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   OLG Jena, 26.01.2024 - 9 U 364/18   

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OLG Jena, 26.01.2024 - 9 U 364/18 (https://dejure.org/2024,2105)
OLG Jena, Entscheidung vom 26.01.2024 - 9 U 364/18 (https://dejure.org/2024,2105)
OLG Jena, Entscheidung vom 26. Januar 2024 - 9 U 364/18 (https://dejure.org/2024,2105)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Thüringen

    § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 199 Abs 3 S 1 Nr 1 BGB, § 204 Abs 1 Nr 4 BGB, § 214 Abs 1 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Spezialist muss "seine" BGH-Rechtsprechung kennen!

Kurzfassungen/Presse (4)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anwalt bei Anwaltshaftung, Anwaltshaftung

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts bei Wegfall der Erfolgsaussicht eines Rechtsstreits nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts bei Wegfall der Erfolgsaussicht nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Spezialisierte Rechtsanwälte müssen neueste BGH-Rechtsprechung kennen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2024, 533
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (76)

  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 198/14

    Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

    Auszug aus OLG Jena, 26.01.2024 - 9 U 364/18
    Von dieser Bestimmung des Streitgegenstands ist auch der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, a.a.O.) ausgegangen, denn sonst hätte er die Revision hinsichtlich der Kosten, die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 (III ZR 198/14) entstanden sind, also die im dortigen Verfahren geltend gemachten Kosten der Berufung und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, zurückweisen müssen, weil es sich um einen anderen Streitgegenstand oder um sich gegenseitig ausschließende Streitgegenstände handelt.

    Ausdrücklich führt sie in der Anspruchsbegründung nämlich aus, dass die Beklagten nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 (III ZR 198/14) pflichtwidrig Berufung eingelegt haben bzw. die Berufung nicht zurückgenommen haben.

    b) Gemessen an diesen Grundsätzen waren die Beklagten verpflichtet gewesen, vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Gera am 11.07.2016 zur Rücknahme der Klage zu raten, weil diese infolge des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 (III ZR 198/14) praktisch aussichtslos geworden war und die Beklagten ihre Beratung mit dem 30.09.2015 danach hätten ausrichten müssen.

    Während des erstinstanzlichen Verfahrens, nämlich mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 (III ZR 198/14), änderte sich die Rechtsprechung zur Hemmungswirkung eines Güteantrags.

    aa) Mit der durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 (III ZR 198/14) eingeleiteten Rechtsprechungsänderung zu den Anforderungen an einen Güteantrag war objektiv davon auszugehen, dass die Klage keinen Erfolg mehr haben konnte.

    Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 -, juris Rn. 25 m.w.N.).

    Dies war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 -, juris Rn. 27).

    Der Bundesgerichtshof hielt es in seinem Urteil vom 18.06.2015 nämlich für maßgeblich, dass es der dortigen Beklagten, die im Strukturvertrieb eine große Zahl von Kapitalanlagen unter Mithilfe einer Vielzahl von für sie tätigen Beratern und Vermittlern vertrieben hat, allenfalls unter größeren Mühen möglich war festzustellen, um welche Anlageberatung es ging (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 -, juris Rn. 27).

    Um den Jahreswechsel 2011/2012 habe sich die dortige Beklagte angesichts des Ablaufs der für die vor dem Jahr 2002 stattgefundenen Anlageberatungsfälle geltenden kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB am 2. Januar 2012 (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB) einer Vielzahl von Güteanträgen gegenüber gesehen, während die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 257 HGB) für diese Beratungsfälle in den allermeisten Fällen bereits abgelaufen gewesen seien (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 -, juris Rn. 27).

    So hatte der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 18.06.2015 hervorgehoben, dass das Verfahrensziel ausreichend beschrieben und damit die Größenordnung des geltend gemachten Anspruches für den Schuldner erkennbar sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 -, juris Rn. 28).

    (a) So führte der Bundesgerichtshof aus, dass der Güteantrag für den Schuldner erkennen lassen muss, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit dieser prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 -, juris Rn. 22 m.w.N.).

    Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 -, juris Rn. 23).

    Der Gütestelle muss es möglich sein, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 -, juris Rn. 28).

    Es wurden in dem Güteantrag über die getätigten Einlagen hinaus gerade keine Beträge genannt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 -, juris Rn. 28).

    bb) Auch die weitere Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und deren Aufnahme durch die Instanzgerichte und in der juristischen Literatur ließ nicht erwarten, dass es zu einer Änderung der in dem Urteil vom 18.06.2015 (III ZR 198/14) aufgestellten Grundsätze kommen würde.

    "Die gegen die Rechtsauffassung des Senats betreffend die Anforderungen an Güteanträge in Kapitalanlagefällen angeführten Argumente hat der Senat im vorliegenden Fall ebenso wie bereits bei den Senatsbeschlüssen vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 u.a. erwogen und für nicht durchgreifend erachtet." (BGH, Beschluss vom 13. August 2015 - III ZR 302/14 -, juris).

    Es ist daher davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof bei dem Urteil vom 18.06.2015 (III ZR 198/14) die maßgeblichen Richtlinien, die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG L 171/12) und die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. EU L 165/63), berücksichtigt hat .

    (3) Das Bundesverfassungsgericht nahm die gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 (III ZR 198/14) gerichtete Verfassungsbeschwerde zeitnah nicht zur Entscheidung an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2015 - 1 BvR 1817/15 -, juris).

    (4) Die Oberlandesgerichte folgten der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ohne dass Bedenken gegen die im Urteil vom 18.06.2015 (III ZR 198/14) enthaltenen strengeren Anforderungen erhoben wurden.

    (5) Schließlich stieß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährungshemmung durch Güteanträge in dem ganz überwiegenden Teil des Schrifttums auf Zustimmung (z.B. Grüneberg, BKR 2015, S. 485 (494 ff.); Deiß, EWiR 2015, S. 737; Antomo, JZ 2015, S. 1109 ff.; Gilberg, NJW 2015, S. 2410 ff.; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 204 BGB Rn. 19; Henrich, in: BeckOK, Stand 01.05.2016, § 204 BGB Rn. 26; Lakkis, in: jurisPK-BGB, Stand 13.04.2016, § 204 BGB, Rn. 57.5 bis 57.9; Martens, WuB 2016, S. 143 f.; Meller-Hannich, LMK 2015, 372470; Nobbe, WM 2016, S. 337, 341 ff.).

    (2) Die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 (III ZR 198/14) wurde nach der amtlichen Auskunft des Bundesgerichtshofs am 06.07.2015 in die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs eingestellt.

    Soweit Lindner der Ansicht war, der Anspruch wäre grundsätzlich schon mit der Forderung, so gestellt zu werden, wie wenn die Anlage nicht erworben worden wäre, ausreichend umrissen, hatte der Bundesgerichtshof dieser Einschätzung deutlich eine Absage erteilt und argumentiert, dass der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 -, juris Rn. 23).

    Der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 (III ZR 198/14) und den nachfolgenden Entscheidungen zu Güteanträgen lag weder eine willkürliche Rechtsanwendung zugrunde noch war eine Verletzung des Rechts auf Gewähr des rechtlichen Gehörs oder des Rechts auf den gesetzlichen Richter gegeben.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 (III ZR 198/14) bedeutete für die Anlegerverfahren nämlich, dass es auf etwaige Feststellungen in dem Kapitalanleger-Musterverfahren wegen der eingetretenen Verjährung nicht mehr ankam (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 76/15 -, Rn. 11, juris).

    Für die Hemmungswirkung ist auch der den Streitgegenstand bildende prozessuale Anspruch maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 -, juris Rn. 15; Chab, in: Fischer/Vill/Fischer/Pape/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl. 2020, § 7 Rn. 38).

    Sollten, wie die Beklagten meinen, hingegen zwei Streitgegenstände mit jeweils unterschiedlichen Pflichtverletzungen vorliegen, so wäre der hier noch zu beurteilende Schaden erst mit der unzureichenden Beratung ab dem 30.09.2015 entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 -, juris Rn. 14 zur Anlageberatung) bzw. hätten die Mandanten erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Pflichtverletzung erhalten.

  • BGH, 16.09.2021 - IX ZR 165/19

    Rechtsanwaltsvertrag: Pflicht zur Beratung über die Erfolgsaussichten einer in

    Auszug aus OLG Jena, 26.01.2024 - 9 U 364/18
    In dem Urteil vom 16.09.2021 (IX ZR 165/19) hat der Bundesgerichtshof dargelegt, dass ein und derselbe Kostenschaden zwei unterschiedlichen, sich wechselseitig ausschließenden Streitgegenständen unterfallen kann (dort Rn. 25, juris).

    Es handelt sich insoweit nicht um immer wieder neu einsetzende Pflichten, sondern um eine dynamische, der Entwicklung des Rechtsstreits wie auch der Rechtsprechung folgende Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19 -, juris Rn. 31; so auch: OLG Zweibrücken, Urteil vom 9. März 2023 - 4 U 97/22 -, juris Rn. 42, 44).

    Sich gegenseitig ausschließende Streitgegenstände liegen dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19 -, juris Rn. 25).

    Die Schadensersatzansprüche der Mandanten gegen die Beklagten wegen einer Pflichtverletzung aus Anwaltsvertrag gemäß § 280 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB sind gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19 -, juris Rn. 15 ff.).

    a) Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Beratung des Auftraggebers verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19 -, juris Rn. 27).

    Über die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung hat der Tatrichter zu befinden (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19 -, juris Rn. 40).

    Die im Schrifttum geäußerten Bedenken konnten damit keine Veranlassung zu der Annahme geben, die Rechtsprechung werde noch einmal überdacht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19 -, juris Rn. 40).

    Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 16.09.2021 (IX ZR 165/19) in seinen Ausführungen zu den Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits dementsprechend nur auf den Instanzenzug der ordentlichen Gerichtsbarkeit abgestellt, nicht aber auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19 -, juris Rn. 40).

    Wie bereits dargelegt, ist die theoretisch niemals auszuschließende Möglichkeit einer Rechtsprechungsänderung oder einer Fehlentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19 -, juris Rn. 40), hier über den Weg des Kapitalanleger-Musterverfahrens, nicht ausreichend, um eine zumindest geringfügige Erfolgsaussicht des Verfahrens anzunehmen.

    Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, hätten die Streithelfer der Beklagten bei der objektiven Aussichtslosigkeit des Rechtsstreits allenfalls den gleichen Fehler begangen wie die Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19 -, juris Rn. 46).

    Diese Frage stellt sich im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität, die der Anspruchsteller nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19 -, Rn. 35 f., juris).

    Dann wirkt die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens trotz des Bestehens einer bestandskräftigen Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers zugunsten des Geschädigten (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19 -, juris Rn. 39, juris).

    Greift die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ein, so liegt hierin keine Beweislastumkehr, sondern ein Anscheinsbeweis, der durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet werden kann, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten im Falle pflichtgemäßer Beratung sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19 -, juris Rn. 36 m.w.N.).

    c) Die Prüfung der Erfolgsaussichten von Nichtzulassungsbeschwerden in anderen Verfahren durch den Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19 -, juris Rn. 46).

    Im Verhältnis zu den Beklagten trafen die Klägerin schon keine Pflichten (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19 -, juris Rn. 23).

    Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 16.09.2021 (IX ZR 165/19) die auch in diesem Rechtsstreit klärungsbedürftigen Rechtsfragen, insbesondere zur Beratungspflicht bei objektiv aussichtsloser Rechtsverfolgung und zur haftungsausfüllenden Kausalität in einem solchen Fall geklärt.

    Die Feststellungen zu den Fragen, ob Aussichtslosigkeit vorliegt und ab welchem Zeitpunkt, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich der Entscheidung des Tatrichters überantwortet, der die dafür relevanten Tatsachen feststellen und würdigen muss (vgl. Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19 -, juris Rn. 37, 40; vom 29. September 2022 - IX ZR 204/21 -, juris Rn. 26).

    bb) Ein solcher Fall liegt nicht vor, auch wenn die Beklagten eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2021 (IX ZR 165/19) behaupten.

    Insoweit handelte es sich - anders als hier - um einen anderen Streitgegenstand, da in den Tatsacheninstanzen lediglich die Aussichtslosigkeit des Rechtsstreits behauptet worden war (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07 - juris Rn. 24; Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19 - Rn. 25, juris).

  • BGH, 20.08.2015 - III ZR 373/14

    Verjährungshemmende Wirkung der Einleitung eines Güteverfahrens: Inhaltliche

    Auszug aus OLG Jena, 26.01.2024 - 9 U 364/18
    Dass es dem Bundesgerichtshof zudem maßgeblich auch auf die Frage der Fremd- oder Eigenfinanzierung ankam, ergab sich eindeutig aus seiner Entscheidung vom 20.08.2015 (III ZR 373/14).

    Auch wenn in diesem Güteantrag ausgeführt wurde, dass auch der entgangene Gewinn zu ersetzen sei, da die Zeichnungssumme jederzeit festverzinslich zu einem Zinssatz von mindestens 4 % hätte angelegt werden können und erhaltene Ausschüttungen und Steuervorteile in Abzug zu bringen seien, reichte dies zur Individualisierung nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2015 - III ZR 373/14 -, juris Rn. 22).

    In diesem Fall war dem Güteantrag nämlich nicht zu entnehmen, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar in erster Linie in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestanden haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2015 - III ZR 373/14 -, juris Rn. 22).

    Wie bereits ausgeführt, bestätigte der Bundesgerichtshof im Anschluss daran seine Rechtsprechung auch mehrfach, so unter anderem durch Beschluss vom 13.08.2015 sowie Urteile vom 20.08.2015 (III ZR 373/14; veröffentlicht in der Datenbank am 10.09.2015), 03.09.2015 (III ZR 347/15; veröffentlicht am 22.09.2015) und 15.10.2015 (II ZR 170/14; veröffentlicht am 05.11.2015).

    Die nachfolgenden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 20.08.2015 (III ZR 373/14) und vom 03.09.2015 (III ZR 347/15) wurden am 10.09.2015 und am 22.09.2015 in die Datenbank eingestellt.

    (ff) Schließlich werden in der Anmerkung von Knops und Spiegelberg zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2015 (III ZR 373/14) keine neuen, bislang vom Bundesgerichtshof nicht behandelten Grundsätze angeführt, sondern die hohen Anforderungen an Güteanträge kritisiert (WuB 2016, S. 14 ff.).

    (bb) Auch aufgrund der Ausführungen von Borowski (VuR 2015, S. 467 (470)), der meint, es blieben die Ziele der neueren europäischen Gesetzgebungsverfahren unberücksichtigt, war keine Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs zu erwarten.

  • OLG München, 19.02.2016 - 3 U 618/15

    Keine Hemmung der Verjährung bei fehlender Individualisierung des Anspruchs im

    Auszug aus OLG Jena, 26.01.2024 - 9 U 364/18
    Nicht genannt waren die Zeichnungssumme und der zumindest ungefähre jeweilige Beratungszeitraum oder andere die getätigten Anlagen hinreichend individualisierende Tatsachen (vgl. auch OLG München, Urteil vom 19. Februar 2016 - 3 U 618/15 -, juris Rn. 46).

    Daher war auch in ihrem Fall die Angabe der Beteiligungsnummer für die Individualisierung nicht ausreichend (vgl. ebenso OLG München Urteil vom 19. Februar 2016 - 3 U 618/15 -, juris Rn. 47).

    Was unter "ggf. vorhandene(n) sonstige(n) Schäden" neben Steuerrückzahlungen, zu deren Höhe ebenso wie zum entgangenen Gewinn nichts ausgeführt wurde, und den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zu verstehen war, wurde im Güteantrag an keiner weiteren Stelle erklärt (vgl. auch OLG München, Urteil vom 19. Februar 2016 - 3 U 618/15 -, juris Rn. 49).

    Auch aus der Nennung der Beteiligungsnummer oder Vertragsnummer ließ sich die Größenordnung nicht abschätzen, da die geltend gemachten Schäden hieraus nicht hervorgingen (vgl. auch OLG München, Urteil vom 19. Februar 2016 - 3 U 618/15 -, juris Rn. 50).

    (aa) Soweit Lindner meint, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 widerspreche "der Intention des europäischen (...) Gesetzgebers, außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren zu fördern und so eine auch für Laien zugängliche, kostengünstigere Alternative für die Rechtsdurchsetzung zu schaffen", postuliert er - unzutreffend (vgl. nur deutlich OLG München, Urteil vom 19. Februar 2016 - 3 U 618/15 -, juris Rn. 57 ff. m.w.N.) - einen vermeintlichen Verstoß gegen die Absicht des europäischen Gesetzgebers, ohne dies näher dazulegen.

  • BGH, 16.07.2015 - III ZR 302/14

    Hemmungswirkung eines Güteantrags bzgl. Verjährung eines Schadensersatzanspruchs

    Auszug aus OLG Jena, 26.01.2024 - 9 U 364/18
    (1) Zehn Tage nach seiner Grundsatzentscheidung vom 18.06.2015 erließ der Bundesgerichtshof insgesamt vier Beschlüsse, mit denen er an seiner Entscheidung vom 18.06.2015 festhielt (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - III ZR 164/14 -, juris Rn. 3 (veröffentlicht: 03.08.2015); Beschluss vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14 -, juris Rn. 5 (veröffentlicht: 03.08.2015); Beschluss vom 16. Juli 2015 - III ZR 218/14 -, juris (veröffentlicht: 04.08.2015); Beschluss vom 16. Juli 2015 - III ZR 248/14 -, juris (veröffentlicht: 06.08.2015)).

    Eine im Verfahren III ZR 302/14 erhobene Anhörungsrüge verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13.08.2015, die am 24.08.2015 in die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs aufgenommen wurde, und führte dabei aus:.

    "Die gegen die Rechtsauffassung des Senats betreffend die Anforderungen an Güteanträge in Kapitalanlagefällen angeführten Argumente hat der Senat im vorliegenden Fall ebenso wie bereits bei den Senatsbeschlüssen vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 u.a. erwogen und für nicht durchgreifend erachtet." (BGH, Beschluss vom 13. August 2015 - III ZR 302/14 -, juris).

    Dies gilt auch für andere Verfassungsbeschwerden, die gegen weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an Güteanträge eingelegt worden waren (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 10. September 2015 - 1 BvR 2072/15 -, juris, zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14 -, Rn. 1, juris).

  • BGH, 13.03.2008 - IX ZR 136/07

    Beratungsverschulden eines Rechtsanwalts bei der Prüfung von Verjährungsfristen

    Auszug aus OLG Jena, 26.01.2024 - 9 U 364/18
    b) Der Einwand der Beklagten, diesem Verständnis stehe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.03.2008 (IX ZR 136/07) entgegen, geht fehl.

    Die erst mit der Revision vorgetragene mangelhafte Begründung dieser Klage, die zur Erfolglosigkeit des Rechtsstreits geführt hat, war zuvor nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2008 13.03.2008 - IX ZR 136/07 -, juris Rn. 24; dazu auch Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 57/12 -, juris Rn. 25).

    Auch zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.03.2008 (IX ZR 136/07) besteht keine Divergenz, denn dort war zu dem nicht pflichtgemäßen Vorgehen des Anwalts, wegen dem der Prozess nicht gewonnen hätte werden können, erst mit der Revision vorgetragen worden.

    Insoweit handelte es sich - anders als hier - um einen anderen Streitgegenstand, da in den Tatsacheninstanzen lediglich die Aussichtslosigkeit des Rechtsstreits behauptet worden war (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07 - juris Rn. 24; Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19 - Rn. 25, juris).

  • BGH, 25.09.2014 - IX ZR 199/13

    Steuerberaterhaftung: Pflicht zur Einsichtnahme in Jahresberichte des

    Auszug aus OLG Jena, 26.01.2024 - 9 U 364/18
    (1) Über die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich der Rechtsanwalt anhand von amtlichen Sammlungen und einschlägigen Fachzeitschriften zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2014 - IX ZR 199/13 -, juris Rn. 11).

    Insoweit hatte der Bundesgerichtshof schon bisher eine gesteigerte Pflicht zur Kenntnisnahme der Rechtsprechung der Instanzgerichte und des Schrifttums einschließlich der Aufsatzliteratur angenommen, soweit ein Rechtsgebiet auf Grund eindeutiger Umstände in der Entwicklung begriffen und neue höchstrichterliche Rechtsprechung zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 25. September 2014 - IX ZR 199/13 -, juris Rn. 12; Urteil vom 21. September 2000 - IX ZR 127/99 -, juris Rn. 49; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2019 - I-23 U 180/18 -, juris Rn. 21).

    Dem Rechtsanwalt muss zur Erfassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein realistischer Toleranzrahmen zugebilligt werden, wobei es hinsichtlich dessen Bestimmung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankommt (BGH, Urteil vom 25. September 2014 - IX ZR 199/13 -, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 21. September 2000 - IX ZR 127/99 -, juris Rn. 49; Vill, in: Fischer/Vill/Fischer/Pape/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl. 2020, § 2 Rn. 81).

  • OLG Jena, 05.07.2019 - 4 U 359/18

    Rechtsschutzversicherung: Haftungsklage gegen den Prozessbevollmächtigten des

    Auszug aus OLG Jena, 26.01.2024 - 9 U 364/18
    Dieser Güteantrag vermochte die Verjährung nicht zu hemmen, so dass die Schadensersatzansprüche bereits vor der Klageerhebung im Jahr 2013 verjährt waren (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28.01.2016 (III ZB 88/15); Beschluss vom 18. August 2016 - III ZR 336/15 - juris; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 5. Juli 2019 - 4 U 359/18 -, juris Rn. 57).

    Im vorliegenden Fall ging es nämlich um eine Prospekthaftung im weiteren Sinne, nämlich eine Haftung von Anlageberatern und Prospektbenutzern aufgrund einer konkreten Beratung (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 5. Juli 2019 - 4 U 359/18 -, juris Rn. 68).

    Ein Rechtsberater ist verpflichtet, die höchstrichterliche Rechtsprechung zeitnah zur Kenntnis zu nehmen und seine Rechtsberatung daran auszurichten (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2003 - IX ZR 54/02 -, juris Rn. 16; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 5. Juli 2019 - 4 U 359/18 -, juris Rn. 113, Vill, in: Fischer/Vill/Fischer/Pape/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl. 2020, § 2 Rn. 79).

  • BVerfG, 10.09.2015 - 1 BvR 1817/15

    Nichtannahme ohne Begründung: Verjährungshemmende Wirkung der Einleitung eines

    Auszug aus OLG Jena, 26.01.2024 - 9 U 364/18
    (3) Das Bundesverfassungsgericht nahm die gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 (III ZR 198/14) gerichtete Verfassungsbeschwerde zeitnah nicht zur Entscheidung an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2015 - 1 BvR 1817/15 -, juris).

    Jedoch hat Höger dahinstehen lassen, ob die Anforderungen an die Darlegung des Verfahrensziels und damit letztlich der Darlegung der Schadenshöhe gerechtfertigt seien sowie herausgestellt, dass das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 10.09.2015 (1 BvR 1817/15) jedenfalls die ersten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 durch Nichtannahme der hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden "abgesegnet" habe.

    Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 18.06.2015 wurde dementsprechend bereits mit Beschluss vom 10.09.2015 (1 BvR 1817/15) nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2015 - 1 BvR 1817/15 -, juris).

  • BGH, 09.03.2017 - III ZB 135/15

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses;

    Auszug aus OLG Jena, 26.01.2024 - 9 U 364/18
    Auch die von einem Kapitalanleger-Musterverfahren im Allgemeinen ausgehende Breitenwirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - III ZB 135/15 -, juris Rn. 17) hätte hier nicht dazu geführt, dass die Weiterführung des Rechtsstreits für die Mandanten sinnvoll gewesen wäre.

    Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass das Kammergericht nicht, wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 09.03.2017 (III ZB 135/15) festgestellt hat, das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für das Kapitalanleger-Musterverfahren aufgrund einer eigenen Prüfung der Verjährung annehmen durfte.

    Denn das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa, wenn sämtliche Aussetzungsbeschlüsse aufgehoben wurden, weil sich herausgestellt hatte, dass die Entscheidungen der jeweiligen Ausgangsverfahren von den Feststellungszielen nicht mehr abhingen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - III ZB 135/15 -, juris Rn. 13 ff.).

  • OLG Zweibrücken, 09.03.2023 - 4 U 97/22

    Rechtsanwaltshaftung in einem Darlehenswiderrufsfall: Regress des

  • BGH, 22.10.2013 - XI ZR 57/12

    Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegenüber einer Sparkasse wegen

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BGH, 29.05.2013 - VIII ZR 174/12

    Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist im Gebrauchtwagenhandel

  • BGH, 06.12.2012 - VII ZR 84/10

    Architektenhaftung: Schätzung eines merkantilen Minderwerts eines Gebäudes nach

  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 239/89

    Anscheinsbeweis für die Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts

  • BGH, 21.09.2000 - IX ZR 127/99

    Ersatzansprüche - Kreispachtgeschädigte - Landwirtschaftsbetrieb - Gemeinderat -

  • BAG, 12.11.2014 - 7 ABR 86/12

    Beschlussverfahren - Zwangsvollstreckung - Schadensersatz

  • BGH, 03.09.2015 - III ZR 347/14

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung bzgl. Beteiligung

  • BGH, 13.08.2015 - III ZR 358/14

    Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines Güteverfahrens bei

  • BGH, 16.07.2015 - III ZR 164/14

    Anforderungen an die Individualisierung eines geltend gemachten prozessualen

  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 76/15

    Schadenersatzbegehren von Kapitalanlegern unter dem Vorwurf einer fehlerhaften

  • BGH, 03.07.1984 - VI ZR 264/82

    Fiktiver Zinsschaden des Versicherungsnehmers bei Zahlung des Versicherers in der

  • BVerfG, 10.09.2015 - 1 BvR 2072/15

    Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Parallelentscheidung

  • BVerfG, 13.11.1990 - 1 BvR 275/90

    Willkürverbot bei Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 197/14

    Rechtsanwaltshaftung: Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen

  • BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf der Autobahn: Anscheinsbeweis für

  • LG Saarbrücken, 17.01.2019 - 1 O 164/18

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken zur Auslegung der

  • LG Ravensburg, 07.01.2020 - 2 O 315/19

    EuGH-Vorlage zu den Pflichtangaben in einem Kfz-Darlehensvertrag

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 207/05

    Umfang der richterlichen Hinweispflicht

  • BGH, 20.06.1996 - IX ZR 106/95

    Entstehung des Schadens bei Haftung des Rechtsanwalts; Mitverschulden des

  • BGH, 29.04.2003 - IX ZR 54/02

    Beratungspflichten des Rechtsanwalts bei gerichtlicher Durchsetzung einer einer

  • BGH, 15.10.2015 - III ZR 170/14

    Verjährungshemmende Wirkung der Einleitung eines Güteverfahrens im Streit um

  • BGH, 23.09.2010 - IX ZR 26/09

    Haftung des Steuerberaters: Unkenntnis der vom Bundesfinanzhof geäußerten

  • KG, 25.01.2018 - 8 U 58/16

    Geschäftsraummiete: Rückforderung einer zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

  • BGH, 20.11.2008 - IX ZR 139/07

    Wirkung der Aufrechnung mit einem wegen Aufhebung eines zunächst für

  • BGH, 01.02.2002 - V ZR 357/00

    Zu den Voraussetzunge der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

  • BGH, 03.07.1997 - IX ZR 122/96

    Inanspruchnahme des Prozeßbürgen

  • BGH, 27.03.2003 - IX ZR 399/99

    Haftung des Berufungsanwalts für unterlassene Prüfung der Erfolgsaussichten einer

  • BGH, 16.10.2018 - II ZR 70/16

    Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Erfüllung der Beitragsverpflichtung

  • BGH, 23.02.2022 - IV ZR 150/20

    Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung: Widerspruch des

  • BGH, 18.09.2003 - V ZB 9/03

    Begriff der Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage; Anforderungen an die Darlegung

  • BGH, 29.09.2022 - IX ZR 204/21

    Rechtsanwaltshaftung: Schaden des Mandanten infolge einer

  • AG Hamburg, 25.03.2022 - 48 C 483/19

    Beendigung des Mietverhältnisses und Schadensersatz wegen Wasserschaden am

  • BGH, 07.02.1995 - X ZR 32/93

    Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Anwaltsberatung

  • BGH, 21.11.2018 - VII ZR 232/17

    Inanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers auf Schadensersatz wegen der Erstellung

  • BGH, 06.07.1989 - IX ZR 75/88

    Überprüfung der festgesetzten Rechtsmittelbeschwer durch den Rechtsanwalt in der

  • OLG Hamm, 10.11.2015 - 34 U 208/15

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen pflichtwidriger

  • OLG Frankfurt, 09.07.2014 - 17 U 172/13

    Verjährungshemmung durch Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags

  • OLG Hamm, 20.10.2015 - 34 U 65/15

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen pflichtwidriger

  • OLG Hamm, 03.12.2015 - 34 U 122/15

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen pflichtwidriger

  • BGH, 16.07.2015 - III ZR 248/14

    Nichtherbeiführung einer Verjährungshemmung durch einen Mustergüteantrag mangels

  • OLG Hamm, 29.10.2015 - 34 U 52/15

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen pflichtwidriger

  • OLG Hamm, 24.11.2015 - 34 U 69/15

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen pflichtwidriger

  • OLG Hamm, 05.11.2015 - 34 U 206/15

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen pflichtwidriger

  • OLG Köln, 17.12.2015 - 24 U 137/14

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter

  • OLG Hamm, 26.11.2015 - 34 U 98/15

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen pflichtwidriger

  • OLG Köln, 17.12.2015 - 24 U 133/14

    Unterbrechung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter

  • OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 25 U 57/15

    Keine Verjährungshemmung durch nicht ausreichend individualisierten Güteantrag

  • BGH, 16.07.2015 - III ZR 218/14

    Nichtbestehen der Verjährungshemmung bei einem Mustergüteantrag mangels

  • OLG Düsseldorf, 16.07.2019 - 23 U 180/18

    Haftung eines Steuerberaters

  • OLG Köln, 17.12.2015 - 24 U 136/14

    Unterbrechung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter

  • BGH, 18.08.2016 - III ZR 336/15

    Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen

  • OLG Frankfurt, 31.07.2015 - 19 U 207/14

    Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung

  • OLG München, 19.11.2015 - 15 U 2273/15

    Keine Verjährungshemmung durch Güteantrag

  • OLG Brandenburg, 22.07.2015 - 7 U 48/14

    Kapitalanlage: Rückabwicklung einer atypisch stillen Beteiligung und

  • OLG Karlsruhe, 11.11.2014 - 17 U 258/13
  • OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 23 U 20/01

    Pflicht des Steuerberaters, sich im Bundessteuerblatt und in Fachzeitschriften

  • OLG Köln, 25.11.2015 - 24 U 118/15

    Anforderungen an den Güteantrag zur Hemmung der Verjährung

  • OLG Schleswig, 11.04.2013 - 11 U 80/12

    Umfang der Beratungspflicht des Rechtsanwalts im Unterhaltsprozess

  • KG, 25.11.2015 - 14 Kap 2/15
  • OLG München, 17.07.2007 - 4 UF 108/07
  • EGMR, 04.04.2019 - 37/17

    HUNYADI AND OTHERS v. HUNGARY

  • BGH, 25.10.2012 - IX ZR 207/11

    Anwaltsregress wegen Verlusts eines Vorprozesses gegen einen Finanzdienstleister:

  • BGH, 21.12.1967 - VII ZR 166/63

    Aussetzungs- und Vorlegungsbeschluß (Art. 100 Abs. 1 GG)

  • OLG Nürnberg, 23.10.1980 - 8 U 137/79

    Schadensersatz wegen Vornahme einer unerlaubten Handlung; Haftung einer

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