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   OLG Jena, 21.08.2020 - 1 Ws 234/20   

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https://dejure.org/2020,48984
OLG Jena, 21.08.2020 - 1 Ws 234/20 (https://dejure.org/2020,48984)
OLG Jena, Entscheidung vom 21.08.2020 - 1 Ws 234/20 (https://dejure.org/2020,48984)
OLG Jena, Entscheidung vom 21. August 2020 - 1 Ws 234/20 (https://dejure.org/2020,48984)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 26 JGG, § 58 Abs 1 S 3 JGG, § 85 Abs 6 S 1 JGG, § 85 Abs 6 S 2 JGG, § 89a Abs 3 JGG
    Bewährungswiderruf in Jugendstrafsachen: Verfahren bei Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.02.2020 - StB 2/20

    Entscheidung über die die Aussetzung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe bei

    Auszug aus OLG Jena, 21.08.2020 - 1 Ws 234/20
    Die gem. § 85 Abs. 6 JGG vorgenommene Übertragung der Vollstreckung einer Jugendstrafe auf die Staatsanwaltschaft führt nicht dazu, dass auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für deren Aussetzung oder den Widerruf der insoweit gewährten Strafaussetzung dem Erwachsenenstrafrecht zu entnehmen wären (Senat, a. a. O.; BGH, Beschl. v. 04.02.2020, Az. StB 2/20, m. w. N., bei juris).
  • BGH, 26.01.2007 - 2 ARs 2/07

    Zuständigkeitsbestimmung; Zuständigkeitskonzentration bei Vollstreckung von

    Auszug aus OLG Jena, 21.08.2020 - 1 Ws 234/20
    Mit der diesbezüglich am 01.10.2014 gem. §§ 110 Abs. 1, 89a Abs. 3, 85 Abs. 6 Satz 1 JGG erfolgten Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft sind gem. § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG die Vorschriften der StPO über die Strafvollstreckung anwendbar geworden, so dass nicht nur gem. § 462a Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer anstelle des Jugendrichters für nachträgliche, die Bewährung betreffende Entscheidungen zuständig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.06.1996, Az. 2 ARs 130/96; Beschl. v. 26.01.2007, Az.2 ARs 2/07; Senat, Beschl. v. 22.06.2005, Az. 1 Ws 219/05, bzgl. Reststrafenaussetzung, bei juris), sondern sich auch das diesbezügliche Verfahren nicht mehr nach § 58 JGG, sondern nach § 453 StPO bestimmt (vgl. Senat, Beschl. v. 03.05.2006., Az. 1 Ws 87/06, bei juris; Beschl. v. 30.10.2013, Az. 1 Ws 389/13; Beschl. v. 27.11.2014, Az. 1 Ws 505/14).
  • BGH, 12.06.1996 - 2 ARs 130/96

    Jugendstrafe - Bewährungsüberwachung - Zuständigkeit des Aussetzungsgericht

    Auszug aus OLG Jena, 21.08.2020 - 1 Ws 234/20
    Mit der diesbezüglich am 01.10.2014 gem. §§ 110 Abs. 1, 89a Abs. 3, 85 Abs. 6 Satz 1 JGG erfolgten Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft sind gem. § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG die Vorschriften der StPO über die Strafvollstreckung anwendbar geworden, so dass nicht nur gem. § 462a Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer anstelle des Jugendrichters für nachträgliche, die Bewährung betreffende Entscheidungen zuständig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.06.1996, Az. 2 ARs 130/96; Beschl. v. 26.01.2007, Az.2 ARs 2/07; Senat, Beschl. v. 22.06.2005, Az. 1 Ws 219/05, bzgl. Reststrafenaussetzung, bei juris), sondern sich auch das diesbezügliche Verfahren nicht mehr nach § 58 JGG, sondern nach § 453 StPO bestimmt (vgl. Senat, Beschl. v. 03.05.2006., Az. 1 Ws 87/06, bei juris; Beschl. v. 30.10.2013, Az. 1 Ws 389/13; Beschl. v. 27.11.2014, Az. 1 Ws 505/14).
  • OLG Jena, 22.06.2005 - 1 Ws 219/05

    Reststrafenaussetzung

    Auszug aus OLG Jena, 21.08.2020 - 1 Ws 234/20
    Mit der diesbezüglich am 01.10.2014 gem. §§ 110 Abs. 1, 89a Abs. 3, 85 Abs. 6 Satz 1 JGG erfolgten Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft sind gem. § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG die Vorschriften der StPO über die Strafvollstreckung anwendbar geworden, so dass nicht nur gem. § 462a Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer anstelle des Jugendrichters für nachträgliche, die Bewährung betreffende Entscheidungen zuständig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.06.1996, Az. 2 ARs 130/96; Beschl. v. 26.01.2007, Az.2 ARs 2/07; Senat, Beschl. v. 22.06.2005, Az. 1 Ws 219/05, bzgl. Reststrafenaussetzung, bei juris), sondern sich auch das diesbezügliche Verfahren nicht mehr nach § 58 JGG, sondern nach § 453 StPO bestimmt (vgl. Senat, Beschl. v. 03.05.2006., Az. 1 Ws 87/06, bei juris; Beschl. v. 30.10.2013, Az. 1 Ws 389/13; Beschl. v. 27.11.2014, Az. 1 Ws 505/14).
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