Rechtsprechung
OLG Köln, 18.08.2015 - I-9 U 120/14 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Leistungsfreiheit des Luftfahrt-Haftpflichtversicherers wegen der Überlassung eines Hubschraubers in die Obhut eines Anbieters gewerblicher Hubschrauberflüge
- ra.de
- rewis.io
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VVG § 23; VVG § 26; VVG § 117 Abs. 3 S. 2
Gefahrerhöhung durch Ausscheiden des einzigen Berufspiloten bei einem Anbieter gewerblicher Hubschrauberflüge - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
VVG § 23 ; VVG § 26 ; VVG § 117 Abs. 3 S. 2
Leistungsfreiheit des Luftfahrt-Haftpflichtversicherers wegen der Überlassung eines Hubschraubers in die Obhut eines Anbieters gewerblicher Hubschrauberflüge - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- versr.de (Kurzinformation)
Gefahrerhöhung durch Ausscheiden des einzigen Berufspiloten bei einem Anbieter gewerblicher Hubschrauberflüge
Verfahrensgang
- LG Köln, 23.06.2014 - 24 O 12/14
- OLG Köln, 18.08.2015 - I-9 U 120/14
Papierfundstellen
- VersR 2016, 1435
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.09.2014 - IV ZR 322/13
Versicherung einer Photovoltaikanlage auf einem Scheunendach: Zerstörung der …
Auszug aus OLG Köln, 18.08.2015 - 9 U 120/14
Die Gefahrerhöhung durch das Überlassen des versicherten Hubschraubers an die I nach dem Ausscheiden des Berufspiloten und Leiters der Außenstelle in P ab spätestens Mitte Juni 2010 bis zum streitgegenständlichen Absturz am 24.10.2010 stellt einen Zustand erhöhter Gefahr von einer solchen Dauer dar, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden konnte, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet war (BGH, Urteile vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09, vom 10. September 2014 - IV ZR 322/13 -, zitiert nach juris).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.9.2014 - IV ZR 322/13) ist zwischen der willentlichen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG und dem zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 26 Abs. 1 S. 1 VVG führenden Verschuldens wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung zu differenzieren.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird hieraus zumindest auch bedingt vorsätzlich auf eine Gefahrerhöhung schließen (BGH Urteil vom 10.9.2014 - IV ZR 322/13 m. w. N.).
Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer realisiert, dass sich durch sein Handeln oder Unterlassen die tatsächlichen Umstände so geändert haben, dass der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher wird (BGH Urteil vom 10.9.2014 - IV ZR 322/13).
- BGH, 14.05.2014 - IV ZR 288/12
Haftpflichtversicherungsschutz für Folgen des Unfalls bei Flugschau in Eisenach …
Auszug aus OLG Köln, 18.08.2015 - 9 U 120/14
Sie stützt ihre Berufung auf eine kurz vor Verkündung des angefochtenen Urteils ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.5.2014 - IV ZR 288/12 -.Aus der Regelung in § 4 Ziffer I. Nr. 3 AHB-2008 folgt - unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung in der Entscheidung des BGH vom 14.5.2014 (IV ZR 288/12, juris), dass bei Abschluss des Versicherungsvertrages davon ausgegangen wurde, dass der versicherte Hubschrauber nur durch Piloten geführt werden darf, die über die gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis und Befähigung für den jeweiligen Flug verfügen.
Der Entscheidung des BGH vom 14.5.2014 (IV ZR 288/12) ist nicht zu entnehmen, dass die allgemeinen Vorschriften gemäß § 23 ff. VVG auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden sollen.
- BGH, 16.06.2010 - IV ZR 229/09
Gastronomie-Versicherer muss nicht das erhöhte Risiko einer Schutzgelderpressung …
Auszug aus OLG Köln, 18.08.2015 - 9 U 120/14
Die Gefahrerhöhung durch das Überlassen des versicherten Hubschraubers an die I nach dem Ausscheiden des Berufspiloten und Leiters der Außenstelle in P ab spätestens Mitte Juni 2010 bis zum streitgegenständlichen Absturz am 24.10.2010 stellt einen Zustand erhöhter Gefahr von einer solchen Dauer dar, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden konnte, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet war (BGH, Urteile vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09, vom 10. September 2014 - IV ZR 322/13 -, zitiert nach juris).