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   OLG Hamm, 10.03.1980 - 15 W 27/80   

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https://dejure.org/1980,17449
OLG Hamm, 10.03.1980 - 15 W 27/80 (https://dejure.org/1980,17449)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.03.1980 - 15 W 27/80 (https://dejure.org/1980,17449)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. März 1980 - 15 W 27/80 (https://dejure.org/1980,17449)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    FGG § 16; GVG § 23b; BKGG §§ 3, 45
    Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Bestimmung des Anspruchsberechtigten gemäß § 3 Abs. 4 BKGG; Wirksamwerden und Aufhebung vormundschaftsgerichtlicher Entscheidungen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1980, 765
  • FamRZ 1981, 63 (Ls.)
  • Rpfleger 1980, 298
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.12.1977 - IV ZR 4/77

    Anspruch unterhaltspflichtiger geschiedener Eltern auf das Kindergeld

    Auszug aus OLG Hamm, 10.03.1980 - 15 W 27/80
    Eine Familiensache iSd § 23b Abs. 1 Nr. 5 GVG liegt nicht vor, weil es sich bei der Bestimmung eines Anspruchsberechtigten nach § 3 Abs. 4 BKGG trotz gewisser Berührungspunkte mit dem Unterhaltsrecht jedenfalls nicht um eine Streitigkeit handelt, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde betrifft: Die öffentlich-rechtliche Regelung über die Gewährung des Kindergeldes läßt nämlich die zivilrechtliche Unterhaltspflicht (§§ 1601ff BGB) unberührt (BGH FamRZ 1978, 177, 178).

    Die Aufteilungsmöglichkeit soll dem Vormundschaftsgericht die Grundlage dafür bieten, eine im Einzelfall gerechte Lösung zur Verteilung zu treffen, und dem Umstand Rechnung zu tragen, daß das Kindergeld zwar für ein bestimmtes Kind oder mehrere bestimmte Kinder gewährt wird, aber für die Gesamtheit aller zählenden Kinder bestimmt ist, was auch in der Legaldefinition des § 12 Abs. 4 BKGG über das "auf ein Kind entfallende Kindergeld« zum Ausdruck kommt (vgl. auch BGH FamRZ 1978, 177 ff, sowie OLG Hamm [6. FamS] FamRZ 1980, 185).

    Da das - damals noch anders geregelte - Kindergeld nicht ausdrücklich in dem Vergleich erwähnt ist, erscheint eine ergänzende Auslegung des Vergleichs dahin geboten, daß jeder Elternteil das anteilige Kindergeld iSd § 12 Abs. 4 BKGG erhalten soll (vgl. auch BGH FamRZ 1978, 177).

  • KG, 11.09.1970 - 1 W 11262/70
    Auszug aus OLG Hamm, 10.03.1980 - 15 W 27/80
    Unabhängig davon, daß er die Rückwirkung nicht ausspricht, hätte diese Folge gar nicht wirksam angeordnet werden können, soweit das Kindergeld in Ausführung der Anordnung vom 12. Mai 1975 bereits ausgezahlt war: Insoweit hat nämlich die auszahlende Stelle - wie oben bereits ausgeführt - mit befreiender Wirkung geleistet, und kann deshalb eine rückwirkende Änderung weder von dem Gericht der ersten Instanz nach § 18 Abs. 1 FGG, noch in dem Beschwerdeverfahren beschlossen werden (Wickenhagen/Krebs, aaO § 3 BKGG Rdn. 21 mwN; vgl. auch KG OLGZ 1971, 196, 197 bis 199).
  • BayObLG, 29.01.1991 - BReg. 3 Z 137/90

    Vorstand; Mehrgliedrig; Mitglieder; Vertretungsberechtigung; Verein; Eintragung;

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  • OLG Frankfurt, 24.11.1981 - 20 W 779/81
    Entgegen der Auffassung einiger Oberlandesgerichte (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1980, 298; FamRZ 1980, 185; weitere Nachweise bei BGH FamRZ 1981, 26, 27 = BGHF 2, 284) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, worauf auch der angefochtene Beschluß hinweist, daß nur das Kindergeld für die gemeinsamen ehelichen Kinder im Rahmen der Unterhaltspflichten ausgeglichen und damit nach § 3 Abs. 4 BKGG aufgeteilt werden kann (BGH FamRZ 1981, 26 = BGHF 2, 284).
  • OLG Schleswig, 15.09.1982 - 8 WF 146/82
    Diese Angelegenheit ist auch nicht in § 23b GVG als Familiensache aufgeführt; das Familiengericht tritt mithin nicht an die Stelle des Vormundschaftsgerichts (BGH FamRZ 1978, 177, 178; OLG Hamm MDR 1980, 765; Kissel, GVG § 23a Rdn. 20; Zöller, ZPO 13. Aufl. GVG § 23b Anm. III 6 b).
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