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   OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 33/23   

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OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 33/23 (https://dejure.org/2023,36551)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.12.2023 - 15 U 33/23 (https://dejure.org/2023,36551)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. Dezember 2023 - 15 U 33/23 (https://dejure.org/2023,36551)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Facebook-Scraping: Kein Schadensersatz nach DSGVO

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Facebook-Scraping: Kein Schadensersatz nach DSGVO

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (27)

  • OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23

    Schadensersatz für Datenleck bei Facebook

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 33/23
    Ungeachtet der Frage, ob man diese durch Auslegung ersichtliche Tatsache nicht schon für die Zulässigkeit ausreichen lassen kann (siehe etwa für einen Fall nach entsprechender Klarstellung OLG Hamm, Urt. v. 15.8.2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 48 ff. und generell OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 85 ff.), hat der Kläger zudem seinen Anspruch jedenfalls auch zulässig dahingehend konkretisiert, dass er einen Betrag von 500 Euro für das sog. Datenleck und von weiteren 500 Euro für die unzureichende Auskunft der Beklagten für angemessen hält (Bl. 319 d.A.).

    In Bezug auf die sich aus Art. 82 DSGVO grundsätzlich ergebenden Vorgaben für die Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen wegen immaterieller Schäden verweist der Senat auf die Ausführungen in den Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm vom 15.8.2023 - 7 U 19/23 - und Stuttgart vom 22.11.2023 - 4 U 20/23, jeweils juris.

    In Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich der geltend gemachte Kontrollverlust auf eine Telefonnummer bezieht, die ihrem Wesen nach nicht ohne weiteres auf strikte Geheimhaltung angelegt ist und hinsichtlich derer der Betroffene - wie hier der Kläger - auch keine in der Vergangenheit praktizierte Geheimhaltung vorgetragen hat, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten, die den Rückschluss darauf erlauben, dass der entsprechende Kontrollverlust über dieses personenbezogene Datum schon einen immateriellen Schaden darstellt (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 123, wonach ein " bloß abstrakter Kontrollverlust " nicht ausreicht).

    Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 15.8.2023 (7 U 19/23, juris Rn. 163 ff.; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 124), wonach für die vom Kläger behaupteten immateriellen Schäden in Form von Angst, Sorge und Unwohlsein jedenfalls auch objektive Beweisanzeichen vorhanden sein müssen, da andernfalls die bloße Bekundung des Betroffenen, einen immateriellen Schaden in Form belastender Gefühle erlitten zu haben, für einen Ersatzanspruch ausreichen würde.

    Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 15.8.2023 (7 U 19/23, juris, Rn. 208; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 91) im Hinblick auf die vom Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines sich aus Art. 82 DSGVO ergebenden Schadensersatzanspruchs betonten Gesichtspunkte der Äquivalenz und der Effektivität davon ausgegangen ist, dass diese Rechtsprechung zu den Anforderungen an das Feststellungsinteresse bei Verletzung eines absoluten Rechts auch auf Fälle der Verletzung des " nach Art. 82 DSGVO absolut geschützten Rechtsguts Datenschutz als (abschließende) europarechtliche Ausformung des deutschen allgemeinen Persönlichkeitsrechts " zu übertragen ist, kann diese Frage im Ergebnis hier offen bleiben.

    Soweit das OLG Stuttgart (Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 92 ff.) eine Möglichkeit künftiger immaterieller bzw. gegebenenfalls auch materieller Beeinträchtigungen mit dem Argument bejaht hat, " die (endgültig) verlorene Kontrolle über die Telefonnummer " ermögliche einen weiteren Missbrauch und es bestehe daher " evident die Möglichkeit, dass ... weitere materielle oder immaterielle Beeinträchtigungen beim Kläger eintreten könnten ", vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

    Einen über diesen konkreten Vorfall hinausgehenden allgemeinen Anspruch gegen die Beklagte, bei Betrieb ihres sozialen Netzwerkes die Vorschriften der DSGVO - insbesondere jene zur Sicherheit der Verarbeitung nach Art. 32 DSGVO - zu beachten und einzuhalten, kann der Kläger aber dann nicht mit einem Unterlassungsantrag geltend machen (nur im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 268, wonach der Unterlassungsanspruch zwar zulässig aber unbegründet sei, weil Art. 17 DSGVO allein ein Löschungsrecht bezüglich personenbezogener Daten einräumt, jedoch keine weitergehenden Rechte bezüglich der Datenverarbeitungsvorgänge an sich normiere).

    Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 101) muss die Unbestimmtheit des Antrags auch nicht etwa deshalb hingenommen werden, weil dem Kläger eine exakte Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen auf der Plattform der Beklagten nicht möglich ist und ihm andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gewährt würde.

    Daneben ist auch der Antrag zu 3b) unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob die vom Kläger begehrte Unterlassungsverpflichtung im Hinblick auf die Formulierungen " unübersichtlich " und " unvollständig " zu unbestimmt ist (verneinend OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 102).

    Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der vom Kläger gestellten Unterlassungsanträge kommt es auf die Frage, ob ein solcher Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Verarbeitung von Daten aus Art. 17 DSGVO hergeleitet werden kann und auf die weitere Frage, ob alternativ oder daneben möglicherweise auch Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht aus §§ 823, 1004 analog BGB geltend gemacht werden können (vgl. zum Streitstand die Ausführungen bei OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23 Rn. 261 ff. sowie Vorlagenfragen 1 ff. bei BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210), ebensowenig an wie auf die Frage, ob sich mit dem oben Ausgeführten nicht auch Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB herleiten lassen würden.

  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 33/23
    Ungeachtet der Frage, ob man diese durch Auslegung ersichtliche Tatsache nicht schon für die Zulässigkeit ausreichen lassen kann (siehe etwa für einen Fall nach entsprechender Klarstellung OLG Hamm, Urt. v. 15.8.2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 48 ff. und generell OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 85 ff.), hat der Kläger zudem seinen Anspruch jedenfalls auch zulässig dahingehend konkretisiert, dass er einen Betrag von 500 Euro für das sog. Datenleck und von weiteren 500 Euro für die unzureichende Auskunft der Beklagten für angemessen hält (Bl. 319 d.A.).

    In Bezug auf die sich aus Art. 82 DSGVO grundsätzlich ergebenden Vorgaben für die Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen wegen immaterieller Schäden verweist der Senat auf die Ausführungen in den Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm vom 15.8.2023 - 7 U 19/23 - und Stuttgart vom 22.11.2023 - 4 U 20/23, jeweils juris.

    Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 15.8.2023 (7 U 19/23, juris Rn. 163 ff.; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 124), wonach für die vom Kläger behaupteten immateriellen Schäden in Form von Angst, Sorge und Unwohlsein jedenfalls auch objektive Beweisanzeichen vorhanden sein müssen, da andernfalls die bloße Bekundung des Betroffenen, einen immateriellen Schaden in Form belastender Gefühle erlitten zu haben, für einen Ersatzanspruch ausreichen würde.

    Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 15.8.2023 (7 U 19/23, juris, Rn. 208; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 91) im Hinblick auf die vom Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines sich aus Art. 82 DSGVO ergebenden Schadensersatzanspruchs betonten Gesichtspunkte der Äquivalenz und der Effektivität davon ausgegangen ist, dass diese Rechtsprechung zu den Anforderungen an das Feststellungsinteresse bei Verletzung eines absoluten Rechts auch auf Fälle der Verletzung des " nach Art. 82 DSGVO absolut geschützten Rechtsguts Datenschutz als (abschließende) europarechtliche Ausformung des deutschen allgemeinen Persönlichkeitsrechts " zu übertragen ist, kann diese Frage im Ergebnis hier offen bleiben.

    Würde man die Anforderungen an den Möglichkeitsnachweis im Rahmen des § 256 Abs. 1 ZPO mit dem OLG Stuttgart (a.a.O.) so weit absenken, würde die besondere Sachentscheidungsvoraussetzung aus § 256 Abs. 1 ZPO in Fällen wie hier letztlich obsolet (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Urt. v. 15.8.2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 214 ff.).

    Ob der Kläger damit - wie das Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 15.8.2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 219 ff.) angenommen hat - in der Sache tatsächlich einen Leistungsantrag geltend macht, dessen Zulässigkeit dann an § 259 ZPO scheitert, kann dahinstehen.

    Denn jedenfalls fehlt dem Antrag in der konkret gestellten Form das notwendige Rechtsschutzbedürfnis (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 15.8.2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 236 ff.).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 33/23
    Mit diesen Angaben rügt der Kläger zwar mehr als einen bloßen Verstoß der Beklagten gegen die Vorschriften der DSGVO (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, NJW 2023, 1930).

    Sein Vortrag reicht jedoch nicht aus, um einen bei ihm entstandenen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO anzunehmen, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nach dem Recht der Mitgliedstaaten, sondern als autonomer Begriff des Unionsrechts einheitlich unionsrechtlichen auszulegen ist (EuGH, Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, NJW 2023, 1930).

    Zwar ist der Ersatz eines immateriellen Schadens nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, NJW 2023, 1930) nicht davon abhängig, dass dieser Schaden eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreitet.

    In diesem Sinne hat auch der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 4.5.2023 (C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 37) ausgeführt, dass sich aus den Formulierungen in den Erwägungsgründen 75 und 85 ("... die Risiken ... aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen (könne), die zu einem ... Schaden führen könnte" bzw. "... Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ... ein ... Schaden... nach sich ziehen (kann) ") ergebe, dass der Eintritt eines Schadens im Rahmen einer solchen Verarbeitung nur potentiell sei.

    Um daraus einen Schaden ableiten zu können, also einen Nachteil des Betroffenen, der im Sinne von Erwägungsgrund 146 konkret " erlitten " wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 58) und damit über die reine Behauptung des entsprechenden Gefühls hinausgeht, muss der Kläger konkrete Indizien vortragen und unter Beweis stellen, die eine solche psychische Beeinträchtigung seiner Person stützen können (vgl. dazu auch die Schlussanträge im Verfahren C-340/21, GRUR-RS 2023, 8707, wonach die Objektivierung einer nachweisbaren Beeinträchtigung der physischen und psychischen Sphäre oder des Beziehungslebens einer Person entscheidend ist).

    Im Hinblick auf die in diesem Verfahren formulierte Vorlagefrage Nr. 2 hat der Europäische Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 4.5.2023 (C-300/21, NJW 2023, 1930) entschieden, dass der Betroffene darzulegen und nachzuweisen hat, dass er durch die aus einem Datenschutzverstoß resultierenden negativen Folgen einen immateriellen Schaden erlitten hat.

  • BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Bestehen eines

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 33/23
    Denn die behaupteten immateriellen Schäden in Form von Angst, Sorge, Unwohlsein sowie Belästigung durch Spam-Anrufe bzw. Spam-SMS könnten, selbst wenn sie beim Kläger tatsächlich vorliegen würden und man sie im Rahmen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausreichen lassen wollte (vgl. dazu Vorlagefrage 4 im Verfahren BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210), jedenfalls nicht kausal auf einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 DSGVO zurückgeführt werden.

    Wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert, hätte der Kläger - was nach der beibehaltenen Antragsfassung aber gerade nicht gewollt ist - ggf. eine Unterlassung der konkret durch die Beklagte begangenen Verletzung verlangen können, wenn man etwa aus Art. 17 DSGVO einen Unterlassungsanspruch ableiten (vgl. Vorlagefragen 1 ff. im Verfahren BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210) bzw. einen solchen über §§ 280, 241 Abs. 2 BGB konstruieren wollte (BGH, Urt. v. 29.7.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179) und man dann etwa aus dem (unterstellten) Verstoß gegen die DSGVO bzw. die damit korrespondierenden Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr hätte ableiten können.

    Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der vom Kläger gestellten Unterlassungsanträge kommt es auf die Frage, ob ein solcher Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Verarbeitung von Daten aus Art. 17 DSGVO hergeleitet werden kann und auf die weitere Frage, ob alternativ oder daneben möglicherweise auch Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht aus §§ 823, 1004 analog BGB geltend gemacht werden können (vgl. zum Streitstand die Ausführungen bei OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23 Rn. 261 ff. sowie Vorlagenfragen 1 ff. bei BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210), ebensowenig an wie auf die Frage, ob sich mit dem oben Ausgeführten nicht auch Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB herleiten lassen würden.

    Auch die vom Bundesgerichtshof im Verfahren VI ZR 97/22 formulierten Vorlagefragen führen hier nicht zu einer Pflicht des Senats, das Verfahren auszusetzen.

  • EuGH, 25.01.2024 - C-687/21

    MediaMarktSaturn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 33/23
    Hilfsweise hat er beantragt, jedenfalls das Verfahren analog § 148 ZPO bis zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den dort anhängigen Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22 auszusetzen.

    Der Senat sieht dagegen keinen Anlass für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV oder für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22.

    Auch die Vorlagefragen im Verfahren C-687/21 sind für die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits nicht erheblich, da der Senat weder von einer mangelnden Bestimmtheit des Art. 82 DSGVO ausgeht noch über den Fall einer irrtümlichen Weitergabe von Daten in ausgedruckter Form zu entscheiden hat.

  • EuGH, 11.04.2024 - C-741/21

    juris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 33/23
    Hilfsweise hat er beantragt, jedenfalls das Verfahren analog § 148 ZPO bis zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den dort anhängigen Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22 auszusetzen.

    Der Senat sieht dagegen keinen Anlass für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV oder für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22.

    Gleiches gilt für die Vorlagefragen im Verfahren C-741/21, die sich darum drehen, ob Art. 82 DSGVO jede Beeinträchtigung der geschützten Rechtsposition umfasst bzw. wiederum Fragen der Bemessung und des Ausschlusses eines Ersatzanspruchs für immaterielle Schäden thematisieren.

  • EuGH - C-189/22 (anhängig)

    Scalable Capital

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 33/23
    Hilfsweise hat er beantragt, jedenfalls das Verfahren analog § 148 ZPO bis zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den dort anhängigen Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22 auszusetzen.

    Der Senat sieht dagegen keinen Anlass für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV oder für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22.

    Die Vorlagefragen im Verfahren C-189/22 und C-667/21 sind für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht erheblich, da sie sich mit Problemen bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadensersatzes befassen, dem Kläger jedoch nach den obigen Ausführungen schon dem Grunde nach gar kein immaterieller Schaden entstanden ist.

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 33/23
    Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84; BGH, Urt. v. 29.6.2021 - VI ZR 52/18, NJW 2021, 1330).

    Dagegen genügt bei Verletzung eines absoluten Rechts oder aber in solchen Fällen, in denen bereits ein (Teil-)Schaden eingetreten ist, die bloße Möglichkeit des Eintritts eines Schadens (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84; BGH, Urt. v. 29.6.2021 - VI ZR 52/18, NJW 2021, 1330).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-154/21

    Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 33/23
    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.1.2023 (C-154/21, NJW 2023, 973) zur Reichweite des Auskunftsanspruchs anführt, kann auch dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

    Damit korrespondiert auch sein Hinweis in der Berufungsbegründung, dass die Beklagte sein Auskunftsverlangen noch nicht vollständig erfüllt habe, weil sie ihm - entsprechend der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 12.1.2023 - C-154/21) - die konkreten Empfänger der "gescrapten" Daten noch nicht benannt habe, obwohl sie mit Hilfe von sog. Logfiles nachvollziehen könne, wann und von wem seine Telefonnummer mit den anderen Daten seines Profils zusammengeführt worden sei.

  • BGH, 29.06.2021 - VI ZR 52/18

    A) Dient der Betrieb eines einer bestimmten Person 'gewidmeten',

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 33/23
    Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84; BGH, Urt. v. 29.6.2021 - VI ZR 52/18, NJW 2021, 1330).

    Dagegen genügt bei Verletzung eines absoluten Rechts oder aber in solchen Fällen, in denen bereits ein (Teil-)Schaden eingetreten ist, die bloße Möglichkeit des Eintritts eines Schadens (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84; BGH, Urt. v. 29.6.2021 - VI ZR 52/18, NJW 2021, 1330).

  • BGH, 18.12.2015 - V ZR 160/14

    Benutzung eines kostenpflichtigen, privaten Parkplatzes:

  • BGH, 12.07.2018 - III ZR 183/17

    Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererblich

  • BGH, 15.06.2021 - VI ZR 576/19

    Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen eine

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

  • OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 9 U 34/21

    Mastercard-Priceless-Datenleck, Schadenersatzklage abgewiesen

  • BGH, 04.10.2007 - I ZR 143/04

    "Versandkosten"; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages im

  • BGH, 05.10.2021 - VI ZR 136/20

    A) Zum Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der

  • BGH, 08.05.2014 - I ZR 217/12

    Klage eines insolventen Möbelhandelsunternehmen auf Rückgewähr überzahlter

  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 19/04

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

  • BGH, 27.03.2023 - VI ZR 225/21

    Aussetzung des Verfahrens in Sachen VI ZR 225/21 (Löschung der Eintragung über

  • BGH, 28.04.2023 - V ZR 270/21

    Schlüssige Darlegung des bereits erstinstanzlich in einer den Anforderungen des §

  • BGH, 08.09.2011 - III ZR 236/10

    Amtshaftung: Verpflichtung einer Kassenärztlichen Vereinigung zur Durchführung

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

  • BGH, 17.01.2023 - VI ZR 203/22

    Stützung des Klagebegehren auf ein undifferenziertes Gemenge von Ansprüchen

  • OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 31/23

    Berufung; Berufungsbegründung; unzulässig; Textbausteine; immaterieller

    Das ermöglicht es den Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers ersichtlich, die einmal vorgefertigte Textvorlage ohne weitere Bearbeitung zu verwenden, also unabhängig davon, ob die jeweilige Klagepartei männlich oder weiblich ist (vgl. dazu bereits - in einem anderen rechtlichen Kontext - OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 33/23 , juris Rn. 37).

    Die entgegenstehende Rechtsauffassung des OLG Hamm ( Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23 , juris Rn. 162 f.; Beschluss vom 22. September 2023 - 7 U 77/23 , juris Rn. 5; Beschluss vom 27. Dezember 2023 - 7 U 104/23, nicht veröffentlicht, im Umdruck Seite 4), des OLG Köln ( Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 33/23 , juris Rn. 46), des OLG Stuttgart ( Urteil vom 22. November 2023 - 4 U 20/23 , juris Rn. 315 ff.) sowie des OLG München, Beschluss vom 23. Januar 2024 - 27 U 3696/23, nicht veröffentlicht, im Umdruck Seite 5 f.), wonach der vorgenannte Vortrag der dortigen Klagepartei (der - wie gerichtsbekannt ist - in sämtlichen der in vierstelliger Zahl bei Gerichten in Deutschland anhängigen Verfahren, die von den Prozessbevollmächtigten geführt werden, die auch den Kläger in dem vorliegenden Verfahren vertreten, identisch ist), aufgrund seiner Textbausteinmäßigkeit nicht hinreichend substantiiert sei, steht aus Sicht des Senats mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang.

    Nachdem der Senat zwischenzeitlich einen "Gesamtüberblick" über die Verfahren der vorliegenden Art bekommen sowie Kenntnis von insbesondere den Entscheidungen des OLG Hamm ( Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23 , juris Rn. 271 ff.) sowie des OLG Köln ( Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 33/23 , juris Rn. 89) erlangt hat, hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung überdacht und neu bewertet.

  • OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 77/23

    Berufung; Berufungsbegründung; unzulässig; Textbausteine

    Das ermöglicht es den Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers ersichtlich, die einmal vorgefertigte Textvorlage ohne weitere Bearbeitung zu verwenden, also unabhängig davon, ob die jeweilige Klagepartei männlich oder weiblich ist (vgl. dazu bereits - in einem anderen rechtlichen Kontext - OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 33/23 , juris Rn. 37).

    Nachdem der Senat zwischenzeitlich einen "Gesamtüberblick" über die Verfahren der vorliegenden Art bekommen sowie Kenntnis von insbesondere den Entscheidungen des OLG Hamm ( Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23 , juris Rn. 271 ff.) sowie des OLG Köln ( Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 33/23 , juris Rn. 89) erlangt hat, hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung überdacht und neu bewertet.

  • OLG Dresden, 09.04.2024 - 4 U 213/24
    Dem Vortrag der Klagepartei lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im Hinblick auf die konkret betroffenen Daten und sein Verhalten noch ein materieller Schaden drohen könnte (vergleiche auch OLG Hamm, Urteil vom 15 2823 - 7 U 19/23 - juris, Rn. 214 ff., so auch OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 33/23 - juris).
  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1168/23
    Dem Vortrag der Klagepartei lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im Hinblick auf die konkret betroffenen Daten und sein Verhalten noch ein materieller Schaden drohen könnte (vergleiche auch OLG Hamm, Urteil vom 15 2823 - 7 U 19/23 - juris, Rn. 214 ff., so auch OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 33/23 - juris).
  • OLG Hamm, 21.12.2023 - 7 U 137/23

    Aussetzung; Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Fortbildung des Rechts;

    Das Urteil des EuGH vom 14.12.2023 - C-340/21 (BeckRS 2023, 35786) und das Urteil des OLG Stuttgart vom 22.11.2023 - 4 U 20/23 (GRUR-RS 2023, 32883) geben dem Senat keine Veranlassung zur Aufgabe seiner Rechtsauffassung (OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505), dass im Rahmen eines Anspruchs aus Art. 82 DSGVO ein mit einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung als negative Folge einhergehender Kontrollverlust als solcher die Annahme eines immateriellen Schadens nicht trägt (so auch nachgehend veröffentlicht OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 33/23, GRUR-RS 2023, 36757).
  • OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1634/23
    Dem Vortrag der Klagepartei lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im Hinblick auf die konkret betroffenen Daten und sein Verhalten noch ein materieller Schaden drohen könnte (vergleiche auch OLG Hamm, Urteil vom 15 2823 - 7 U 19/23 - juris, Rn. 214 ff., so auch OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 33/23 - juris).
  • OLG Celle, 29.04.2024 - 5 W 19/24

    Streitwert; Cyberangriff; Hackerangriff; immaterieller Schadensersatz;

    Nachdem der Senat zwischenzeitlich einen "Gesamtüberblick" über die Verfahren der vorliegenden Art bekommen sowie Kenntnis von insbesondere den Entscheidungen des OLG Hamm ( Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23 , juris Rn. 271 ff.) sowie des OLG Köln ( Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 33/23 , juris Rn. 89) erlangt hat, hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung überdacht und neu bewertet.
  • LG Dortmund, 24.01.2024 - 3 O 37/23

    Meta, Scraping, Darlegung, Schaden, Streitwert

    Angesichts des nicht ansatzweise substantiierten Vorbringens bestand für das Gericht auch keine Veranlassung, den Kläger ergänzend persönlich anzuhören; dies wäre auf eine Ausforschung hinausgelaufen (so auch: OLG Köln, Urt. v. 07.12.2023 - 15 U 108/23 - GRUR-RS 2023, 37546, Rn. 38; Urt. v. 07.12.2023 - 15 U 67/23 - GRUR-RS 2023, 37347, Rn. 38; Urt. v. 07.12.2023 - 15 U 33/23 - GRUR-RS 2023, 36757, Rn. 38; Urt. v. 07.12.2023 - 15 U 99/23 - GRUR-RS 2023, 37562, Rn. 43).
  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1396/23
    Im Hinblick darauf, dass vier Jahre nach dem Scraping-Vorfall und dem unbefugten Zugriff Dritter auf die Daten ein kausaler materieller Schaden nicht entstanden ist und auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Klagepartei eine Gefährdung ihres Vermögens drohen könnte, kann nach alledem davon ausgegangen werden, dass mit dem Eintritt eines materiellen Schadens nicht mehr zu rechnen ist und sämtliche ihrer Befürchtungen zur künftigen Schadensentwicklung rein theoretischer Natur sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn. 215 - juris, OLG Köln, Urteil vom 7.12.2023 - 15 U 33/23; vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023 - 4 U 709/23 - juris).
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