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   OLG Köln, 26.08.2020 - II-10 UF 114/19   

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https://dejure.org/2020,52360
OLG Köln, 26.08.2020 - II-10 UF 114/19 (https://dejure.org/2020,52360)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.08.2020 - II-10 UF 114/19 (https://dejure.org/2020,52360)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. August 2020 - II-10 UF 114/19 (https://dejure.org/2020,52360)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • familienrecht-deutschland.de

    Leistungsverweigerungsrecht bezüglich der Zugewinnausgleichforderung wegen grober Unbilligkeit; Berücksichtigung von Steuererstattungen und/oder -nachzahlungen im Zugewinn; wertmindernde Berücksichtigung der Möglichkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung nach den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 286 ; BGB § 1381
    Beschwerde gegen einen Ausspruch zum Zugewinn; Bewertung einer Immobilie im Zugewinn; Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei der Immobilienbewertung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 506
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • AG Aachen, 18.06.2019 - 222 F 98/17
    Auszug aus OLG Köln, 26.08.2020 - 10 UF 114/19
    Unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird auf die Be-schwerde des Antragsgegners im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 18.06.2019 - 222 F 98/17 -im Ausspruch zum Zugewinn dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, 25.316,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragstellerin zu zahlen.

    Am 15.01.2001 erhielt der Antragsgegner Leistungen der niederländischen Arbeitslosenversicherung (GAG) in Höhe von 1.449,58 Gulden sowie am 02.02.2001 in Höhe von 1.989,06 Gulden für die Zeit vom 15.12.2000 bis zum 12.01.2001; eine Steuererstattung in Höhe von 728, 00 EUR für 1999 erfolgte in 2000, eine Steuererstattung in Höhe von 4.444,32 EUR für das Steuerjahr 2000 erfolgte mit Datum 28.04.2001 (Bl. 192 d.A. AG Aachen 222 F 98/17 GÜ).

    Hinsichtlich des Anfangsvermögens des Antragsgegners übersieht sein - neuerlicher - Verweis auf die Behauptung, den PKW Opel B im September 2000 für 5.000 DM gekauft zu haben, dass zum einen schon die Höhe des Kaufpreises bestritten worden und zum zweiten auch lediglich durch einen Tagebucheintrag der Mutter "belegt" worden ist (Bl. 241 d.A. AG Aachen 222 F 98/17 GÜ), maßgebend aber ein individuell ausgehandelter Kaufpreis, sollte er 5.000 DM betragen haben, nichts darüber aussagen muss, ob dieser Preis (gerade bei Abkauf von einem Freund) voll wertangemessen gewesen ist.

  • BGH, 02.02.2011 - XII ZR 185/08

    Zugewinnausgleich: Bewertung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis bei

    Auszug aus OLG Köln, 26.08.2020 - 10 UF 114/19
    Die Vorfälligkeitsentschädigung ist - anders als der Antragsgegner meint - auch nicht entsprechend den Grundsätzen zur latenten Steuerlast (BGH, Urt. v. 02.02.2011 - XII ZR 185/08, FamRZ 2011, 1372) abzugsfähig.

    Klärungsbedürftig ist vorliegend im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, latente Steuern bei der Bewertung von Unternehmen im Zugewinn zu berücksichtigen (Urt. v. 02.02.2011 - XII ZR 185/08, FamRZ 2011, 368), die Frage, ob - was der Senat verneint - die dort aufgeworfenen Grundsätze dazu führen, zwingend auch eine Vorfälligkeitsentschädigung bei der Immobilienbewertung zu berücksichtigen.

  • BGH, 06.11.2019 - XII ZB 311/18

    Zugewinnausgleich: Behandlung einer gesamtschuldnerischen Darlehensverpflichtung

    Auszug aus OLG Köln, 26.08.2020 - 10 UF 114/19
    Bei der Bewertung der Immobilie im Zugewinn ist nämlich der Grundstückswert als Aktivposten und die noch offene Darlehensvaluta als Passivposten auszuweisen (BGH, Urt. v. 06.11.2019 - XII ZB 311/18, FamRZ 2020, 231), wobei lediglich die Restschuld, nicht aber die - im späteren Verlauf hierauf noch zu zahlenden - Zinsen abzugsfähig sind (OLG München, Beschl. v. 22.06.2004 - 16 UF 887/04, FamRZ 2005, 549; Gerhardt/Schulz, FamRZ 2005, 317 (319)), da die erst in der Zukunft fällig werdenden Zinsen nicht im Endvermögen bilanziert werden (Müko-Koch, 8. Aufl. (2019), § 1375, Rn. 42).
  • BGH, 08.01.1976 - III ZR 146/73

    Aufrechnung gegenüber einem neuen Gläubiger (Zessionar) - Fälligwerden der

    Auszug aus OLG Köln, 26.08.2020 - 10 UF 114/19
    Die (generelle) Möglichkeit, in einem laufenden Verfahren nach dessen Abschluss einer Kostenforderung der Gegenseite ausgesetzt zu sein, und der Umstand, dass der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ab Rechtshängigkeit - unter der aufschiebenden Bedingung einer Kostenentscheidung zu Lasten der Partei - entsteht (BGH Urt. v. 08.01.1976 - III ZR 146/73, MDR 1976, 475), rechtfertigen aber nicht schon eine Bilanzierung bei einem Stichtag vor Erlass der Kostengrundentscheidung, zumal in diesem Fall - und letztlich solcherart auf Null saldierend - im Gegenzug auch die Möglichkeit des eigenen Obsiegens mit der Folge eines eigenen Kostenerstattungsanspruchs nach Verfahrensabschluss auch schon zu einem Zeitpunkt vor Kostengrundentscheidung als aktive Forderung bilanziert werden müsste.
  • BGH, 05.01.2011 - XII ZB 152/10

    Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde zum BGH gegen die Ablehnung eines Antrages

    Auszug aus OLG Köln, 26.08.2020 - 10 UF 114/19
    Klärungsbedürftig ist vorliegend im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, latente Steuern bei der Bewertung von Unternehmen im Zugewinn zu berücksichtigen (Urt. v. 02.02.2011 - XII ZR 185/08, FamRZ 2011, 368), die Frage, ob - was der Senat verneint - die dort aufgeworfenen Grundsätze dazu führen, zwingend auch eine Vorfälligkeitsentschädigung bei der Immobilienbewertung zu berücksichtigen.
  • OLG München, 22.06.2004 - 16 UF 887/04

    Verbot der Doppelverwertung von Schulden bei Unterhalt und Zugewinn

    Auszug aus OLG Köln, 26.08.2020 - 10 UF 114/19
    Bei der Bewertung der Immobilie im Zugewinn ist nämlich der Grundstückswert als Aktivposten und die noch offene Darlehensvaluta als Passivposten auszuweisen (BGH, Urt. v. 06.11.2019 - XII ZB 311/18, FamRZ 2020, 231), wobei lediglich die Restschuld, nicht aber die - im späteren Verlauf hierauf noch zu zahlenden - Zinsen abzugsfähig sind (OLG München, Beschl. v. 22.06.2004 - 16 UF 887/04, FamRZ 2005, 549; Gerhardt/Schulz, FamRZ 2005, 317 (319)), da die erst in der Zukunft fällig werdenden Zinsen nicht im Endvermögen bilanziert werden (Müko-Koch, 8. Aufl. (2019), § 1375, Rn. 42).
  • OLG Brandenburg, 09.10.2019 - 13 UF 167/19

    Zugewinnausgleich - Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienveräußerung

    Auszug aus OLG Köln, 26.08.2020 - 10 UF 114/19
    Nicht nur, dass sie denknotwendig ausscheidet, wenn der Ausgleichsberechtigte die Immobilie behält (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.10.2019 - 13 UF 167/19, FamRZ 2020, 741), sie wäre auch - beispielhaft benannt - vermeidbar, wenn eine andere Immobilie kreditiert würde, und könnte schließlich (anders als eine Steuerschuld) als Ergebnis einer Einigung zwischen Darlehensgeber und -nehmer entfallen.
  • LG Marburg, 08.10.2004 - 3 T 210/04

    Voraussetzungen eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensverfügungen des

    Auszug aus OLG Köln, 26.08.2020 - 10 UF 114/19
    Bei der Bewertung der Immobilie im Zugewinn ist nämlich der Grundstückswert als Aktivposten und die noch offene Darlehensvaluta als Passivposten auszuweisen (BGH, Urt. v. 06.11.2019 - XII ZB 311/18, FamRZ 2020, 231), wobei lediglich die Restschuld, nicht aber die - im späteren Verlauf hierauf noch zu zahlenden - Zinsen abzugsfähig sind (OLG München, Beschl. v. 22.06.2004 - 16 UF 887/04, FamRZ 2005, 549; Gerhardt/Schulz, FamRZ 2005, 317 (319)), da die erst in der Zukunft fällig werdenden Zinsen nicht im Endvermögen bilanziert werden (Müko-Koch, 8. Aufl. (2019), § 1375, Rn. 42).
  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus OLG Köln, 26.08.2020 - 10 UF 114/19
    Der Antragsgegner ist für sein Anfangsvermögen darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2005 - XII ZR 301/02, FamRZ 2005, 1660) und muss dieses daher darlegen und in dem für § 286 ZPO brauchbaren Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, Urt. v. 17.02.1970 - III ZR 139/67, NJW 1970, 946; BGH, Urt. v.18.04.1977 - VIII ZR 286/75, VersR 1977, 721; BGH, Urt. v. 14.12.1993 - VI ZR 221/92, NJW-RR 1994, 567), beweisen.
  • BGH, 16.10.2013 - XII ZB 277/12

    Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich

    Auszug aus OLG Köln, 26.08.2020 - 10 UF 114/19
    Die grobe Unbilligkeit stellt auf Ergebnisse ab, die mit den Grundlagen des Zugewinnausgleichs in Widerspruch stehen und deshalb das Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise verletzen (vgl. BGH, Urt. v. 09.10.2013 - XII ZR 125/12, FamRZ 2013, 1954; BGH, Beschl. v. 16.10.2013 - XII ZB 277/12, FamRZ 2014, 24).
  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 101/89

    Verkündung des Urteils im Anschluß an Beweisaufnahme; Zustellung der

  • BGH, 09.10.2013 - XII ZR 125/12

    Zugewinnausgleich: Annahme einer unbilligen Härte bei ungewöhnlich langer

  • BGH, 20.07.2005 - XII ZR 301/02

    Darlegungs- und Beweislast des zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten

  • BGH, 30.04.1992 - IX ZR 233/90

    Allgemeines Veräußerungsverbot bei Auslandsvermögen - Ermittlung ausländischen

  • OLG Dresden, 25.06.2010 - 24 UF 800/09

    Einbeziehung von Steuererstattungsansprüchen in den Zugewinnausgleich

  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 221/92

    Überzeugungsbildung des Tatrichters

  • BGH, 18.04.1977 - VIII ZR 286/75

    Beweis rechtzeitigen Eingangs - Schriftstücke

  • OLG Köln, 02.05.1994 - 27 U 23/94

    Einkommensteuer; Steuererstattung nach Ehescheidung

  • KG, 30.11.1981 - 22 U 5430/80

    Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Ersatz materieller und

  • OLG Koblenz, 03.06.1987 - 13 WF 607/87
  • BGH, 08.12.2021 - XII ZB 402/20

    A) Ist ein Steuererstattungsanspruch beim Eintritt des Güterstandes noch nicht

    Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2021, 506 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:.
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