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   OLG Hamm, 08.11.2016 - 3 Ws 396/16   

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OLG Hamm, 08.11.2016 - 3 Ws 396/16 (https://dejure.org/2016,42264)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.11.2016 - 3 Ws 396/16 (https://dejure.org/2016,42264)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. November 2016 - 3 Ws 396/16 (https://dejure.org/2016,42264)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 4 Ns 46/12
  • OLG Hamm, 08.11.2016 - 3 Ws 396/16

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 543
  • StV 2017, 724
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Koblenz, 23.03.2016 - 2 Ws 150/16

    Sicherungshaftbefehl gegen einen ausländischen Jugendlichen nach

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2016 - 3 Ws 396/16
    Die Gelegenheit zur mündlichen Äußerung ist vor einer solchen Entscheidung zwingend zu geben (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 3 Ws 187/08, juris; KG Berlin, Beschluss vom 11. September 2012 - 4 Ws 77/12 - 141 AR 376/12, juris, Rdnr. 11; OLG Rostock, Beschluss vom 3. Juni 2003 - I Ws 167/03, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. März 2016 - 2 Ws 150/16, juris; Eisenberg, JGG 18. Aufl., § 58 Rdnr. 7; jeweils m.w.Nachw.).

    b) Die unzureichende Gewährung des rechtlichen Gehörs stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Jugendkammer zwingt; eine Nachholung der Anhörung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kam nicht in Betracht, weil dem Verurteilten damit eine Instanz verloren ginge (vgl. Eisenberg, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. März 2016 - 2 Ws 150/16, juris; BGH, BGH, Beschluss vom 5. Mai 1995 - 2 StE 1/94 - StB 15/95, NStZ 1995, 610 zum entsprechenden Fall unterlassener Anhörung nach § 454 Abs. 1 S. 3 StPO).

  • OLG Rostock, 03.06.2003 - I Ws 167/03
    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2016 - 3 Ws 396/16
    Die Jugendkammer war nach §§ 58 Abs. 3 S. 1, 109 Abs. 2 S. 1 JGG für die weiteren Entscheidungen, die infolge der von ihr angeordneten Aussetzung erforderlich wurden, zuständig, auch wenn gegen den Verurteilten zwischenzeitlich eine Freiheitsstrafe vollstreckt wurde; die Zuständigkeitskonzentration des § 462a Abs. 4 StPO gilt in diesem Fall nicht, sondern der Jugendrichter bleibt für sämtliche Entscheidungen betreffend die Jugendstrafe zuständig, während sich die Zuständigkeit der Stravollstreckungskammer auf die Freiheitsstrafe beschränkt (BGH, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 2 Ars 180/77, juris und Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 ARs 2/07 (ergangen auf Vorlage des LG Oldenburg), NStZ-RR 2007, 190; OLG Rostok, Beschluss vom 3. Juni 2003 - I Ws 167/03, juris, Rdnr. 7).

    Die Gelegenheit zur mündlichen Äußerung ist vor einer solchen Entscheidung zwingend zu geben (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 3 Ws 187/08, juris; KG Berlin, Beschluss vom 11. September 2012 - 4 Ws 77/12 - 141 AR 376/12, juris, Rdnr. 11; OLG Rostock, Beschluss vom 3. Juni 2003 - I Ws 167/03, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. März 2016 - 2 Ws 150/16, juris; Eisenberg, JGG 18. Aufl., § 58 Rdnr. 7; jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 26.01.2007 - 2 ARs 2/07

    Zuständigkeitsbestimmung; Zuständigkeitskonzentration bei Vollstreckung von

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2016 - 3 Ws 396/16
    Die Jugendkammer war nach §§ 58 Abs. 3 S. 1, 109 Abs. 2 S. 1 JGG für die weiteren Entscheidungen, die infolge der von ihr angeordneten Aussetzung erforderlich wurden, zuständig, auch wenn gegen den Verurteilten zwischenzeitlich eine Freiheitsstrafe vollstreckt wurde; die Zuständigkeitskonzentration des § 462a Abs. 4 StPO gilt in diesem Fall nicht, sondern der Jugendrichter bleibt für sämtliche Entscheidungen betreffend die Jugendstrafe zuständig, während sich die Zuständigkeit der Stravollstreckungskammer auf die Freiheitsstrafe beschränkt (BGH, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 2 Ars 180/77, juris und Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 ARs 2/07 (ergangen auf Vorlage des LG Oldenburg), NStZ-RR 2007, 190; OLG Rostok, Beschluss vom 3. Juni 2003 - I Ws 167/03, juris, Rdnr. 7).
  • KG, 11.09.2012 - 4 Ws 77/12

    Keine Pflicht zur Anhörung nach Vollendung des 24. Lebensjahres

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2016 - 3 Ws 396/16
    Die Gelegenheit zur mündlichen Äußerung ist vor einer solchen Entscheidung zwingend zu geben (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 3 Ws 187/08, juris; KG Berlin, Beschluss vom 11. September 2012 - 4 Ws 77/12 - 141 AR 376/12, juris, Rdnr. 11; OLG Rostock, Beschluss vom 3. Juni 2003 - I Ws 167/03, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. März 2016 - 2 Ws 150/16, juris; Eisenberg, JGG 18. Aufl., § 58 Rdnr. 7; jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Hamm, 20.05.2008 - 3 Ws 187/08

    Nachholung einer Anhörung durch das Beschwerdegericht

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2016 - 3 Ws 396/16
    Die Gelegenheit zur mündlichen Äußerung ist vor einer solchen Entscheidung zwingend zu geben (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 3 Ws 187/08, juris; KG Berlin, Beschluss vom 11. September 2012 - 4 Ws 77/12 - 141 AR 376/12, juris, Rdnr. 11; OLG Rostock, Beschluss vom 3. Juni 2003 - I Ws 167/03, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. März 2016 - 2 Ws 150/16, juris; Eisenberg, JGG 18. Aufl., § 58 Rdnr. 7; jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 05.05.1995 - StB 15/95

    Anhörung - Notwendigkeit - Inhaltslose Formalität - Zeitige Freiheitsstrafe -

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2016 - 3 Ws 396/16
    b) Die unzureichende Gewährung des rechtlichen Gehörs stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Jugendkammer zwingt; eine Nachholung der Anhörung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kam nicht in Betracht, weil dem Verurteilten damit eine Instanz verloren ginge (vgl. Eisenberg, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. März 2016 - 2 Ws 150/16, juris; BGH, BGH, Beschluss vom 5. Mai 1995 - 2 StE 1/94 - StB 15/95, NStZ 1995, 610 zum entsprechenden Fall unterlassener Anhörung nach § 454 Abs. 1 S. 3 StPO).
  • BGH, 05.05.1995 - 2 StE 1/94

    Absehen von Anhörung - Recht auf Gehör - Vollstreckungsfragen - Absehungsgründe

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2016 - 3 Ws 396/16
    b) Die unzureichende Gewährung des rechtlichen Gehörs stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Jugendkammer zwingt; eine Nachholung der Anhörung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kam nicht in Betracht, weil dem Verurteilten damit eine Instanz verloren ginge (vgl. Eisenberg, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. März 2016 - 2 Ws 150/16, juris; BGH, BGH, Beschluss vom 5. Mai 1995 - 2 StE 1/94 - StB 15/95, NStZ 1995, 610 zum entsprechenden Fall unterlassener Anhörung nach § 454 Abs. 1 S. 3 StPO).
  • OLG Nürnberg, 22.10.2012 - 1 Ws 422/12

    Vergütung des Strafverteidigers: Haftzuschlag in einem sonstigen Verfahren in der

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2016 - 3 Ws 396/16
    Die bloße Übersendung des an den Verurteilten gerichteten Anhörungsanschreibens an den Bewährungshelfer erscheint hierfür nicht ausreichend (OLG Hamm, Beschluss vom 14. August 2012 - III-1 Ws 422/12).
  • BGH, 22.06.1977 - 2 ARs 180/77

    Auswirkungen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung auf die

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2016 - 3 Ws 396/16
    Die Jugendkammer war nach §§ 58 Abs. 3 S. 1, 109 Abs. 2 S. 1 JGG für die weiteren Entscheidungen, die infolge der von ihr angeordneten Aussetzung erforderlich wurden, zuständig, auch wenn gegen den Verurteilten zwischenzeitlich eine Freiheitsstrafe vollstreckt wurde; die Zuständigkeitskonzentration des § 462a Abs. 4 StPO gilt in diesem Fall nicht, sondern der Jugendrichter bleibt für sämtliche Entscheidungen betreffend die Jugendstrafe zuständig, während sich die Zuständigkeit der Stravollstreckungskammer auf die Freiheitsstrafe beschränkt (BGH, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 2 Ars 180/77, juris und Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 ARs 2/07 (ergangen auf Vorlage des LG Oldenburg), NStZ-RR 2007, 190; OLG Rostok, Beschluss vom 3. Juni 2003 - I Ws 167/03, juris, Rdnr. 7).
  • OLG Celle, 05.10.2020 - 2 Ws 321/20

    Beteiligung der Jugendgerichtshilfe im Verfahren über den Widerruf der

    Der Senat verkennt nicht, dass sich das bei einem Widerruf der Bewährung gem. § 26 JGG einzuhaltende Verfahren auch dann nach § 109 Abs. 2 i.V.m. § 58 JGG richtet, wenn der Verurteilte - wie hier - im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bereits erwachsen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 08. November 2016 - III-3 Ws 396/16 -, juris).
  • LG Traunstein, 31.03.2021 - Qs 70/21

    Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe - Gelegenheit zur mündlichen Äußerung

    Die Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 3 JGG findet gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG auch in Verfahren, wie dem vorliegenden, Anwendung, in dem gegen einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewandt wurde; dass der Verurteilte mittlerweile erwachsen ist, ändert hieran nichts (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2016 - 3 Ws 396/16).
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