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   OLG Hamm, 06.12.2023 - 20 U 369/22   

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OLG Hamm, 06.12.2023 - 20 U 369/22 (https://dejure.org/2023,45177)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.12.2023 - 20 U 369/22 (https://dejure.org/2023,45177)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Dezember 2023 - 20 U 369/22 (https://dejure.org/2023,45177)
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  • BGH, 23.02.2022 - IV ZR 101/20

    Rückwirkende Abgabe eines befristeten Anerkenntnisses für einen abgeschlossenen

    Auszug aus OLG Hamm, 06.12.2023 - 20 U 369/22
    So ist eine rückwirkende Befristung eines Berufsunfähigkeitsversicherers für einen abgeschlossenen Zeitraum unzulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 31.8.2022 - IV ZR 223/21 und vom 23.02.2022 - IV ZR 101/20).

    Ob etwas anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer erst nach Ende der Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen beantragt und so gegebenenfalls die Leistungspflicht des Versicherers durch sein eigenes Verhalten verlängern könnte, wenn man diesen an der Notwendigkeit einer Änderungsmitteilung festhielte (vgl. auch hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.2.2022 - IV ZR 101/20, (NJW 2022, 1813 Rn. 19), kann hier dahingestellt bleiben.

    Im Zweifel ist dann anzunehmen, dass er eine Beendigung seiner Leistungspflicht durch die Verbindung des Anerkenntnisses mit einer Änderungsmitteilung erreichen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 23.2.2022 - IV ZR 101/20).

    Voraussetzung einer solchen Mitteilung ist nämlich, das erkennbar wird, warum nach Auffassung des Versicherers die anerkannte Leistungspflicht enden soll (vgl. Bundesgerichtshof. Urteil vom 23.02.2022 - IV ZR 101/20).

  • BGH, 17.04.2019 - VIII ZR 33/18

    Geltendmachung einer Wohnflächenabweichung im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Hamm, 06.12.2023 - 20 U 369/22
    Angesichts des Umstandes, dass § 96 ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, der Ausgang der Beweisaufnahme letztlich offen ist (die Klägerin hat ja die Beweiswürdigung des Landgerichts angegriffen; der Sachverständige Dr. Z. wäre ggf. erneut anzuhören) und nicht erkennbar ist, dass es für die Klägerin voraussehbar war, dass sie mit dem erstinstanzlich gewählten Angriffsmittel - Behauptung tatsächlich gegebener Berufsunfähigkeit - unterliegen würde, entspräche die Anwendung des § 96 ZPO nicht pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2019 - VIII ZR 33/18 -, juris Rn. 46).
  • BGH, 15.02.2017 - IV ZR 280/15

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Wirksamkeit individueller Vereinbarungen

    Auszug aus OLG Hamm, 06.12.2023 - 20 U 369/22
    Es ist anerkannt, dass ein Versicherer in der Regel objektiv treuwidrig handelt, wenn er bei naheliegender Berufsunfähigkeit die ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot einer befristeten Kulanzleistung hinausschiebt und so das nach Sachlage gebotene Anerkenntnis unterläuft (vgl. hierzu etwa Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2017, IV ZR 280/15; Langheid/Rixecker-Rixecker, VVG, 6. Aufl. 2019, § 173 Rn. 12 ff. m.w.N.).
  • BGH, 09.10.2019 - IV ZR 235/18

    Vorliegen eines sachlichen Grundes sowie einer Begründung der Befristung durch

    Auszug aus OLG Hamm, 06.12.2023 - 20 U 369/22
    Wenn aber für ein befristetes Anerkenntnis kein sachlicher Grund besteht, ist dieses ebenfalls als unbefristet anzusehen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 9.10.2019 - IV ZR 235/18).
  • BGH, 26.05.1992 - VI ZR 253/91

    Keine Änderung der Verjährungsfrist durch deklaratorisches Anerkenntnis; eine

    Auszug aus OLG Hamm, 06.12.2023 - 20 U 369/22
    Selbst wenn man hierin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sehen wollte (vgl. auch hierzu oben), würde daraus nichts Anderes folgen, da für die Verjährung die Regelungen für die anerkannten Ansprüche gelten würden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.05.1992 - VI ZR 253/91, NJW 1992, 2228 f).
  • BGH, 31.08.2022 - IV ZR 223/21

    Gewährung von weiteren Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 06.12.2023 - 20 U 369/22
    So ist eine rückwirkende Befristung eines Berufsunfähigkeitsversicherers für einen abgeschlossenen Zeitraum unzulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 31.8.2022 - IV ZR 223/21 und vom 23.02.2022 - IV ZR 101/20).
  • BGH, 13.01.2015 - VI ZR 551/13

    Berufungsverfahren: Berücksichtigung unstreitigen neuen Sachvortrags; Umfang der

    Auszug aus OLG Hamm, 06.12.2023 - 20 U 369/22
    Unstreitige Tatsachen sind stets zu berücksichtigen (BGH in r+s 2015, 212 Rn. 5, beck-online).
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