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   OLG Köln, 04.01.2022 - 11 W 50/21   

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OLG Köln, 04.01.2022 - 11 W 50/21 (https://dejure.org/2022,1030)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.01.2022 - 11 W 50/21 (https://dejure.org/2022,1030)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Januar 2022 - 11 W 50/21 (https://dejure.org/2022,1030)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Sofortige Beschwerde gegen eine Kostentragungspflicht im selbstständigen Beweisverfahren Wegfall der Grundlage für eine Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren nach Klageerhebung zur Hauptsache

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschwerde gegen Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO: Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1537
  • NZBau 2022, 274
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • LG Osnabrück, 25.08.2021 - 18 O 140/21

    Wettbewerbsrecht: Darstellung der Liefer- und Versandkosten im Onlineshop

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2022 - 11 W 50/21
    Am 25.06.2021 haben die Antragsteller bei dem Landgericht Bonn eine auf den 22.06.2021 datierte Klageschrift gegen den Antragsgegner zum Aktenzeichen 18 O 140/21 eingereicht, wobei sie dessen Anschrift aus dem hiesigen selbstständigen Beweisverfahren übernahmen.

    Nach Anforderung des Kostenvorschusses am 30.06.2021 (Bl. VII d. Beiakte 18 O 140/21 LG Bonn) und dessen Einzahlung am 13.07.2021 (Bl. X BA) hat das Landgericht die Zustellung der Klage veranlasst, wobei hier und im Folgenden fälschlich der Name "A" statt "B" verwendet wurde.

    Die Antragsteller haben jedoch zwischenzeitlich - nach Erlass des angefochtenen Kostenbeschlusses zugestellt - Hauptsacheklage zum Az. 18 O 140/21 LG Bonn erhoben.

  • BGH, 23.08.2007 - VII ZB 79/06

    Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren bei Einleitung eines

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2022 - 11 W 50/21
    Es ist anerkannt, dass eine Kostenentscheidung, wenn der Antragsteller des Beweisverfahrens die Klage zwar verfristet, aber noch vor Erlass einer Entscheidung erhebt, nicht mehr zulässig ist (BGH, NJW 2007, 3357; NJW-RR 2008, 330).

    Mit dem Grundsatz, dass der Zugang zu einem durch die Prozessordnung vorgesehenen Rechtsmittel nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (BVerfG, NJW 1986, 244; NJW 2012, 2869), wäre dies kaum vereinbar, zumal gerade die Norm des § 494a ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (BGH, NJW 2004, 3121; NJW-RR 2008, 330, 331) und die Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens ihrerseits unbefristet verwertet werden können.

  • BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99

    Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Angabe der

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2022 - 11 W 50/21
    Dies trifft in der Regel auf Mängel der Klageschrift zu, etwa die Angabe einer falschen oder unzureichenden Anschrift des Beklagten, soweit nicht der Kläger auf die Richtigkeit der in der Klageschrift genannten Anschrift des Beklagten vertrauen konnte (vgl. BGH, NJW 1993, 2614, 2615; NJW 2001, 885, 887).
  • BGH, 12.07.2006 - IV ZR 23/05

    Begriff der Klagezustellung demnächst

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2022 - 11 W 50/21
    Hingegen sind ihr solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen, die sie bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (vgl. BGH, NJW 2006, 3206, 320).
  • BGH, 25.09.2015 - V ZR 203/14

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Verzögerte Zustellung der

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2022 - 11 W 50/21
    Die Zustellung wurde dadurch nicht nur geringfügig verzögert, denn bei unschwer möglicher Mitteilung der zutreffenden Anschrift des Antragsgegners innerhalb der nächsten Tage hätte die Zustellung der Klageschrift angesichts der aus der Akte ersichtlichen, raschen und unverzögerlichen Sachbehandlung bei dem Landgericht Bonn aller Voraussicht nach noch bis Ende August 2021 vorgenommen werden können, so dass - im Hinblick auf die tatsächliche Klagezustellung am 22.09.2021 - eine Verzögerung von deutlich mehr als 14 Tagen hätte vermieden werden können (vgl. hierzu BGH, NJW 1996, 1060, 1061; NJW 2016, 568, 569).
  • BGH, 12.01.1996 - V ZR 246/94

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gegenüber einzelnen notwendigen

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2022 - 11 W 50/21
    Die Zustellung wurde dadurch nicht nur geringfügig verzögert, denn bei unschwer möglicher Mitteilung der zutreffenden Anschrift des Antragsgegners innerhalb der nächsten Tage hätte die Zustellung der Klageschrift angesichts der aus der Akte ersichtlichen, raschen und unverzögerlichen Sachbehandlung bei dem Landgericht Bonn aller Voraussicht nach noch bis Ende August 2021 vorgenommen werden können, so dass - im Hinblick auf die tatsächliche Klagezustellung am 22.09.2021 - eine Verzögerung von deutlich mehr als 14 Tagen hätte vermieden werden können (vgl. hierzu BGH, NJW 1996, 1060, 1061; NJW 2016, 568, 569).
  • BGH, 22.06.1993 - VI ZR 190/92

    Kenntnis anspruchsbegründender Tatsachen bei möglicher Notwehr- oder

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2022 - 11 W 50/21
    Dies trifft in der Regel auf Mängel der Klageschrift zu, etwa die Angabe einer falschen oder unzureichenden Anschrift des Beklagten, soweit nicht der Kläger auf die Richtigkeit der in der Klageschrift genannten Anschrift des Beklagten vertrauen konnte (vgl. BGH, NJW 1993, 2614, 2615; NJW 2001, 885, 887).
  • BGH, 24.06.2004 - VII ZB 11/03

    Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nach Erhebung einer Teilklage

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2022 - 11 W 50/21
    Mit dem Grundsatz, dass der Zugang zu einem durch die Prozessordnung vorgesehenen Rechtsmittel nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (BVerfG, NJW 1986, 244; NJW 2012, 2869), wäre dies kaum vereinbar, zumal gerade die Norm des § 494a ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (BGH, NJW 2004, 3121; NJW-RR 2008, 330, 331) und die Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens ihrerseits unbefristet verwertet werden können.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2022 - 11 W 50/21
    Mit dem Grundsatz, dass der Zugang zu einem durch die Prozessordnung vorgesehenen Rechtsmittel nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (BVerfG, NJW 1986, 244; NJW 2012, 2869), wäre dies kaum vereinbar, zumal gerade die Norm des § 494a ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (BGH, NJW 2004, 3121; NJW-RR 2008, 330, 331) und die Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens ihrerseits unbefristet verwertet werden können.
  • BGH, 27.10.2021 - VII ZB 7/21

    Zur Rechtsfrage des Verhältnisses zwischen der isolierten Kostenentscheidung nach

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2022 - 11 W 50/21
    Dagegen spricht auch nicht etwa, dass der Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO nach teilweise vertretener Ansicht für den Fall der späteren Klageerhebung nur vorläufigen Charakter hat und unter der auflösenden Bedingung steht, dass in dem nach der Fristsetzung anhängig gemachten Hauptsacheprozess eine abweichende Kostengrundentscheidung ergeht (so etwa OLG München, BauR 2021, 1993, Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zum Az. VII ZB 7/21 anhängig).
  • BGH, 27.03.2008 - IX ZB 144/07

    Entscheidung über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf

  • OLG Karlsruhe, 07.03.2008 - 19 W 4/08

    Selbstständiges Beweisverfahren: Voraussetzungen einer Kostenentscheidung

  • BGH, 18.07.2013 - V ZB 29/12

    Zwangsverwaltungssache: Beteiligung des Eigentumsprätendenten; Überprüfung der

  • OLG Koblenz, 27.02.2015 - 3 W 99/15

    Wahrung der Frist zur Klageerhebung im Anschluss an ein selbständiges

  • LG Lübeck, 31.03.2021 - 7 T 127/21

    Aufhebung eines Kostenbeschlusses nach Klageerhebung

  • OLG Hamm, 18.04.2024 - 24 W 5/24

    Hauptsacheklage vor Kostenentscheidung erhoben: Keine Kostenentscheidung im sBV!

    Die Kostenentscheidung ist dann auf die Beschwerde hin aufzuheben und der Kostenantrag zurückzuweisen (Anschluss an OLG Köln, Beschuss vom 04.01.2022 - 11 W 50/21, NJW 2022, 1537 und LG Lübeck, Beschluss vom 31.03.2021 - 7 T 127/21, NZBau 2021, 791).

    Der Senat sieht - wie auch das OLG Köln (Beschluss vom 04.01.2022 - 11 W 50/21, NJW 2022, 1537) und das LG Lübeck (Beschluss vom 31.03.2021 - 7 T 127/21, NZBau 2021, 791 m. Anm. Giesen, NZBau 2022, 147) - keine Veranlassung, von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall abzuweichen (so auch Anders/Gehle/ Bünnigmann , ZPO, 82. Aufl., § 494a Rn. 25; Guhling/Günter/ Nober , Gewerberaummiete, 3. Aufl., Kapitel 20 Rn. 51).

    Das OLG Köln (Beschluss vom 04.01.2022 - 11 W 50/21, NJW 2022, 1537 Rn. 13) weist in diesem Zusammenhang darüber hinaus zu Recht darauf hin, dass auch die teilweise vertretene Auffassung, dass der Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verhältnis zur im Hauptsacheverfahren getroffenen prozessualen Kostenentscheidung nur vorläufigen, auflösend bedingten Charakter hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 11.01.2021 - 11 W 1558/20, BauR 2021, 1993; offengelassen in BGH, Beschluss vom 27.10.2021 - VII ZB 7/21, NJW 2022, 628 Rn. 14) nicht gegen die hier vertretene Auffassung zum Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts spricht.

    Soweit das OLG Köln (Beschluss vom 04.01.2022 - 11 W 50/21, BeckRS 2022, 1049 Rn. 15, insoweit in NJW 2022, 1537 nicht abgedruckt) eine Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 2 ZPO getroffen hat, weil die Beschwerde nur aufgrund der nach Erlass der angefochtenen Entscheidung erhobenen Hauptsacheklage Erfolg hatte, verfängt diese Erwägung im vorliegenden Fall nicht, denn eine Berücksichtigung der rechtshängigen Hauptsacheklage wäre bereits in dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 25.01.2024 möglich gewesen.

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