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   OLG Hamm, 13.12.2018 - 4 RVs 157/18   

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https://dejure.org/2018,46328
OLG Hamm, 13.12.2018 - 4 RVs 157/18 (https://dejure.org/2018,46328)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.12.2018 - 4 RVs 157/18 (https://dejure.org/2018,46328)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - 4 RVs 157/18 (https://dejure.org/2018,46328)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 345 Abs. 2 ; StPO § 299 ; RPflG § 24
    Revisionsbegründung; zuständiges Gericht; zuständiges Gericht; zu Protokoll der Geschäftsstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Münster - 23 Ns 3/18
  • OLG Hamm, 13.12.2018 - 4 RVs 157/18
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 07.05.2019 - 1 Vollz (Ws) 218/19

    Vollzug der Sicherungsverwahrung; Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde

    Durch die Aufnahme der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eines unzuständigen Gerichts wird die notwendige Form bzw. die Frist nicht gewahrt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2018 - III-4 RVs 157/18 -, juris).

    Durch die Aufnahme der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eines unzuständigen Gerichts wird die notwendige Form bzw. die Frist hingegen nicht gewahrt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - III-4 RVs 157/18 -, juris; Paul in KK-StPO, 8. Aufl., § 299 Rn. 1).

  • OLG Hamm, 25.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 259/19

    Versäumte Einlegung der Rechtsbeschwerde innerhalb einer Woche erforderlich

    Durch die Aufnahme der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eines unzuständigen Gerichts wird die notwendige Form bzw. die Frist nicht gewahrt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2018 - III-4 RVs 157/18 -, juris).

    Durch die Aufnahme der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eines unzuständigen Gerichts wird die notwendige Form bzw. die Frist nicht gewahrt, (OLG Hamm, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - III-4 RVs 157/18 -, juris; Paul in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 299 Rdnr. 1).

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