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   OLG Jena, 07.09.2006 - 1 UF 89/06   

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OLG Jena, 07.09.2006 - 1 UF 89/06 (https://dejure.org/2006,5153)
OLG Jena, Entscheidung vom 07.09.2006 - 1 UF 89/06 (https://dejure.org/2006,5153)
OLG Jena, Entscheidung vom 07. September 2006 - 1 UF 89/06 (https://dejure.org/2006,5153)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    §§ 39 FGB; 195 a.F., 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB; Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB, §§ 741 ff. BGB
    Verjährung des Auseinandersetzungsanspruchs gemäß § 39 FGB; Anspruch auf Nutzungsentgelt gegen einen vor dem 03.10.1990 geschiedenen, ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährung des Auseinandersetzungsanspruchs nach Aufhebung der ehelichen Eigentumsgemeinschaft und Vermögensgemeinschaft betreffend einer in der DDR geschiedenen Ehe; Bestehen eines Nutzungsentgeltanspruchs des von einer vor der deutschen Einheit geschiedenen Ehe ...

  • Judicialis

    FGB § 39; ; BGB § 195 a.F.; ; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2; ; BGB §§ 741 ff.; ; EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung des Auseinandersetzungsanspruchs gemäß § 39 FGB-DDR - Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft an Grundstück und Nutzungsentgeltanspruch gegen geschiedenen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    §§ 39 FGB; 195 a.F., 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB; Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB, §§ 741 ff. BGB
    Verjährung des Auseinandersetzungsanspruchs gemäß § 39 FGB; Anspruch auf Nutzungsentgelt gegen einen vor dem 03.10.1990 geschiedenen, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2006, 562
  • FamRZ 2007, 50
  • FamRZ 2007, 906 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Auszug aus OLG Jena, 07.09.2006 - 1 UF 89/06
    Gleichgültig, ob der Anspruch auf Neuregelung, auf eine Geldentschädigung oder darauf gerichtet ist, dass der nutzende Teilhaber die Lasten übernimmt, wirkt er jedenfalls nur ex nunc (BGH FamRZ 1993, 676 ff.).

    Soweit die Klägerin darauf abhebt, das Erstgericht habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass sie einen Nutzungsentgeltanspruch für den Zeitraum 2001 bis 2002 geltend mache und der Beklagte mit Darlehensaufwendungen aus einem anderen Zeitraum (1989 bis Juli 1998) die Aufrechnung erklärt habe, und sich insoweit auf die Entscheidung BGH, FamRZ 1993, 676 - 682, stützt, verkennt sie, dass der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall einen anderen Sachverhalt betrifft.

  • BGH, 05.06.2002 - XII ZR 194/00

    Verjährung des Ausgleichsanspruchs bei Scheidung nach DDR-Recht; Unzulässigkeit

    Auszug aus OLG Jena, 07.09.2006 - 1 UF 89/06
    Mit Urteil vom 05.06.2002 habe der Bundesgerichtshof (FamRZ 2002, 1097) entschieden, dass für die Ansprüche aus §§ 39, 40 FGB die 3-jährige Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB anzuwenden sei.

    Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2002 (FamRZ 2002, 1097) entgegen.

  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94

    Ausgleich unter Ehegatten für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts

    Auszug aus OLG Jena, 07.09.2006 - 1 UF 89/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 96, 931; NJW 1998, 372) begründet allein der Auszug eines Miteigentümers ohne entsprechende vertragliche Verpflichtungen oder ohne gerichtliche Regelung keinen Anspruch auf Nutzungsentgelt.
  • BGH, 15.09.1997 - II ZR 94/96

    Rechtsnatur eines Benutzungsüberlassungsvertrages

    Auszug aus OLG Jena, 07.09.2006 - 1 UF 89/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 96, 931; NJW 1998, 372) begründet allein der Auszug eines Miteigentümers ohne entsprechende vertragliche Verpflichtungen oder ohne gerichtliche Regelung keinen Anspruch auf Nutzungsentgelt.
  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus OLG Jena, 07.09.2006 - 1 UF 89/06
    Zwar sei dem Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches eine dem § 39 Abs. 1 FGB vergleichbare Regelung fremd, und § 39 FGB sei nicht schon deshalb mit der Eigentumsgarantie vereinbar, weil der Ehegatte, dem die Sache zu Alleineigentum zugesprochen werde, dem anderen den anteiligen Wert zu erstatten habe, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 14 GG keine bloße Wertgarantie enthalte, sondern die Eigentumsgarantie den Bestand des Eigentums in der Hand des Eigentümers sichern solle (BVerfGE 24, 367, 400).
  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus OLG Jena, 07.09.2006 - 1 UF 89/06
    Der Eingriff in das Eigentum finde seine besondere verfassungsmäßige Rechtfertigung in Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG, da zum Wesen der Ehe die gleiche Berechtigung beider Partner gehöre, die nach Trennung und Ehescheidung auf die Beziehungen der Eheleute auch bei der Aufteilung des ihnen früher gemeinsam zustehenden Vermögens wirke (so auch schon BVerfGE 42, 64, 77).
  • BGH, 15.01.1992 - XII ZR 202/90

    Vermögensteilung bei Beendigung der Ehe nach DDR-Recht

    Auszug aus OLG Jena, 07.09.2006 - 1 UF 89/06
    Der Bundesgerichtshof weist in seiner Entscheidung vom 15.01.1992 (NJW 1992, 821) darauf hin, dass §§ 39, 40 FGB auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung zu prüfen sind, da mit dem Wirksamwerden des Beitritts in den Teilen Deutschlands, in denen die genannten Vorschriften des FGB fortgelten, gemäß Art. 3 EinigVtr das Grundgesetz in Kraft getreten ist.
  • KG, 24.10.1991 - 16 UF 6385/90
    Auszug aus OLG Jena, 07.09.2006 - 1 UF 89/06
    Gemäß § 39 FGB sind grundsätzlich teilbare Gegenstände in natura zu teilen und an unteilbaren Bruchteilsgemeinschaften zu begründen (BGH FamRZ 1992, 563, 565).
  • BGH, 06.08.2008 - XII ZR 155/06

    Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten bei Scheidung der Ehe

    Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 50 veröffentlicht ist, steht der Klägerin ein Auseinandersetzungsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 39 des Familiengesetzbuchs der DDR (im Folgenden: FGB) zu.
  • LG Frankfurt/Oder, 12.06.2007 - 6a S 167/06

    Entschädigung gegen den allein das gemeinschaftliche Hausgrundstück nutzenden

    Soweit das OLG Jena am 07.09.2006 (Az.: 1 UF 89/06) über einen ebensolchen Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB als Familiensenat und damit als Rechtmittelinstanz der Familienabteilung des Amtsgerichts entschieden hatte, war dort auch und gerade die Auseinandersetzung der Errungenschaftsgemeinschaft nach § 39 FGB-DDR und damit ein ohne Zweifel in die Kompetenz der Familiengerichte fallender Streitgegenstand zu entscheiden.

    Für die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums bleibt vielmehr das bisherige Recht ausschließlich maßgebend, was bedeutet, dass sich die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens allein nach § 39 FGB-DDR richtet (BGH, Urteil vom 15.01.1992, Az.: XII ZR 202/90 = NJW 1992, 821 ff.; BGH, Urteil vom 05.05.1999, Az.: XII ZR 184/97 = NJW 1999, 2520 ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 23.03.2001, Az.: 3 WF 40/01; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.09.1995, Az.: 10 WF 59/95; OLG Jena, Urteil vom 07.09.2006, Az.: 1 UF 89/06; Staudinger/Rauscher, 2003, Art. 234 § 4 EGBGB Rn. 25 m.w.N.; Palandt/Brudermüller, 64. Aufl., Art. 234 § 4 EGBGB Rn. 9).

    Gleichwohl ergibt sich der Anspruch auf Nutzungsentgelt gegen einen vor dem 03.10.1990 geschiedenen, das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Grundstück weiter allein nutzenden Ehegatten jedoch unter Heranziehung des Gesichtspunktes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in entsprechender Anwendung der §§ 741 ff. BGB, hier § 745 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Jena, Urteil vom 07.09.2006, Az.: 1 UF 89/06).

  • AG Ahaus, 19.03.2015 - 12 F 171/14

    Anspruch eines Miteigentümers gegen den in der gemeinschaftlichen Immobilie

    Der Anspruch der Antragsstellerin ergibt sich aber unter Heranziehung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Bruchteilsgemeischaft, hier § 745 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Jena, 1 UF 89/06; LG Frankfurt (Oder) 6a S 167/06).
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