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   OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 136/20   

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OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 136/20 (https://dejure.org/2021,37204)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.08.2021 - 11 U 136/20 (https://dejure.org/2021,37204)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. August 2021 - 11 U 136/20 (https://dejure.org/2021,37204)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachverständigenhaftung; Qualifikation; methodische Mängel; Amtshaftung; familiengerichtliches Verfahren; Kindschaftssache

  • rechtsportal.de

    Sorgerechtsentscheidung auf der Grundlage eines vermeintlich unrichtigen Sachverständigengutachtens; Haftungsausfüllende Kausalität

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Richtige Entscheidung trotz falschem Gutachten: Kein Amtshaftungsanspruch!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Entscheidung trotz falschen Gutachtens richtig: Kein Amtshaftungsanspruch! (IBR 2021, 661)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 204
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • AG Ibbenbüren, 27.08.2013 - 40 F 97/13
    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 136/20
    Das Amtsgericht - Familiengericht - Ibbenbüren hat in dem daraufhin eingeleiteten Verfahren 40 F 97/13 mit Beschluss vom 27.08.2013 (Bl. 102 f. der Akten 40 F 97/13 AG Ibbenbüren) die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens der Beklagten zu 1.), einer promovierten Diplom-Psychologin, angeordnet.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen und mündlichen Gutachtens wird auf Blatt 119 bis 195 und Blatt 324 bis 327 der Akten 40 F 97/13 AG Ibbenbüren Bezug genommen.

    Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf Blatt 341 bis 349 der Akten 40 F 97/13 AG Ibbenbüren Bezug genommen.

    Wegen der Einzelheiten des ergänzenden mündlichen Gutachtens der Beklagten zu 1. und der Begründung der Beschwerdeentscheidung wird auf Bl. 473, 477-482 und 484-488 der Akten 40 F 97/13 AG Ibbenbüren = II-11 UF 156/15 OLG Hamm Bezug genommen.

    Der Senat hat die Akten AG Ibbenbüren 40 F 97/13 (= OLG Hamm II-11 UF 165/15), AG B az001 (= az002 OLG C), AG Ibbenbüren 44 F 324/18 sowie AG Ibbenbüren 4 F 246/20 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    Sie wurde in dem Verfahren 40 F 97/13 vom Amtsgericht - Familiengericht - Ibbenbüren mit der Erstellung des von ihr unter dem 19.11.2014 schriftlich erstatteten und am 12.03.2015 mündlich weiter erläuterten familienpsychologischen Gutachtens beauftragt.

    Abgesehen davon ist die Notfall-Kaiserschnittgeburt aber auch von der Klägerin bei ihrer Anhörung im Beschwerdeverfahren 11 UF 156/15 thematisiert worden (Bl. 479 der Akten 40 F 97/13 AG Ibbenbüren), ohne dass dies für die Beurteilung der Sachverständigen und die anschließende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm von Relevanz gewesen wäre.

    Jedoch beruhten bereits die beiden vorausgegangenen familiengerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 13.07.2015 (40 F 97/13) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.01.2016 (II-11 UF 165/15) auf den Gutachten der Beklagten zu 1.).

    Unabhängig davon ist der Senat aber nach einer umfassenden Auswertung der beigezogenen Verfahrensakten 40 F 97/13 AG Ibbenbüren, az001 AG B (jetzt 4 F 246/20 Ibbenbüren) und 44 F 324/18 AG Ibbenbüren schon jetzt davon überzeugt, dass die Klägerin auch mit der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht den ihr obliegenden Beweis dafür erbringen kann, dass es bei der Beauftragung eines anderen Sachverständigen, der über die von ihr für erforderlich erachtete Approbation als Psychotherapeut verfügt hätte und dessen Gutachten nicht an den von Privatsachverständigen H gesehenen (insbesondere methodischen) Mängeln gelitten hätte, in den Ausgangsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu dem Sorgerechtsentzug gekommen wäre.

    So wurde bereits von der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und-psychotherapie G ausweislich deren fachärztlicher Stellungnahme vom 15.11.212 (Bl. 34 f. der Akten 40 F 97/13 AG Ibbenbüren) bei dem Kind eine emotionale Störung des Kindesalters und eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten festgestellt.

    Auch von der Leiterin des Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und-psychosomatik des Klinikums Ibbenbüren P wurde ausweislich deren Befund- und Entlassungsberichts vom 23.05.2013 (Bl. 28 ff. der Akten 40 F 97/13 AG Ibbenbüren) bei E eine Bindungsstörung mit Enthemmung, eine emotionale Störung, eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens sowie eine Entwicklungsstörung mit deutlich ausgeprägter expressiver Sprachstörung diagnostiziert, die nach ihrer Einschätzung eine sehr enge, strukturierte, reflektierende therapeutisch und pädagogische Begleitung im Einzel- und Kleinstgruppensetting erforderlich machte.

    Ausweislich der Mitteilung des Jugendamts der Stadt F vom 19.06.2013 (Blatt 1 ff. der Akten 40 F 97/13 AG Ibbenbüren) wurden von diesem wegen der bei dem Kind ärztlicherseits festgestellten Störungen und Verhaltensauffälligkeiten eine Fremdunterbringung des Kindes in einer stationären Einrichtung mit ambulant-kinder- und jugendpsychiatrischer Anbindung für erforderlich gehalten, auf die sich die Klägerin nach anfänglichen Einverständnis später doch nicht mehr einlassen konnte, unter anderem mit der Begründung, dass E sie von der Trauer um ihren am 00.00.2013 verstorbenen Vater ablenke.

    Die im Verfahren 40 F 97/13 zum Verfahrensbeistand des Kindes bestellte Familientherapeutin und Erzieherin R schildert in ihrem Bericht vom 19.08.2013 (Bl. 91 ff. der Akten 40 F 97/13 AG Ibbenbüren), dass die Klägerin ihr berichtet habe, dass die ganzen für E installierten Hilfen überhaupt nichts gebracht hätten, und sie diese gerne beenden wolle, was ihr aber untersagt worden sei; sie und ihre Mutter, wüssten, was für das Kind gut sein.

    Auch in dem Abschlussbericht des Is vom 05.01.2016 (Bl. 414 ff. der Akten 40 F 97/13 AG Ibbenbüren) wurde für E für fast alle Lebensbereiche ein hoher Förderbedarf festgestellt.

  • BGH, 03.07.2003 - III ZR 326/02

    Spruchrichterprivileg bei einstweiliger Anordnung betreffend eine vorläufige

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 136/20
    In seiner Entscheidung vom 03.07.2003 (III ZR 326/02) hat er die Frage, ob Beschlüsse der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur insoweit dem Spruchrichterprivileg unterfallen können, als sie "Streitsachen" betreffen, ausdrücklich offengelassen (BGH a.a.O. - Rz. 2 juris).

    Dazu gehören insbesondere die Wahrung des rechtlichen Gehörs, die Ausschöpfung der in Betracht kommenden Rechtsmittel und die Begründung des Spruchs (BGH, Urteil vom 03.07.2003, III ZR 326/02 - Rz. 2 juris).

    Eine urteilvertretende Entscheidung ist anzunehmen, wenn nach Sinn und Zweck der Regelung eine jederzeitige erneute Befassung des Gerichts in der formell rechtskräftig entschiedenen Sache ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 03.07.2003, III ZR 326/02 - Rz. 2 juris).

    Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozess darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden (BGH, Urteil vom 03.07.2002, III ZR 326/02 - Rz. 2 juris; Hau/Poseck in: BeckOK BGB, 58. Edition, § 839 Rn. 156 m.w.Nw.).

    Inhaltlich läuft dies auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus (BGH, Urteil vom 03.07.2002, III ZR 326/02 - Rz. 2 juris).

  • OLG Hamm, 28.01.2016 - 11 UF 156/15

    Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Vormund wegen einer

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 136/20
    Wegen der Einzelheiten des ergänzenden mündlichen Gutachtens der Beklagten zu 1. und der Begründung der Beschwerdeentscheidung wird auf Bl. 473, 477-482 und 484-488 der Akten 40 F 97/13 AG Ibbenbüren = II-11 UF 156/15 OLG Hamm Bezug genommen.

    Ferner wurde sie in dem anschließend vor dem Oberlandesgericht Hamm geführten Beschwerdeverfahren II-11 UF 156/15 mit Beschluss vom 12.01.2016 mit der Erstattung eines weiteren ergänzenden mündlichen Gutachtens beauftragt.

    Abgesehen davon ist die Notfall-Kaiserschnittgeburt aber auch von der Klägerin bei ihrer Anhörung im Beschwerdeverfahren 11 UF 156/15 thematisiert worden (Bl. 479 der Akten 40 F 97/13 AG Ibbenbüren), ohne dass dies für die Beurteilung der Sachverständigen und die anschließende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm von Relevanz gewesen wäre.

  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 136/20
    Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (BGH, Urteil vom 04.11.2010, III ZR 32/10 - Rz. 14 juris).

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein richterliches Verhalten in diesem Sinne unvertretbar und damit amtspflichtwidrig war, trägt grundsätzlich der Anspruchsteller (BGH, Urteil vom 04.11.2010, III ZR 32/10 - Rz. 14 juris).

  • BGH, 09.12.2004 - III ZR 200/04

    Amtshaftung im einstweiligen Rechtsschutz

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 136/20
    Dabei fallen unter dem Begriff des "Urteils" auch alle diejenigen in Beschlussform ergehenden Entscheidungen, die "urteilsvertretende Erkenntnisse" darstellen, (BGH, Urteil vom 09.12.2004, III ZR 200/04 - Rz. 10 juris; Wöstmann, a.a.O., § 839 Rn. 324 f., jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof Beschlussentscheidungen über Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO trotz fehlender instanzbeendender Wirkung als Entscheidung mit urteilsvertretender Erkenntnis angesehen mit der Begründung, dass in der Rechtwirklichkeit ein Großteil der Entscheidungen vom Gegner widerspruchslos hingenommen werde und damit alsdann tatsächlich streitbeendigende Bedeutung hätten, weshalb ihnen konsequenter Weise urteilsvertretende Bedeutung beizumessen sei (BGH, Urteil vom 09.12.2004, III ZR 200/04).

  • BGH, 10.10.2013 - III ZR 345/12

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Unrichtiges Verkehrswertgutachten im

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 136/20
    Dies wäre allerdings nur dann der Fall, wenn sie nicht der objektiven Sachlage entsprochen hätten, nämlich die von der Beklagten zu 1.) festgestellten Tatsachen nicht existiert hätten oder die von der Beklagten zu 1.) aus ihnen gezogenen Schlussfolgerungen unhaltbar gewesen sind (Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, Rn. 19 m.w.Nw.; BGH, Urteil vom 10.10.2013, III ZR 345/12 - Rz. 17 Juris).

    Zudem muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das nach § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH, Urteil vom 10.10.2013, III ZR 345/12 - Rz. 26 juris; OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009, I-9 U 239/08 - Rz. 16; Zimmerling-Winckler in: JurisPK-BGB, 9. Auflage Stand 2021, § 839a Rn. 24).

  • OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15

    Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 136/20
    Diese Grundsätze gelten auch für den Schadensersatzanspruch aus § 839a BGB (OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2017, 4 U 26/15 - Rz. 148 juris).
  • BVerfG, 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14

    Strenger Maßstab für Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung (§ 1696 BGB)

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 136/20
    Die Regelung stellt im Interesse des Kindes aus Kontinuitätsgründen sicher, dass eine einmal getroffene Sorgerechtsentscheidung, obgleich sie nicht in materielle Rechtskraft erwächst, nicht beliebig und jederzeit, sondern erst nach Erreichen der genannten Änderungsschwelle modifizierbar ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.09.2014, 1 BvR 2102/14 - Rz. 12 juris).
  • BGH, 30.08.2018 - III ZR 363/17

    Fall Norbert Kuß - 60.000 Euro Schmerzensgeld für aussagepsychologisches

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 136/20
    Insoweit ist von dem mit dem Schadensersatzanspruch befassten Gericht zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Sachverständigen genommen hätten, wie also nach seiner Auffassung der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen (BGH, Beschluss vom 30. August 2018 - III ZR 363/17 - Rn. 6 juris; Berkemeier a.a.O. S. 70).
  • BGH, 13.06.1996 - IX ZR 233/95

    Prüfungsmaßstab im Regreßprozeß bei Führung des Ausgangsverfahrens nach dem

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 136/20
    Dies gilt auch dann, wenn das Ausgangsverfahren - wie hier - nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zu führen war (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - IX ZR 233/95 - Rz. 12, 13 juris).
  • OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16

    Amtshaftung bei rechtswidriger Ermöglichung einer Erwachsenenadoption eines

  • BGH, 24.03.1988 - IX ZR 114/87

    Sorgfaltspflichten des zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts bei

  • BGH, 26.09.2018 - XII ZA 10/18

    Zulassung der Rechtsbeschwerde in einer Kindschaftssache: Grundsätzliche

  • OLG Hamm, 16.06.2009 - 9 U 239/08

    Sachverständiger; Gutachten; Arzthaftungsprozess; grobe Fahrlässigkeit;

  • LG Münster, 15.07.2020 - 12 O 401/18
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