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   OLG Köln, 06.11.2012 - I-9 U 66/12   

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OLG Köln, 06.11.2012 - I-9 U 66/12 (https://dejure.org/2012,54990)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.11.2012 - I-9 U 66/12 (https://dejure.org/2012,54990)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. November 2012 - I-9 U 66/12 (https://dejure.org/2012,54990)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtbarkeit einer Filmausfallversicherung wegen unrichtiger Angaben eines Schauspielers über seinen Gesundheitszustand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 123 Abs. 1
    Anfechtung einer Filmausfallversicherung wegen unrichtiger Angaben einer Schauspielerin über ihren Gesundheitszustand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • OLG Köln, 01.06.2010 - 9 U 2/10

    Prozess um abgesagte Heino-Tournee: Veranstalter verliert auch Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2012 - 9 U 66/12
    Eine Zurechnung in Anlehnung an die Entscheidung des Senats v. 1.6.2010 - 9 U 2/10 - sei schon wegen des unterschiedlichen Sachverhalts nicht möglich, zumal es dort um eine Versicherung für fremde Rechnung gegangen sei, bei der es wegen der Gesellschafterstellung der versicherten Person und des Bezugs zu deren Tournee eine größere Nähebeziehung gegeben habe.

    Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin müsse sich die Falschangaben über die Rechtsfigur der Wissenserklärungsvertretung analog § 166 BGB zurechnen lassen, da sie die Schauspielerin mit der Beantwortung der Fragen "betraut" habe und es nach der Entscheidung des Senats v. 1.6.2010 - 9 U 2/10 - nicht maßgeblich auf Umstände wie ein Näheverhältnis ankomme.

    Soweit die Klägerin sich gegen eine Übertragung der vom Senat im Beschluss vom 1.6.2010 - 9 U 2/10 - aufgestellten Grundsätze unter dem Gesichtspunkt wende, dass - anders als dort - die Gefahrperson nicht Mitgesellschafterin der Versicherungsnehmerin sei und daher keine besondere Verbundenheit bestehe, komme es auf diesen nur zusätzlichen Aspekt nicht an.

    Der Wissenserklärungsvertreter ist jedoch ebenfalls anerkanntermaßen nicht "Dritter" i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB (Senat, Hinweisbeschluss vom 25.03.2010 - 9 U 2/10, S. 3; Looschelders/Pohlmann/ Looschelders , a.a.O., § 22 Rn. 15; Rüffer/Halbach/Schimikowski/ Schimikowski , 2. Aufl. 2011, § 22 Rn. 9; Prölss/Martin/ Prölss , a.a.O., § 22 Rn. 16).

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 1.6.2010 - 9 U 2/10- ergänzend auf weitere Zurechnungskriterien wie beispielsweise eine Nähebeziehung als Mitgesellschafter abgestellt hat (daran anknüpfend in der Aufstellung Rüffer/Halbach/Schimikowski/ Felsch , VVG, 2. Aufl. 2011, § 28 Rn. 121), handelt es sich um zusätzliche Erwägungen des Senats, die den Besonderheiten des damaligen Sachvortrags geschuldet waren.

    Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 25.03.2010 - 9 U 2/10- und im Zurückweisungsbeschluss vom 1.6.2010 - 9 U 2/10- ausgeführt, dass solchen Regressklauseln nicht ohne weiteres entnommen werden kann, dass sich der Versicherer der Möglichkeit einer Arglistanfechtung von vorneherein begeben wollte und dass ein entsprechender Regressvorbehalt auch sinnvoll erscheint, weil es Fälle geben mag, in denen der Versicherer trotz fehlerhafter Auskünfte der Gefahrperson selbst nicht leistungsfrei wird oder sich - vielleicht sogar auch im Interesse der Gefahrperson bei kleineren Schäden - nicht auf Leistungsfreiheit beruft.

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 197/87

    Abschluß einer Lebensversicherung für den Fall des Todes eines anderen;

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2012 - 9 U 66/12
    Ausgehend von einer gewissen Nähe der Arglistanfechtung zur Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ist insofern eine mittelbare Anwendung des § 278 BGB geboten (BGH, NJW 1967, 1028, 1028; 1962, 2195, 2196; VersR 1989, 465), die um die entsprechende Anwendung der §§ 164 ff. BGB (so Staudinger/ Singer , BGB, 2011, § 123 Rn. 50) oder die Grundsätze der Anscheinshaftung (MüKo-BGB/ Armbrüster , BGB, 6. Aufl. 2012, § 123 Rn 66) zu ergänzen ist.

    Zudem ist diese Einschränkung rechtlich auch so nicht haltbar: Die dabei in Bezug genommene Entscheidung des OLG Hamm (NJW-RR 1987, 1170, 1171 = VersR 1988, 458) ist durch den Bundesgerichtshof (VersR 1989, 465) - wenn auch aus anderen Gründen - aufgehoben worden, doch hat der Bundesgerichtshof eine solche Einschränkung zu Recht als "nicht unbedenklich" bezeichnet (kritisch auch Prölss/Martin/ Prölss , VVG, 28. Aufl. 2010, § 22 Rn. 16).

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2012 - 9 U 66/12
    Auf die besonderen Voraussetzungen des § 533 ZPO kommt es in diesen Fällen nicht an (BGH, NJW 2004, 2152; MDR 2010, 1011).
  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 157/98

    Widerruf der Erledigungserklärung

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2012 - 9 U 66/12
    Die in der einseitig gebliebenen Teilerledigungserklärung liegende Klageänderung auf einen Feststellungsantrag (§ 256 ZPO), dass der weitergehende ursprüngliche Zahlungsantrag zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (dazu allg. BGH NJW 2002, 442; 1994, 2364; Zöller/ Vollkommer , ZPO, 29. Aufl. 2012, § 91 Rn. 34), ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
  • BGH, 21.09.2011 - IV ZR 38/09

    HEROS II

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2012 - 9 U 66/12
    Ebenfalls bedarf es keiner weiteren Vertiefung im Hinblick darauf, dass ein im Voraus vertraglich vereinbarter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mit dem von § 123 BGB bezweckten Schutz der freien Selbstbestimmung unvereinbar und deshalb unwirksam ist, wenn die Täuschung von dem Geschäftspartner selbst oder von einer Person verübt wird, die nicht "Dritter" i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB ist (BGH r+s 2012, 32; NJW-RR 2012, 101 Tz 55; BGH v. 18.01.2012 - IV ZR 41/11 BeckRS 2012, 03787, Tz. 19).
  • BGH, 20.11.1995 - II ZR 209/94

    Zurechnung arglistiger Täuschung anderer Personen bei der eigenmächtigen

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2012 - 9 U 66/12
    Von einem "Dritten" kann schon dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Person im "Lager" des Erklärungsgegners steht und am Zustandekommen des Geschäfts mitwirkt (vgl. Flume , Das Rechtsgeschäft, § 29, 3 = S. 544; Palandt/ Ellenberger , BGB, 71. Aufl. 2012, § 123 Rn. 13) und/oder das Verhalten nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Interessenlage zuzurechnen ist (BGH NJW 1996, 1051; 1990, 1661, 1662; 1978, 2144, 2145).
  • BGH, 13.07.2005 - XII ZR 295/02

    Beschwer bei Teilerledigung vor Schluß der mündlichen Verhandlung im

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2012 - 9 U 66/12
    Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 750.000 EUR (683.458,74 EUR zzgl. Kosteninteresse im Wege der Differenzberechnung nach BGH, NJW-RR 2005, 1728).
  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 259/87

    Offenbarungspflicht des Verkäufers von Liegeplätzen eines Seglerhafens;

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2012 - 9 U 66/12
    Von einem "Dritten" kann schon dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Person im "Lager" des Erklärungsgegners steht und am Zustandekommen des Geschäfts mitwirkt (vgl. Flume , Das Rechtsgeschäft, § 29, 3 = S. 544; Palandt/ Ellenberger , BGB, 71. Aufl. 2012, § 123 Rn. 13) und/oder das Verhalten nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Interessenlage zuzurechnen ist (BGH NJW 1996, 1051; 1990, 1661, 1662; 1978, 2144, 2145).
  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 171/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2012 - 9 U 66/12
    Ebenfalls bedarf es keiner weiteren Vertiefung im Hinblick darauf, dass ein im Voraus vertraglich vereinbarter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mit dem von § 123 BGB bezweckten Schutz der freien Selbstbestimmung unvereinbar und deshalb unwirksam ist, wenn die Täuschung von dem Geschäftspartner selbst oder von einer Person verübt wird, die nicht "Dritter" i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB ist (BGH r+s 2012, 32; NJW-RR 2012, 101 Tz 55; BGH v. 18.01.2012 - IV ZR 41/11 BeckRS 2012, 03787, Tz. 19).
  • BGH, 06.07.1978 - III ZR 63/76

    Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger Täuschung - Abschluss eines

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2012 - 9 U 66/12
    Von einem "Dritten" kann schon dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Person im "Lager" des Erklärungsgegners steht und am Zustandekommen des Geschäfts mitwirkt (vgl. Flume , Das Rechtsgeschäft, § 29, 3 = S. 544; Palandt/ Ellenberger , BGB, 71. Aufl. 2012, § 123 Rn. 13) und/oder das Verhalten nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Interessenlage zuzurechnen ist (BGH NJW 1996, 1051; 1990, 1661, 1662; 1978, 2144, 2145).
  • BGH, 18.01.2012 - IV ZR 41/11

    Wirksamer Ausschluss einer Arglistanfechtung in allgemeinen

  • BGH, 27.04.1994 - XII ZB 154/93

    Zustellung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in die Gerichtsferien

  • BGH, 08.02.1956 - IV ZR 282/55

    Arglistige Täuschung bei Kaufkredit

  • OLG Hamm, 27.05.1987 - 20 U 335/86

    Berufung auf Fristversäumung; Lebensversicherung; Zusatzversicherung

  • BGH, 26.09.1962 - VIII ZR 113/62
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 128/65

    Finanzierung eines Gebrauchtwagenkaufes

  • OLG Hamm, 31.01.1979 - 20 U 237/78
  • OLG Hamm, 15.06.1983 - 20 U 417/82
  • OLG Köln, 11.10.1982 - 5 U 189/82
  • BGH, 08.02.2006 - IV ZR 205/04

    Rechtsstellung des mitversicherten Ehepartners in der privaten

  • BGH, 02.06.1993 - IV ZR 72/92

    Ehegatte als solcher kein Wissenserklärungsvertreter

  • OLG Köln, 02.07.2002 - 9 U 13/02

    Nichtbestehen eines Entschädigungsanspruchs aufgrund eines Verkehrsunfalls

  • LG Köln, 23.02.2012 - 24 O 405/11

    Tödliche Kokainintoxikation als Unfall im Sinne der Bedingungen einer

  • OLG Düsseldorf, 30.09.1997 - 4 U 97/96

    Vorlage falscher Rechnungen in geringer Höhe durch Vertreter des VN

  • LG Magdeburg, 14.01.2016 - 10 O 1059/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall mit Personenschaden: Anspruch auf Ersatz

    In einem weiteren Verfahren in I. Instanz vor dem Landgericht Magdeburg (9 O 1898/10) und in II. Instanz vor dem Oberlandesgericht Naumburg (9 U 66/12, Urteil vom 28.11.2013) wurde die Beklagte zur Zahlung von knapp 80.000,00 ? Schadensersatz verurteilt.

    Dies steht zwischen den Parteien außer Streit und wurde auch zuletzt im Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28.11.2013 (9 U 66/12, Seite 6) so festgestellt.

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