Rechtsprechung
   OLG Hamm, 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,40334
OLG Hamm, 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18 (https://dejure.org/2019,40334)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18 (https://dejure.org/2019,40334)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Januar 2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18 (https://dejure.org/2019,40334)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,40334) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Hamm, 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18
    Es würde dem bei der Sicherungsverwahrung geltenden Ultima-ratio-Prinzip (BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. - juris) zuwiderlaufen, wenn etwa bei voraussichtlicher dem Verurteilten im Rahmen der Prüfung des § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB günstiger Entscheidung zunächst noch eine Entscheidung in dem dienenden Verfahren nach 119a Abs. 1 StVollzG abgewartet und so dem Verurteilten eine womöglich länger andauernde Freiheitsentziehung zugemutet würde.
  • OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 Ws 114/16

    Sicherungsverwahrung; späterer Beginn der Unterbringung; Prüfungsmaßstab;

    Auszug aus OLG Hamm, 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18
    Der - zum damaligen Zeitpunkt noch für bei dem Oberlandesgericht Hamm anhängige Verfahren zur Überprüfung der Erforderlichkeit des Vollzuges der Sicherungsverwahrung gemäß § 67 c StGB zuständige - hiesige 4. Strafsenat hat im Beschluss vom 10.05.2016 (4 Ws 114/16 OLG Hamm) in dem zur Überprüfung der Erforderlichkeit des Vollzuges der Sicherungsverwahrung des Betroffenen anhängigen Verfahren gemäß § 67 c StGB u.a. folgendes ausgeführt.
  • OLG Karlsruhe, 09.05.2016 - 1 Ws 169/15

    Strafvollzug: Anforderungen an Behandlungsangebote zur Vermeidung der nachmalig

    Auszug aus OLG Hamm, 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18
    Der hierzu abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Mai 2016 - 1 Ws 169/15 -, juris), das Verfahren sei mit Ende des Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht erledigt, vermag der Senat nach wie vor nicht zu folgen.
  • OLG Hamm, 28.06.2016 - 1 Vollz (Ws) 18/16

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

    Auszug aus OLG Hamm, 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18
    Ungeachtet der vorliegend erfolgten Zurückverweisung des Verfahrens gemäß § 67 c StGB an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum besteht auch nach Auffassung des 1. Strafsenats kein Bedürfnis mehr für eine "abschichtende" Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 119 a StVollzG (vgl. so und zum Folgenden bereits Senat, Beschlüsse vom 28.06.2016 - III-1 Vollz(Ws) 18/16 -, juris; vom 21.06.2016 - III-1 Vollz(Ws) 243/16, vom 16.07.2018 - III-1 Vollz(Ws) 333/18, sowie vom 26.07.2018 - III-1 Vollz (Ws) 385/18).
  • KG, 20.05.2015 - 2 Ws 73/15

    Erhebliche Verzögerung der Entscheidung gem. § 67c StGB als

    Auszug aus OLG Hamm, 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18
    Eine Verzögerung des Verfahrens gemäß § 67 c StGB kann zur Folge haben, dass der schon begonnene (faktische) Vollzug der Sicherungsverwahrung gegebenenfalls als rechtswidrig anzusehen und in Fällen erheblicher Verfahrensverzögerungen unter Umständen auch zu unterbrechen ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 2 Ws 73/15, 2 Ws 108/15 -, juris).
  • KG, 29.10.2015 - 2 Ws 257/15

    Bedeutung des § 119a StVollzG

    Auszug aus OLG Hamm, 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18
    Die Entscheidungen nach § 119a StVollzG haben im Hinblick auf die Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB nur vorbereitenden Charakter und dienen einer Abschichtung der späteren Prüfung (BT-Drs. 17/9874 S. 28; KG Berlin, Beschl. v. 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 - juris).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2023 - 1 Ws 206/23

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei faktischem Beginn des

    Mit Schreiben vom 19.09.2023 wurde der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger darauf hingewiesen, dass der Senat nach vorläufiger Prüfung beabsichtige, unter Aufgabe der im Beschluss vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15 -, juris vertretenen Rechtsauffassung und unter Anschluss an die Rechtsauffassung des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18 -, juris und OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2016 - III-1 Vollz (Ws) 18/16 -, juris), das vorliegende Verfahren nach § 119a StVollzG als gegenstandslos zu beenden, da der faktische Vollzug der Sicherungsverwahrung bereits begonnen habe und das vorrangige Prüfungsverfahren gemäß § 67c StGB bereits eingeleitet worden sei.

    Unter Aufgabe seiner - auf § 119a Abs. 7 StVollzG gestützten - früheren Rechtsprechung, das Verfahren nach § 119a StVollzG sei mit Ende des Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht erledigt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 -, juris Rn. 6 und sich dem anschließend OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.05.2018 - 3 Ws 366/18 -, juris), tritt der Senat der in den Entscheidungen des OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2016 - III-1 Vollz (Ws) 18/16 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2016 - III-4 Ws 364/16 -, juris und OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18 -, juris) vertretenen Rechtsauffassung bei, dass mit (faktischem) Beginn des Vollzuges der Sicherungsverwahrung eine Entscheidung im Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 119a StVollzG) nicht mehr veranlasst ist, da das dann durchzuführende Überprüfungsverfahren gemäß § 67c StGB betreffend die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Vollzuges der Sicherungsverwahrung vorrangig ist.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die Begründung im Beschluss des OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18 -, juris Rn. 8 - 16), welcher sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.

    Zum Zeitpunkt der mit Beschluss des OLG Hamm vom 19.01.2019 getroffenen Feststellung, dass das Beschwerdeverfahren nach § 119a StVollzG gegenstandslos ist, war kein (gleichzeitiges) Beschwerdeverfahren in Bezug auf die nach § 67c StGB zu treffende Entscheidung beim Beschwerdegericht anhängig (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18 -, Rn. 3, juris).

    Auch der Hinweis, dass in Anbetracht der Bindungswirkung aus § 119a Abs. 7 StVollzG, eine Erledigung des Verfahrens zum Ende der Strafhaft und ein Übergang der Prüfungsbefugnis auf das nach § 67c StGB zuständige Gericht erhebliche Bedenken im Hinblick auf den Anspruch des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG erwecke, führt zu keinem anderen Ergebnis, worauf bereits das OLG Hamm in seiner oben zitierten Entscheidung vom 17.01.2019 überzeugend hingewiesen hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18 -, juris Rn. 8 mwN).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht