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   OLG Köln, 30.09.2011 - I-20 U 50/11   

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https://dejure.org/2011,12943
OLG Köln, 30.09.2011 - I-20 U 50/11 (https://dejure.org/2011,12943)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.09.2011 - I-20 U 50/11 (https://dejure.org/2011,12943)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. September 2011 - I-20 U 50/11 (https://dejure.org/2011,12943)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichten eines Versicherungsnehmers bzgl. des rechtzeitigen Absendens und Zugangs des Widerrufs nach Abschluss einer privaten Krankenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einhaltung der Frist für den Widerruf des Abschlusses einer privaten Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2011 - 20 U 50/11
    Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten schuldet der Beklagte aufgrund des vor Einschaltung der Anwälte eingetretenen Zahlungsverzugs nach erfolglosen Mahnungen durch die Klägerin (§ 286 Abs. 1 BGB; vgl. BGHZ 127, 348; Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 286, Rn. 45 und § 249, Rn. 57).
  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2011 - 20 U 50/11
    Auch wenn die Klägerin sich erst mit der Berufung das Vorbringen des Beklagten zu eigen gemacht haben sollte, ist es ungeachtet der Bestimmung des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, weil die tatsächlichen Umstände unstreitig ist (vgl. BGHZ 177, 212 zur Einrede der Verjährung).
  • OLG Dresden, 20.10.1999 - 8 U 2081/99

    Widerrufsfrist

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2011 - 20 U 50/11
    Geht die erste, rechtzeitig abgesandte Erklärung verloren, muss der Versicherungsnehmer den Zugang herbeiführen, indem er die Erklärung unverzüglich wiederholt (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 8, Rn. 4 unter Hinweis auf die gleiche Rechtslage zu § 121 BGB, dazu Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 121, Rn. 4; s. ferner OLG Dresden, NJW-RR 2000, 354 zu § 7 VerbrKrG).
  • LG Saarbrücken, 16.09.2022 - 13 S 94/22

    Säumniszuschläge bei einem im Notlagentarif geführten privaten

    Den vom Gesetzgeber in Ansehung dieser Problematik beibehaltenen Säumniszuschlag schuldet der Versicherungsnehmer als Ausgleich dafür, dass der Versicherer sich von der Versicherung, mit welcher der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG genügt werden soll, nicht einseitig durch eine Kündigung lösen kann (§ 206 Abs. 1 Satz 1 VVG), sondern den Versicherungsnehmer weiter zu versichern und ihm während des Ruhens auch die Aufwendungen für eine Notfallversorgung im Sinne von § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG zu erstatten hat (OLG Köln, ZfSch 2012, 37).

    Aus den dargelegten Gründen wird auch in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich mit Ausnahme des von der Berufung aufgezeigten Urteil des Amtsgerichts Medebach vom 4. Oktober 2017, 3 C 26/17, juris - durchweg anerkannt, dass Säumniszuschläge im Sinne des § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG auf nach dem Notlagentarif aufgelaufene Prämienrückstände anwendbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2011, IV ZR 50/11, NJW 2012, 376; OLG Oldenburg, VersR 2017, 872; OLG Frankfurt, VersR 2013, 990; OLG Köln, ZfSch 2012, 37; Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2016, 9 S 29/15, juris).

    Soweit die Berufung auf die Kommentierung von Voit (Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 193 Rn. 43 f.) verweist, wonach die Pflicht zur Zahlung des Säumniszuschlags endet, wenn die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt sind, verkennt die Berufung, dass sich die Kommentierung auf die bis zum 1. August 2013 geltende Rechtslage bezog, wonach die Versicherung im Basistarif fortgesetzt wurde, wenn nicht die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt wurden (vgl. zu der bereits damals geäußerten Kritik an der Auffassung Voits: OLG Köln, ZfSch 2012, 37).

  • LG Dortmund, 01.10.2012 - 2 O 205/11

    Möglichkeit der Aufrechnung der Leistungsansprüche aus dem Basistarif mit den

    Da mit dem gesetzlich angeordneten Wechsel in den Basistarif keinen neuer Versicherungsvertrag zustande kommt (BVerwG VersR 2007, 1253) und die Parteien mit der Vereinbarung des Basistarifs den Wechsel nur deklaratorisch nachvollzogen haben, endet nach dem eindeutigen Wortlaut von § 193 Abs. 6 S. 5 VVG das Ruhen des Versicherungsschutzes erst, nachdem der Kläger auch die Prämien für den Krankenversicherungsschutz aus der Zeit vor Wechsel in den Basistarif gezahlt hat (OLG Köln zfs 2012, 37; Rogler/Marko in Rüffer/Halbach/Schimikowski, a. a.O., § 193 Rd-Nr. 77).
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