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   OLG Köln, 28.10.2021 - 12 U 216/20   

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OLG Köln, 28.10.2021 - 12 U 216/20 (https://dejure.org/2021,50824)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.10.2021 - 12 U 216/20 (https://dejure.org/2021,50824)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. Oktober 2021 - 12 U 216/20 (https://dejure.org/2021,50824)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Zahlung aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft; Unwirksamkeit eines Widerrufs; Begriff des kausalen Saldos

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Genehmigungsfiktion des Rechnungsabschlusses bei fehlendem Hinweis; Einwendungsausschluss nach § 676b Abs. 2 BGB auch gegenüber Zins- und Gebührenansprüchen der Bank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 1803
  • WM 2022, 661
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 28.05.1991 - XI ZR 214/90

    Darlegungspflicht bei Geltendmachung eines Kontokorrentsaldos ohne Anerkenntnis;

    Auszug aus OLG Köln, 28.10.2021 - 12 U 216/20
    Liegt ein Saldoanerkenntnis des Hauptschuldners zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht vor, kann die Gläubigerin ihren geltend gemachten Anspruch auf den sog. kausalen Saldo (vgl. § 355 Abs. 3 HGB) nur in der Weise begründen, dass sie - ausgehend vom letzten anerkannten Saldo - ihre in die Abrechnung einbezogenen Einzelansprüche und Leistungen im Einzelnen darlegt und beweist (BGH, Urteil vom 04.07.1985, IX ZR 135/84, juris Rn. 43; BGH, Urteil vom 28.05.1991, XI ZR 214/90, juris Rn. 13).

    Dabei muss sie unter Einschluss aller von ihr akzeptierten Passivposten so vortragen, dass das Gericht die eingeklagte Saldoforderung rechnerisch nachvollziehen und überprüfen kann (BGH, Urteil vom 28.05.1991, XI ZR 214/90, juris Rn. 13 a. E.; BGH Beschluss vom 22.01.2013, XI ZR 471/11, juris Rn. 9).

    Ein solcher Vortrag erfordert nicht stets eine gesonderte Darlegung jeder einzelnen in das Kontokorrent eingestellten Forderung vom Beginn des Kontokorrentverhältnisses an; eine solche Darlegung ist vielmehr nur dann und insoweit geboten, als der Beklagte den Saldo - global oder unter Angabe von Einzelheiten - bestreitet, denn dadurch wird der klägerische Vortrag zum Saldo unklar und lässt den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Anspruchs nicht mehr zu (BGH, Urteil vom 28.05.1991, XI ZR 214/90, juris Rn. 16).

  • BGH, 04.07.1985 - IX ZR 135/84

    Rechtsfolgen der Kündigung einer unbefristeten Kreditbürgschaft

    Auszug aus OLG Köln, 28.10.2021 - 12 U 216/20
    Als Gläubigerin der von ihr geltend gemachten Hauptforderung muss die Klägerin deren Begründung, Umfang und Fortbestand darlegen und beweisen (BGH, Urteil vom 04.07.1985, IX ZR 135/84, juris Rn. 38).

    Sind Ansprüche aus einem Kontokorrentverhältnis verbürgt, haftet der Bürge auch für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus dem Saldoanerkenntnis und muss dieses gegen sich gelten lassen (BGH, Urteil vom 04.07.1985, IX ZR 135/84, juris Rn. 40; BGH Urteil vom 18.12.2001, XI ZR 360/00, juris Rn. 15).

    Liegt ein Saldoanerkenntnis des Hauptschuldners zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht vor, kann die Gläubigerin ihren geltend gemachten Anspruch auf den sog. kausalen Saldo (vgl. § 355 Abs. 3 HGB) nur in der Weise begründen, dass sie - ausgehend vom letzten anerkannten Saldo - ihre in die Abrechnung einbezogenen Einzelansprüche und Leistungen im Einzelnen darlegt und beweist (BGH, Urteil vom 04.07.1985, IX ZR 135/84, juris Rn. 43; BGH, Urteil vom 28.05.1991, XI ZR 214/90, juris Rn. 13).

  • OLG Schleswig, 28.04.2016 - 5 U 36/15

    Geschäftsunfähigkeit; Entreicherung; Informationspflichten des

    Auszug aus OLG Köln, 28.10.2021 - 12 U 216/20
    Hieraus folgt, dass ein der Hauptschuldnerin gegenüber eingreifender Einwendungsausschluss nach § 676b Abs. 2 BGB - da auf Gesetz beruhend - unmittelbar auch zu Lasten des Beklagten wirkt, wobei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 676b Abs. 2 BGB beim Zahlungsdienstleister liegt (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 80. Aufl., § 676b Rn. 4, OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2016, 5 U 36/15, juris Rn. 59), hier also bei der Klägerin.
  • BGH, 17.12.2013 - XI ZR 66/13

    Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen

    Auszug aus OLG Köln, 28.10.2021 - 12 U 216/20
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die Bereitstellung von Kontoauszügen aus, um der sich aus Art. 248 §§ 7, 8, 10 EGBGB ergebenden Informationspflicht zu genügen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013, XI ZR 66/13, juris Rn. 16).
  • BGH, 28.01.2014 - XI ZR 424/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen: Inhaltskontrolle für eine

    Auszug aus OLG Köln, 28.10.2021 - 12 U 216/20
    Zwar ist die in Ziff. 7.(2) der klägerischen AGB enthaltene Regelung zur Genehmigungsfiktion gemessen an § 308 Nr. 5 BGB für sich genommen wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2014, XI ZR 424/12, juris Rn. 21); der Verwender ist jedoch verpflichtet, den gesonderten Hinweis, zu dem er sich in seinen AGB verpflichtet hat, auch tatsächlich zu erteilen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl. (2021), § 308 Rn. 30; MüKoBGB/Wurmnest, 8. Aufl. (2019), § 308 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.01.2014, XI ZR 424/12, juris Rn. 29).
  • BGH, 17.09.1987 - VII ZR 155/86

    Formularmäßiger Ausschluß von Nachforderungen bei vorbehaltloser Annahme einer

    Auszug aus OLG Köln, 28.10.2021 - 12 U 216/20
    Denn auch im Handelsverkehr wird dem Schweigen oder Untätigbleiben auf bestimmte Handlungen des Vertragspartners keineswegs grundsätzlich Zustimmungs- oder Präklusionswirkung beigelegt, sondern dies geschieht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.1987, VII ZR 155/86, juris Rn. 26).
  • OLG Köln, 22.11.2018 - 12 U 103/17

    Zahlungsdienstevertrag; Stellvertretung

    Auszug aus OLG Köln, 28.10.2021 - 12 U 216/20
    Entsprechendes hat auch der Senat bereits mit Urteil vom 22.11.2018 (12 U 103/17) entschieden.
  • OLG Köln, 09.10.2002 - 13 U 243/00
    Auszug aus OLG Köln, 28.10.2021 - 12 U 216/20
    Denn die Anmeldung und Feststellung einer Forderung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens entfaltet keine Rechtskraft gegenüber Dritten; ihnen gegenüber - so auch zum Bürgen - bleibt es vielmehr bei der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastverteilung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 09.10.2002, 13 U 243/00, juris Rn. 13).
  • BGH, 22.09.2020 - XI ZR 219/19

    Verbraucher-Widerrufsrecht gilt nicht bei Bürgschaft

    Auszug aus OLG Köln, 28.10.2021 - 12 U 216/20
    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, dass der Unternehmer aufgrund eines Verbrauchervertrages die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat; diese Voraussetzungen eines Widerrufsrechts erfüllen Bürgschaften nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2020, XI ZR 219/19, juris Rn. 15).
  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 372/18

    Fehlerhafte Kapitalanlageberatung bei mittelbarer Beteiligung an einer

    Auszug aus OLG Köln, 28.10.2021 - 12 U 216/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der erkennende Senat anschließt, ist eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2019, XI ZR 372/18, juris Rn. 17 m. w. N.).
  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 271/96

    Sittenwidrigkeit von Bürgschaften für Kreditverbindlichkeiten einer GmbH

  • BGH, 22.01.2013 - XI ZR 471/11

    Negative Feststellungsklage eines Girokontoinhabers: Darlegungs- und

  • BGH, 18.12.2001 - XI ZR 360/00

    Darlegung- und Beweislast des Gläubigers bei Inanspruchnahme des Bürgen aus einem

  • LG Bonn, 07.10.2020 - 2 O 270/18
  • BGH, 11.07.2023 - XI ZR 111/22

    Ausschluss von Ansprüchen und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in WM 2022, 661 ff. veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:.

    Die Untätigkeit des Zahlungsdienstnutzers auf einen nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hin ist jedoch einem rechtsgeschäftlichen Verzicht auf eine Einrede nicht gleichzustellen (vgl. Pietzko, BKR 2022, 318, 320 f.; BeckOK BGB/Schmalenbach, Stand: 01.05.2023, § 676b Rn. 9a; Schmalenbach, BKR 2022, 241; Bronk/Samhat, WuB 2022, 53, 56; Samhat, EWiR 2022, 259, 260).

  • AG Köln, 08.09.2022 - 140 C 353/21
    Die Beklagte verweist an dieser Stelle auf die Entscheidung des OLG Köln (Urt. v. 28.10.2021 - 12 U 216/20), in dem es um die Haftung eines Bürgen für den Kündigungssaldo eines Girokontos ging, wobei das OLG festgestellt hat, dass unter § 676b Abs. 2 BGB auch Zahlungsvorgänge in Form von Belastungsbuchungen des Kontos mit Zins- und Provisionsansprüchen fallen.

    Die beklagtenseits zitierte Entscheidung des OLG Köln (Urt. v. 28.10.2021 - 12 U 216/20) führt nicht zur Bejahung dieser Frage, weil die Entscheidung nicht mit der hiesigen Konstellation vergleichbar ist.

  • OLG Düsseldorf, 17.07.2023 - 9 U 6/21

    Ansprüche im Zusammenhang mit der Verbuchung von in Darlehensverträgen

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist anerkannt, dass eine Klausel, wie sie die Beklagte in Ziffer 7 Abs. 2 ihrer AGB verwendet, gemessen an §§ 307 Abs. 1 S. 1, 308 Nr. 5 BGB wirksam ist (vgl. Urteil vom 28.01.2014, Az. XI ZR 424/12, Rn. 19 ff. zitiert nach juris m.w.N.; so auch OLG Köln, Urteil vom 28.10.2021, Az. 12 U 216/20, Rn. 33 zitiert nach juris).
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