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   OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 141/15   

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OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 141/15 (https://dejure.org/2017,63138)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.02.2017 - 10 UF 141/15 (https://dejure.org/2017,63138)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - 10 UF 141/15 (https://dejure.org/2017,63138)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Köln, 26.02.2014 - 10 UF 61/13
    Auszug aus OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 141/15
    Der Beschluss des OLG Köln vom 26.2.2014 - 10 UF 61/13 - wird wie folgt abgeändert:.

    Mit Senatsbeschluss vom 26.2.2014 - 10 UF 61/13 - wurde der Antragsteller in Abänderung des im Scheidungsverbund ergangenen Unterhaltsbeschlusses vom 16.5.2012 - 10 UF 134/11 - zur Zahlung nachehelichen Unterhalts wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB zuletzt in Höhe von 1.983,00 Euro (1.708,00 Euro Elementarunterhalt und 275, 00 Euro Altersvorsorge) verpflichtet.

    Mit Antrag vom 16.7.2014, zu einem Zeitpunkt, als das zweite güterrechtliche Verfahren (- 227 F 382/14 - Amtsgericht Aachen) noch nicht abgeschlossen war, hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Abänderung des Senatsbeschlusses vom 26.2.2014 - 10 UF 61/13 - dahin gehend begehrt, dass er ab dem 1.1.2015 nicht mehr zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sei.

    Zur Begründung hat das Amtsgericht - unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 26.2.2014 - 10 UF 61/13 - im Wesentlichen ausgeführt, dass der Abänderungsantrag verfrüht gestellt worden sei, da mangels Abschluss des gesamten güterrechtlichen Verfahrens nicht festgestellt werden könne, ob und in welchem Umfang ehebedingte Nachteile entstanden seien.

    Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 30.6.2015 - 13 F 188/14 - nach den erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden, wonach beantragt wird, unter Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 26.2.2014 - 10 UF 61/13 -/Amtsgericht - Familiengericht - Aachen - 227 F 270/12 - zu entscheiden, dass er mit Wirkung ab dem 1.1.2015 nicht mehr verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen, hilfsweise ab diesem Zeitpunkt den Unterhalt auf den angemessenen Bedarf herabzusetzen.

    Der Antragsteller kann nach § 238 FamFG Abänderung des mit Senatsbeschluss vom 26.2.2014 - 10 UF 61/13 - titulierten nachehelichen Elementarunterhalts im tenorierten Umfang verlangen.

  • AG Eschweiler, 30.06.2015 - 13 F 188/14

    Abänderung des Titels über den nachehelichen Unterhalt bei wesentlichen

    Auszug aus OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 141/15
    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 30.6.2015 - 13 F 188/14 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Das Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler hat mit Beschluss vom 30.6.2015 - 13 F 188/14 - den Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.

    Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 30.6.2015 - 13 F 188/14 - nach den erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden, wonach beantragt wird, unter Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 26.2.2014 - 10 UF 61/13 -/Amtsgericht - Familiengericht - Aachen - 227 F 270/12 - zu entscheiden, dass er mit Wirkung ab dem 1.1.2015 nicht mehr verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen, hilfsweise ab diesem Zeitpunkt den Unterhalt auf den angemessenen Bedarf herabzusetzen.

  • BGH, 11.07.2012 - XII ZR 72/10

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Angemessene Erwerbstätigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 141/15
    Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (BGH, Urteil vom 11.7.2012 - XII ZR 72/10 -, FamRZ 2012, 1483 Rn. 40).

    Dabei kann sich der Unterhaltsberechtigte im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch des Hinweises auf vergleichbare Karriereverläufe bedienen, um sein Vorbringen zu den seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen plausibel zu machen (BGH, Urteil vom 11.7.2012 - XII ZR 72/10 -, FamRZ 2012, 1483 Rn. 42; vgl. auch BGH, Urteil vom 26.10.2011 - XII ZR 162/09 -, FamRZ 2012, 93 Rn. 24).

  • AG Aachen, 17.04.2015 - 227 F 382/14

    Zahlungsanspruch auf weiteren Zugewinnausgleich durch das hälftige Ansetzen des

    Auszug aus OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 141/15
    Mit Antrag vom 30.10.2014 machte die Antragsgegnerin ein weiteres Zugewinnausgleichsverfahren anhängig, in dem das Amtsgericht - Familiengericht - Aachen der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 17.4.2015 - 227 F 382/14 - einen weiteren Zugewinnausgleich in Höhe von 7.218,23 Euro zusprach.

    Mit Antrag vom 16.7.2014, zu einem Zeitpunkt, als das zweite güterrechtliche Verfahren (- 227 F 382/14 - Amtsgericht Aachen) noch nicht abgeschlossen war, hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Abänderung des Senatsbeschlusses vom 26.2.2014 - 10 UF 61/13 - dahin gehend begehrt, dass er ab dem 1.1.2015 nicht mehr zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sei.

  • OLG Köln, 16.05.2012 - 10 UF 134/11
    Auszug aus OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 141/15
    Mit Beschwerdeentscheidung des Senats vom 16.5.2012 - 10 UF 134/11 - (GA Bl. 30 ff.) wurde der Antragsteller zu Unterhaltszahlungen als Krankheitsunterhalt von zuletzt 1.052,00 Euro als Elementarunterhalt und 275, 00 Euro als Altersvorsorgeunterhalt verpflichtet.

    Mit Senatsbeschluss vom 26.2.2014 - 10 UF 61/13 - wurde der Antragsteller in Abänderung des im Scheidungsverbund ergangenen Unterhaltsbeschlusses vom 16.5.2012 - 10 UF 134/11 - zur Zahlung nachehelichen Unterhalts wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB zuletzt in Höhe von 1.983,00 Euro (1.708,00 Euro Elementarunterhalt und 275, 00 Euro Altersvorsorge) verpflichtet.

  • BGH, 12.01.2011 - XII ZR 83/08

    Kindes- und nachehelicher Ehegattenunterhalt: Anrechnung des Einkommens aus

    Auszug aus OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 141/15
    Auch wenn der Antragsteller wegen der sich darstellenden unzureichenden eigenen Altersvorsorge voraussichtlich über die Regelaltersgrenze hinweg seinen Beruf weiterhin ausüben wird, handelt es sich um eine überobligatorische Tätigkeit mit der Folge, dass dieses Einkommen nur nach den Grundsätzen von Treu und Glauben für den Unterhalt heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.1.2011 - XII ZR 83/08 -, juris, Rn. 17, 23).
  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Auszug aus OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 141/15
    Eine Kompensation über den durchgeführten Versorgungsausgleich findet nicht statt, da aus denen der Antragsgegnerin übertragenen Anwartschaften aus der Ärzteversorgung keine Erwerbsminderungsrente gewährt wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10 -, nach juris: 37 f.).
  • BGH, 11.11.2015 - XII ZB 7/15

    Verfahren auf Trennungsunterhalt: Aufstockungsunterhalt wegen Vorwegabzugs des

    Auszug aus OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 141/15
    Die Überzahlungen sind zeitbezogen geltend zu machen, eine Angabe der (Mindest-)Gesamtsumme ist insoweit nicht ausreichend (vgl. für den Fall von Geltendmachung des Unterhalts BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - XII ZB 7/15 -, juris: Rn. 24).
  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 131/07

    Abgrenzung von Krankheitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt; Befristung des

    Auszug aus OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 141/15
    Bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags im Juni 2006 (zur Berechnung der Ehezeit vgl. BGH, FamRZ 2009, 406) dauerte die am 8.9.1989 geschlossene Ehe nahezu 16 Jahre und 10 Monate an.
  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 229/11

    Nachehelicher Unterhalt: Nachträgliche Erhöhung des nach dem Auskunftsbegehren

    Auszug aus OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 141/15
    Folglich hätte die Antragsgegnerin ohne Ehe und Familie ab dem Bezug von der Rente wegen voller Erwerbsminderung auch keine Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgebaut (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7.11.2012 - XII ZB 229/11 -, juris Rn. 45 f.).
  • BGH, 20.10.2010 - XII ZR 53/09

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung ehebedingter Nachteile bei der

  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 309/11

    Nachehelicher Unterhalt: Begrenzung des Anspruchs auf Krankheitsunterhalt

  • BGH, 16.02.2011 - XII ZR 108/09

    Nachehelicher Unterhalt: Ehebedingte Nachteile wegen Kinderbetreuung und

  • BGH, 26.10.2011 - XII ZR 162/09

    Nachehelicher Unterhalt: Sekundäre Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten

  • OLG Hamm, 18.06.2009 - 2 UF 6/09

    Krankenvorsorgeunterhalt; Kosten einer privaten Krankenversicherung als

  • OLG Köln, 10.11.2015 - 4 UF 257/13

    Begriff des ehebedingten Nachteils i.S. von § 1587b BGB

  • OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 85/15

    Gerichtliche Kontrolle eines Ehevertrages hinsichtlich des Anspruchs auf

  • KG, 02.10.2012 - 13 UF 174/11

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Zumutbarkeit der Wahl einer günstigeren

  • OLG Köln, 13.03.2003 - 14 WF 5/03

    Feststellungsinteresse für Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht; einstweilige

  • OLG Köln, 01.04.2016 - 10 UF 81/15

    Kostenentscheidung im Umgangsverfahren

  • OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 85/15

    Gerichtliche Kontrolle eines Ehevertrages hinsichtlich des Anspruchs auf

    In einem weiteren Abänderungsverfahren auf Antrag des Antragsgegners hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 10 UF 141/15 die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners März 2015 stufenweise herabgesetzt und teilweise befristet.

    Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, dass anders als von der Antragstellerin dargestellt und den Entscheidungen über ihre Unterhaltsansprüche zugrundeliegend, diese nach der Trennung arbeitsfähig gewesen sei, wie sich in dem ebenfalls beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahren - 10 UF 141/15 - bezüglich der von ihm begehrten Unterhaltsabänderung durch Vorlage dort zur Akte gereichten ärztlichen Gutachten und Attesten ergebe.

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