Rechtsprechung
OLG Hamm, 13.06.2017 - II-4 UF 31/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Auswahl des Vormunds bei Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge für syrischen Flüchtling
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auswahl des Vormunds eines minderjährigen, nicht begleiteten Flüchtlings; Bestellung der 19-jährigen, nicht der deutschen Sprache mächtigen Schwester als Vormund
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 1674 Abs. 1, 1779 Abs. 2
Auswahl des Vormunds bei Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge für syrischen Flüchtling - rechtsportal.de
BGB §§ 1674 Abs. 1, 1779 Abs. 2
Auswahl des Vormunds eines minderjährigen, nicht begleiteten Flüchtlings - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Vormund für minderjährigen Flüchtling
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Vormund für minderjährigen Flüchtling
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Vormund für minderjährigen Flüchtling
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Vormundschaft eines minderjährigen Flüchtlings durch 19-jährige Schwester
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Vormund für minderjährigen Flüchtling
Verfahrensgang
- AG Olpe, 10.01.2017 - 22 F 767/16
- OLG Hamm, 13.06.2017 - II-4 UF 31/17
Papierfundstellen
- MDR 2017, 948
- FamRZ 2017, 1941
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13
Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden
Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2017 - 4 UF 31/17
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. FamRZ 2014, 907 Tz. 29; FamRZ 2014, 1435 Tz. 16) kann im Falle des Sorgerechtsentzugs ggf. die Unterbringung bei Verwandten als weniger belastende Maßnahme in Betracht kommen.Großeltern und sonstigen nahen Verwandten kommt bei der Auswahl des Vormunds oder Ergänzungspflegers der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes, das für die Auswahl bestimmend ist, durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist (BVerfG, FamRZ 2014, 1435 Tz. 24; BVerfG, FamRZ 2014, 1841 Tz. 21; s. auch OLG Hamm, 8. Familiensenat, JAmt 2015, 330).
- BVerfG, 07.04.2014 - 1 BvR 3121/13
Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts (§ 1666 Abs 1 …
Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2017 - 4 UF 31/17
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. FamRZ 2014, 907 Tz. 29; FamRZ 2014, 1435 Tz. 16) kann im Falle des Sorgerechtsentzugs ggf. die Unterbringung bei Verwandten als weniger belastende Maßnahme in Betracht kommen.Dann genügt die Heimunterbringung nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BVerfG, FamRZ 2014, 907 Tz 29).
- BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 1467/14
Zur Berücksichtigung der Großeltern bei der Auswahl eines Vormundes für …
Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2017 - 4 UF 31/17
Großeltern und sonstigen nahen Verwandten kommt bei der Auswahl des Vormunds oder Ergänzungspflegers der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes, das für die Auswahl bestimmend ist, durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist (BVerfG, FamRZ 2014, 1435 Tz. 24; BVerfG, FamRZ 2014, 1841 Tz. 21; s. auch OLG Hamm, 8. Familiensenat, JAmt 2015, 330). - OLG Frankfurt, 21.12.2007 - 2 UF 290/07
Vormundschaft für minderjähriges Kind: Beachtlichkeit des väterlichen Willens bei …
Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2017 - 4 UF 31/17
Allerdings ist der elterliche Wille auch beim Sorgerechtsentzug und somit auch beim Ruhen der elterlichen Sorge nicht völlig unbeachtlich (vergleiche OLG Frankfurt, FamRZ 2008, 1554;… Palandt-Götz, aaO).
- OLG Bremen, 12.07.2017 - 4 UF 72/17
Beschleunigungsrüge/Beschleunigungsbeschwerde: Kein Verstoß gegen das Vorrang- …
Diesen Beschluss hat der Senat im Beschwerdeverfahren bestätigt (Gesch.-Nr. 4 UF 31/17).Angesichts des Umstandes, dass vor dem zuständigen Dezernenten parallel anhängige Sorgeverfahren geführt werden (Gesch.-Nr. 67 F 124/17 EASO und 67 F 125/17 SO), deren Umfang und Schwierigkeitsgrad dem Senat durch das Beschwerdeverfahren im einstweiligen Anordnungsverfahren (Gesch.-Nr. 67 F 124/17 EASO = 4 UF 31/17) bekannt sind, bestand jedoch ein sachlicher Grund dafür, dass der Erörterungstermin vom zuständigen, in die Sache eingearbeiteten Dezernenten nach seiner Abwesenheit durchgeführt wird.