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   OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 149/22   

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OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 149/22 (https://dejure.org/2023,30474)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.11.2023 - 6 U 149/22 (https://dejure.org/2023,30474)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. November 2023 - 6 U 149/22 (https://dejure.org/2023,30474)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Namenserver-Betreiber mit CDN-System nicht aber DNS-Resolver können für Urheberrechtsverletzungen auf Sharehosting-Plattform haften

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Nameserver-Betreiber mit CDN-System nicht aber DNS-Resolver können für Urheberrechtsverletzungen auf Sharehosting-Plattform haften

  • heise.de (Pressebericht, 09.11.2023)

    Cloudflare haftet als Täter für Urheberrechtsverletzungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2024, 140
  • MIR 2023, Dok. 082
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Auszug aus OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 149/22
    Er kann zwar darauf hindeuten, dass lediglich bestimmte ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt worden sind, ebenso jedoch auch darauf, dass dem genannten Unternehmen ausschließliche Rechte gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zustehen, sei es aus originärem Recht, aufgrund einer Vollrechtsübertragung oder aufgrund des Erwerbs ausschließlicher Lizenzen (BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 140/15 - YouTube II, juris, Tz. 40, m.w.N.).

    Die vom Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 32/20 (Urteil vom 09.10.2020 - HERZ KRAFT WERKE, juris) vertretene Ansicht, die Beklagte hafte wegen der Zurverfügungstellung des CDN-Systems und des DNS-Resolvers aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung, ist aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des EuGH in den Vorlageverfahren YouTube und uploaded (Urteil vom 22.06.2021, C-682/18 und C-683/18 - YouTube und Cyando, juris) sowie den daran anschließenden Entscheidungen des BGH (Urteil vom 02.06.2022, I ZR 140/15 - YouTube II, juris; Urteil vom 02.06.2022, I ZR 53/17 - uploaded II, juris; Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18 - uploaded III, juris) überholt.

    Die schon bisher für die Störerhaftung geltenden, an den Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung zu stellenden Anforderungen sind auf die Prüfung der öffentlichen Wiedergabe übertragbar, weil haftungsauslösend auch hier nur die konkrete Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung im Einzelfall ist (BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18 - uploaded III, juris, Tz. 36 ff.; s. auch BGH, Urteil vom 02.06.2020, I ZR 53/17 - uploaded II, juris, Tz. 24 ff.; BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 140/15 - YouTube, juris, Tz. 76 ff.).

    Denn diese richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störers in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (s. BGH, EuGH-Vorlagebeschl. v 13.9.2018 - I ZR 140/15 -, juris Rn. 49 mwN - YouTube).

    Ist ein Störer ein Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, kann er nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich erst dann durch gerichtliche Anordnung zur Unterlassung verpflichtet werden, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist, weil der Diensteanbieter nicht unverzüglich tätig geworden ist, um den rechtsverletzenden Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diesem zu sperren und dafür zu sorgen, dass es zukünftig nicht zu derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH, Vorlagebeschl. v. 13.9.2018 - I ZR 140/15 -, juris Rn. 40 mwN - Youtube).

    Eine Prüfpflicht konnte daher nach der Rechtsprechung des BGH erst entstehen, nachdem die Antragsgegnerin Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung erhalten hat (vgl. BGH, Vorlagebeschl. v. 13.9.2018 - I ZR 140/15 -, juris Rn. 49 mwN - Youtube).

  • OLG Köln, 09.10.2020 - 6 U 32/20

    Unterlassunganspruch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung wegen der

    Auszug aus OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 149/22
    Die vom Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 32/20 (Urteil vom 09.10.2020 - HERZ KRAFT WERKE, juris) vertretene Ansicht, die Beklagte hafte wegen der Zurverfügungstellung des CDN-Systems und des DNS-Resolvers aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung, ist aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des EuGH in den Vorlageverfahren YouTube und uploaded (Urteil vom 22.06.2021, C-682/18 und C-683/18 - YouTube und Cyando, juris) sowie den daran anschließenden Entscheidungen des BGH (Urteil vom 02.06.2022, I ZR 140/15 - YouTube II, juris; Urteil vom 02.06.2022, I ZR 53/17 - uploaded II, juris; Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18 - uploaded III, juris) überholt.

    Soweit der Senat im Verfahren 6 U 32/20 (Urteil vom 09.10.2020 - HERZ KRAFT WERKE, juris, Tz. 136 ff.) für die Störerhaftung von einem adäquat-kausalen Beitrag zur Verletzung des geschützten Rechts ausgegangen ist, ist dies im Rahmen der Beurteilung des vom EuGH nunmehr aufgestellten Kriteriums der "zentralen Rolle" kein hinreichendes Argument mehr.

    Soweit der Senat im Verfahren 6 U 32/20 (Urteil vom 09.10.2020 - HERZ KRAFT WERKE, juris, Tz 148) die Ansicht vertreten hat, dass § 8 Abs. 1 TMG auf DNS-Resolver keine Anwendung findet, weil es sich dabei nicht um einen Dienst i.S.d. § 2 Nr. 1 TMG handele, kann hieran im Hinblick auf den DSA nicht mehr festgehalten werden.

    Der Senat ist im Verfahren 6 U 32/20 ausgehend von der damals noch geltenden Störerhaftung des Hostproviders zu einer Unterlassungsverpflichtung der Beklagten gelangt und hat eine Anwendung der Rechtsprechung des BGH zur subsidiären Haftung des Accessproviders ausdrücklich abgelehnt (Urteil vom 09.10.2020, 6 U 32/20 - HERZ KRAFT WERKE, juris, Tz. 129 ff.):.

    Hier stellt sich die vom Senat bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 32/20 aufgeworfene Frage, ob sich die Beklagte noch im Rahmen des nach § 9 TMG privilegierten Cachings bewegt, oder ob sie ihre Rechner nicht möglicherweise zu weitergehenden Zwischenspeicherungen zugunsten ihrer Kundenwebseiten verwendet, zu denen sie sich gegenüber ihren Kunden vertraglich verpflichtet hat und die eventuell über den zulässigen Rahmen des zeitlich begrenzten Cachings nach § 9 TMG hinausgehen.

    Der Senat hat hierzu im einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 32/20 (Urteil vom 09.10.2020 - HERZ KRAFT WERKE, juris, Tz. 146) ausgeführt:.

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 135/18

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Auszug aus OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 149/22
    Die vom Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 32/20 (Urteil vom 09.10.2020 - HERZ KRAFT WERKE, juris) vertretene Ansicht, die Beklagte hafte wegen der Zurverfügungstellung des CDN-Systems und des DNS-Resolvers aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung, ist aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des EuGH in den Vorlageverfahren YouTube und uploaded (Urteil vom 22.06.2021, C-682/18 und C-683/18 - YouTube und Cyando, juris) sowie den daran anschließenden Entscheidungen des BGH (Urteil vom 02.06.2022, I ZR 140/15 - YouTube II, juris; Urteil vom 02.06.2022, I ZR 53/17 - uploaded II, juris; Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18 - uploaded III, juris) überholt.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert, so dass die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18 - uploaded III, juris, Tz. 29; BGH, Urteil vom 02.06.2022 - uploaded II, juris, Tz. 17; BGH, Urteil vom 02.06.2022 - YouTube II, juris, Tz. 70).

    Diese Voraussetzung liegt vor, wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Internetplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden (s. BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18 - uploaded III, juris, Tz. 31 f.; BGH, Urteil vom 02.06.2022 - uploaded II, juris, Tz. 19 f.; BGH, Urteil vom 02.06.2022 - You-Tube II, juris, Tz. 72 f.).

    Für eine Einstufung als öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18, - uploaded III, juris, Tz. 33; BGH, Urteil vom 02.06.2022 - uploaded II, juris, Tz. 21; BGH, Urteil vom 02.06.2022 -YouTube II, juris, Tz. 74).

    Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18 - uploaded III, juris, Tz. 34; BGH, Urteil vom 02.06.2022 - uploaded II, juris, Tz. 22; BGH, Urteil vom 02.06.2022 - YouTube II, juris, Tz. 75).

    Die schon bisher für die Störerhaftung geltenden, an den Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung zu stellenden Anforderungen sind auf die Prüfung der öffentlichen Wiedergabe übertragbar, weil haftungsauslösend auch hier nur die konkrete Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung im Einzelfall ist (BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18 - uploaded III, juris, Tz. 36 ff.; s. auch BGH, Urteil vom 02.06.2020, I ZR 53/17 - uploaded II, juris, Tz. 24 ff.; BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 140/15 - YouTube, juris, Tz. 76 ff.).

  • BGH, 13.10.2022 - I ZR 111/21

    DNS-Sperre - BGH konkretisiert Maßnahmen, die Rechtsinhaber vor Geltendmachung

    Auszug aus OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 149/22
    Die Handlungspflicht der Beklagten ist ebenfalls klar umrissen (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2022, I ZR 111/21 - DNS-Sperre, juris, Tz. 15).

    Die Einordnung des DNS-Resolvers als Vermittlungsdienst steht zudem in Einklang mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung zur DNS-Sperre (Urteil vom 13.10.2022, I ZR 111/21, juris, Tz. 24).

    Danach ist der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG bereits dann eröffnet, wenn ein Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht worden ist, zu der der in Anspruch genommene Telemediendienst den Zugang vermittelt (BGH, Urteil vom 13.10.2022, I ZR 111/21 - DNS-Sperre, juris, Tz. 23 ff.).

    Dies kann sich beispielsweise aus der Erfolglosigkeit früherer Maßnahmen - wie einem in anderem Zusammenhang durchgeführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen denselben Host-Provider - ergeben (BGH, Urteil vom 13.10.2022, I ZR 111/21 - DNS-Sperre, juris, Tz. 28 ff.).

    Das Berufen auf eine strukturell urheberrechtsverletzende Internetseite genügt nicht (s. BGH, Urteil vom 13.10.2022, I ZR 111/21 - DNS-Sperre, juris, Tz. 36).

  • EuGH, 22.06.2021 - C-682/18

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von

    Auszug aus OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 149/22
    Die vom Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 32/20 (Urteil vom 09.10.2020 - HERZ KRAFT WERKE, juris) vertretene Ansicht, die Beklagte hafte wegen der Zurverfügungstellung des CDN-Systems und des DNS-Resolvers aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung, ist aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des EuGH in den Vorlageverfahren YouTube und uploaded (Urteil vom 22.06.2021, C-682/18 und C-683/18 - YouTube und Cyando, juris) sowie den daran anschließenden Entscheidungen des BGH (Urteil vom 02.06.2022, I ZR 140/15 - YouTube II, juris; Urteil vom 02.06.2022, I ZR 53/17 - uploaded II, juris; Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18 - uploaded III, juris) überholt.

    Ohne die Bereitstellung und Verwaltung einer solcher Plattform wäre es nämlich unmöglich oder zumindest komplexer, diese Inhalte im Internet frei zu teilen (EuGH, Urteil vom 22.06.2021, C-682/18 und C-683/18 - YouTube und Cyando, juris Tz. 77 ff.).

    So hat zur Handlung der Wiedergabe der EuGH (Urteil vom 22.06.2021, C-682/18 und C-683/18 - Youtube und Cyando, juris, Tz. 77 ff.) auf Vorlage des BGH entschieden, dass zwar der Betreiber einer Sharehosting-Plattform hinsichtlich der von seinen Nutzern bewirkten Zugänglichmachung potenziell rechtsverletzender Inhalte eine zentrale Rolle spielt, dass jedoch sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Rolle, die ein solches Tätigwerden des Betreibers einer Plattform bei der Wiedergabe durch den Nutzer dieser Plattform spielt, als auch im Hinblick auf dessen Vorsätzlichkeit zu beurteilen ist, ob das betreffende Tätigwerden unter Berücksichtigung des spezifischen Kontexts als Handlung der Wiedergabe einzustufen ist.

    Dann könnte zwar das aus § 10 TMG folgende Privileg eingreifen, dieses scheidet bei einem täterschaftlich Haftenden jedoch zwangsläufig aus (s. BGH, Urteil vom 02.06.2022 - YouTube II, juris, Tz. 122; EuGH, Urteil vom 22.06.2021, C 682/18 und C-683/18 - YouTube und Cyando, juris, Tz. 107).

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 53/17

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Auszug aus OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 149/22
    Die vom Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 32/20 (Urteil vom 09.10.2020 - HERZ KRAFT WERKE, juris) vertretene Ansicht, die Beklagte hafte wegen der Zurverfügungstellung des CDN-Systems und des DNS-Resolvers aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung, ist aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des EuGH in den Vorlageverfahren YouTube und uploaded (Urteil vom 22.06.2021, C-682/18 und C-683/18 - YouTube und Cyando, juris) sowie den daran anschließenden Entscheidungen des BGH (Urteil vom 02.06.2022, I ZR 140/15 - YouTube II, juris; Urteil vom 02.06.2022, I ZR 53/17 - uploaded II, juris; Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18 - uploaded III, juris) überholt.

    Die schon bisher für die Störerhaftung geltenden, an den Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung zu stellenden Anforderungen sind auf die Prüfung der öffentlichen Wiedergabe übertragbar, weil haftungsauslösend auch hier nur die konkrete Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung im Einzelfall ist (BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18 - uploaded III, juris, Tz. 36 ff.; s. auch BGH, Urteil vom 02.06.2020, I ZR 53/17 - uploaded II, juris, Tz. 24 ff.; BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 140/15 - YouTube, juris, Tz. 76 ff.).

  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 13/19

    Störerhaftung des Registrars

    Auszug aus OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 149/22
    Für die deutsche Störerhaftung hatte der BGH solche Pflichten bereits für Zugangsprovider herausgearbeitet und diese Pflichten dann auf Domainprovider/Registrare/Registries übertragen (BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers, juris; BGH, Urteil vom 15.10.2020, I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars, juris).

    Dabei muss der die Haftung auslösende Hinweis sich auf alle für die Haftungsbegründung relevanten Umstände - Rechtsverletzung, weit überwiegende Bereitstellung illegaler Inhalte sowie erfolglose oder unmögliche vorrangige Inanspruchnahme anderer Beteiligter - beziehen und insoweit hinreichend konkrete Angaben enthalten (BGH, Urteil vom 15.10.2020, I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars, juris, Tz. 30 ff., 35).

  • LG Köln, 29.09.2022 - 14 O 29/21

    Content Delivery Networks und DNS-Resolver können täterschaftlich für

    Auszug aus OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 149/22
    Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 29.09.2022 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 29/21 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.09.2022, Az. 14 O 29/21, die Klage abzuweisen.

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Auszug aus OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 149/22
    Außerdem galten nach der Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung die Privilegierungstatbestände der §§ 8 bis 10 TMG nicht für Unterlassungsansprüche (s. Stadler/Roggenkamp in: Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 7. Aufl., Kap. 1.4, Stand: 01.06.2021, Rn. 256, 518 ff., unter Verweis auf z.B. BGH, Urteil vom 11.03.2004, I ZR 304/01, juris, Tz. 30 ff., 34; BGH, Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15, juris, Tz. 19).
  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 149/22
    Der EuGH hat bereits geklärt, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen ist, dass für die Frage, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln ist, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden, oder ob die Links mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist (EuGH, Urteil vom 08.09.2016, C-160/15, juris, Tz. 55; s. zur Verlinkung als öffentliches Zugänglichmachen allgemein auch Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 19a Rn. 6b).
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

  • LG Köln, 30.01.2020 - 14 O 171/19

    Zur Störerhaftung eines Nameserver-Betreibers

  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 14 U 503/23

    Keine Haftung eines DNS-Resolver-Dienstes für Urheberrechtsverletzungen

    Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte als DNS-Resolver eine zentrale Rolle hinsichtlich der Zugänglichmachung potentiell rechtsverletzender Inhalte einnimmt (OLG Köln, Urteil vom 3.11.2023 - 6 U 149/22 Rn. 30 f. - juris).

    § 8 Abs. 1 TMG privilegiert in richtlinienkonformer Auslegung von Art. 12 E-Commerce-RL nicht nur den Anbieter, der vom Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt, sondern auch den Anbieter, der den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Zugang gerade zur Nutzung von Informationen vermittelt wird (Spindler, CR 2022, 318; OLG Köln, Urteil vom 3.11.2023 - 6 U 149/22 Rn. 37; a. A. OLG Köln GRUR 2021, 70 Rn. 148 - HERZ KRAFT WERKE; LG Köln ZUM- RD 2023, 299 Rn. 210; LG Hamburg, Urteil vom 30.11.2021 - 310 O 99/21 Rn. 43).

    § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG ist bereits dann anwendbar, wenn ein Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht worden ist, zu der der in Anspruch genommene Telemediendienst den Zugang vermittelt (OLG Köln, Urteil vom 3.11.2023 - 6 U 149/22 Rn. 40).

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