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   OLG Köln, 08.11.2023 - 2 U 13/23   

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https://dejure.org/2023,41403
OLG Köln, 08.11.2023 - 2 U 13/23 (https://dejure.org/2023,41403)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.11.2023 - 2 U 13/23 (https://dejure.org/2023,41403)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. November 2023 - 2 U 13/23 (https://dejure.org/2023,41403)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2024, 370
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Aachen, 06.06.2023 - 12 O 161/23
    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2023 - 2 U 13/23
    Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das am 05.01.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 161/23 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin nunmehr, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das am 05.01.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 161/23 - abzuändern und wie folgt neu zu fassen:.

  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 210/06

    Frist für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung mit dem Ziel

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2023 - 2 U 13/23
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2007 - V ZR 210/06 -, juris, Rn. 12f. m.w.N.) ist eine Anpassung der Anträge seitens der im ersten Rechtszug erfolgreichen Klagepartei grundsätzlich im Wege der Anschlussberufung möglich.
  • BGH, 12.01.2006 - VII ZR 73/04

    Übergang vom Kostenvorschuss zur Kostenerstattung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2023 - 2 U 13/23
    Einer Anschlussberufung bedarf es jedoch dann nicht, wenn der Berufungsbeklagte mit dem geänderten Klageantrag nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreichen will (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 73/04 -, juris, Rn. 9 m.w.N.).
  • EuGH, 08.06.2017 - C-54/16

    Vinyls Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2023 - 2 U 13/23
    Während die Verwalterin, hier die Klägerin, die die Anfechtung geltend machen will, deren Voraussetzungen nach der lex fori concursus darlegen und ggf. beweisen muss, ist es Sache der Beklagten, den Nachweis, dass eine andere Rechtsordnung als die lex fori concursus die lex causae stellt und dass die angegriffene Rechtshandlung nach diesem Recht nicht anfechtbar ist, zu führen (zur Vorgängervorschrift EG-VO 1346/2000: EuGH, Urteil vom 15.N02.2015 - C-310/14, NZI 2015, 954-957, Rn. 31 nach juris; EuGH, Urteil vom 08.06.2017 - C-54/16, NZI 2017, 633-637, Rn. 34 ff. nach juris).
  • BGH, 06.02.2020 - IX ZR 5/19

    Gläubigerbenachteiligung: ausreichende Insolvenzmasse ohne Rückgewähr anfechtbar

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2023 - 2 U 13/23
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - IX ZR 5/19 -, juris) spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass in einem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen.
  • BGH, 16.07.1999 - V ZR 56/98

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages; Ausgleich für wertsteigernde

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2023 - 2 U 13/23
    Soweit sie erstmals - und somit verspätet - im Schriftsatz vom 12.09.2023 ausführen, das Landgericht hätte einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen, und damit wohl geltend machen wollen, dass die Nichtgeltendmachung in der ersten Instanz nicht auf ihrer eigenen Nachlässigkeit beruhe, sondern in die Sphäre des Gerichts falle, hilft ihnen dies nicht weiter, da es nicht Aufgabe des Gerichts im Sinne einer allgemeinen Beratungs- oder gar Fürsorgepflicht ist, die Parteien auf materielle Gestaltungsrechte oder Einreden hinzuweisen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Juli 1999 - V ZR 56/98 -, juris; auch Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 139 Rn. 17 m.w.N.).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-310/14

    Nike European Operations Netherlands - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2023 - 2 U 13/23
    Während die Verwalterin, hier die Klägerin, die die Anfechtung geltend machen will, deren Voraussetzungen nach der lex fori concursus darlegen und ggf. beweisen muss, ist es Sache der Beklagten, den Nachweis, dass eine andere Rechtsordnung als die lex fori concursus die lex causae stellt und dass die angegriffene Rechtshandlung nach diesem Recht nicht anfechtbar ist, zu führen (zur Vorgängervorschrift EG-VO 1346/2000: EuGH, Urteil vom 15.N02.2015 - C-310/14, NZI 2015, 954-957, Rn. 31 nach juris; EuGH, Urteil vom 08.06.2017 - C-54/16, NZI 2017, 633-637, Rn. 34 ff. nach juris).
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