsverbrechens i.S.d. § 13 VStGB bzw. Art. 8bis IStGHSt wird in Rechtsprechung und Literatur auf breiter Ebene geteilt (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.4.2022 - 3 M 45/22, juris Rn. 8; VG Köln, Beschluss vom 6.5.2022 - 20 L 771/22, juris Rn. 16; AG Hamburg, Urteil vom 25.10.2022 - 240 Cs 121/22, juris Rn. 10; Stein, LTO vom 16.3.2022; Safferling, GA 2022, 261 ; Coracini, ZIStW 2022, 651; Hartig, ZIStW 2022, 642; Tomuschat, ZIStW 2022, 648; Open Society Justice Initiative, Model Indictment for the Crime of Aggression against Ukraine, Mai 2022, abrufbar unter www.justiceinitiative.org).
  • AG Bautzen, 10.06.2022 - 41 Ds 220 Js 10638/22

    "Z"-Symbol bleibt straffrei

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 6/23
    Soweit die Verteidigung des Angeklagten zu 1) unter Berufung auf die (nicht rechtskräftig gewordene) Nichteröffnungsentscheidung des Amtsgerichts Bautzen vom 10.6.2022 (41 Ds 220 Js 10638/22) geltend macht, das "Z"-Symbol sei jedenfalls nicht in der Weise zu verstehen, dass damit zwingend und eindeutig der russische Angriffskrieg gebilligt werde, weil daneben andere Bedeutungen möglich erschienen, insbesondere im Sinne eines Zeichens für eine "allgemeine Solidarität mit Russland in der Auseinandersetzung mit den westeuropäischen Staaten und den USA", ist dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen.
  • BGH, 04.08.1995 - 2 BJs 183/91

    Kriminelle Vereinigung - Terroristische Vereinigung - Abgrenzung

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 6/23
    Allerdings muss diese Bedeutung aus der Kundgebung selbst heraus verständlich sein, also unmittelbar und "ohne Deuteln" als Befürwortung einer konkreten Straftat erkennbar sein; nicht erfasst sind daher indifferente oder gar anderslautende Kundgebungen, die erst durch außerhalb der Erklärung liegende Umstände im Wege des Rückschlusses als zustimmende Kundgebung gewertet werden können (BGHSt 22, 282 ; BGH NJW 1995, 3395 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht