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   OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 121/22   

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OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 121/22 (https://dejure.org/2023,40066)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.11.2023 - 15 U 121/22 (https://dejure.org/2023,40066)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. November 2023 - 15 U 121/22 (https://dejure.org/2023,40066)
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    Unterlassungsansprüche wegen zweier Presseberichterstattungen über die Problematik von vermeintlich unberechtigten Eigenbedarfskündigungen; Unterlassungsanspruch gegen die Identifizierung durch Namensnennung im Zuge der Verdachtsberichterstattung

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • OLG Köln, 12.11.2020 - 15 U 112/20

    Identifizierende Berichterstattung über sog. "Miethaie" zulässig?

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 121/22
    Im Nachgang an zwei einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln/dem Senat (Urteil des Senats vom 12. November 2020 - 15 U 112/20, BeckRS 2020, 37979 = Anlage K 23, Bl. 201 ff. d.A.) bzw. dem Landgericht Frankfurt am Main (Beschluss v. 12. Oktober 2020 - 2-03 O 338/20, Anlage B 26, Bl. 904 ff. d.A.) machen die Kläger im Berufungsrechtszug nur noch Unterlassungsansprüche wegen zweier Presseberichterstattungen der Beklagten im Format "Z." über die Problematik von vermeintlich unberechtigten Eigenbedarfskündigungen vom 2. September 2019 bzw. 10. August 2020 geltend.

    Die Akten LG Köln - 28 O 333/19 = OLG Köln - 15 U 112/20 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Hinsichtlich der Antragsfassung ist bei der ersten Berichterstattung die Beschränkung auf die namentliche Identifizierbarkeit der Kläger mit den fortgeltenden und zur Meidung unnötiger Wiederholungen in Bezug zu nehmenden Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. November 2020 - 15 U 112/20, BeckRS 2020, 37979 Rn. 9 - 11 bedenkenfrei.

    Der Senat verweist zur Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Überlegungen des Landgerichts und die fortgeltenden Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. November 2020 - 15 U 112/20, BeckRS 2020, 37979 Rn. 18 - 55. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen und den sonstigen Akteninhalt sind nur noch folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:.

    a) Soweit die Beklagte weiterhin ihre Berichterstattung nur als Auflistung wahrer Tatsachen und Indizien und - getreu der Zweifelsregelung - im Übrigen als (zulässige) kritische Meinungsäußerung über die Bewertung dieser Indizien als Teil der unternehmerischen Tätigkeit der Kläger ansieht (S. 6 ff. der Klageerwiderung = Bl. 671 ff. d.A.), trägt dieser Gedanke mit S. 19 f. der angegriffenen Entscheidung und den Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. November 2020 - 15 U 112/20, BeckRS 2020, 37979 Rn. 20 - 25 nicht.

    Vorliegend wäre es - wie vom Senat im Urteil vom 12. November 2020 (a.a.O. Rn. 29) erörtert - dann ersichtlich nur um eine Betroffenheit der Kläger in deren sog. Sozialsphäre im Verhältnis zu ihren Mietern gegangen, so dass die Verbreitung der - dann nachweislich wahren - Tatsachen nur noch in engen Grenzen hätte untersagt werden können.

  • BGH, 22.02.2022 - VI ZR 1175/20

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 121/22
    Wird - wie hier - ein vermeintliches Indiz aber besonders herausgestellt, mit dem man sich zudem nur auf einseitige Bekundungen des Mieters Y. als Zeugen berufen kann, welche erkennbar von hohem Eigeninteresse getragen waren, zumal dieser es trefflich verstanden hat, die studentischen Aktivisten für seine private Mietstreitigkeit mobil zu machen (Senat a.a.O., Rn. 45), muss man nach dem Grundsatz audiatur et altera pars (dazu auch BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21, MMR 2022, 961 Rn. 33) auch die Belange der Betroffenen in den Blick nehmen und deren Position im Beitrag "sichtbar" machen (allgemein BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, GRUR-RS 2022, 7823 Rn. 40).

    In der Abwägung war zwar auch zu berücksichtigen, dass es hier immerhin (noch) nicht um strafrechtliche Vorwürfe oder gar Kapitalverbrechen ging und deswegen die Beeinträchtigung objektiv etwas geringer erscheinen mag (zu kleineren Delikten etwa BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, GRUR-RS 2022, 7823 Rn. 32).

    Mag es auch um eine Verbindung zu der als einkommensstark angesehenen Berufsgruppe der Immobilienunternehmern gehen, haben die Klägerinnen aber weder eine gesellschaftlich hervorgehobene Funktion noch (erst recht) selbst die Öffentlichkeit gesucht (wie im Fall BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, GRUR-RS 2022, 7823 Rn. 32).

    Indes ist gerade der Kontext mit einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung, in der die bildliche Darstellung zugleich ein (weiteres) Identifizierungsmerkmal zu Lasten des Abgebildeten ist, ein typischer Fall dafür, dass sich die Unzulässigkeit der Bildberichterstattung regelmäßig aus dem Kontext ergibt, wenn den Bildern - wie hier - ansonsten gerade kein eigenständiger Aussagegehalt beizumessen ist, zumal die Eingriffstiefe der Verdachtsberichterstattung durch die Bebilderung deutlich verstärkt wird (vgl. etwa nur BGH, Urteile vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, GRUR-RS 2022, 7823 Rn. 42, vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, GRUR-RS 2021, 40299 Rn. 36; siehe dazu auch etwa Senat, Urteile vom 21. Februar 2019 - 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199 Rn. 17, 25 und vom 18. August 2022 - 15 U 258/21, juris Rn. 52 ff.).

  • OLG Köln, 21.02.2019 - 15 U 132/18
    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 121/22
    Es kann zur Meidung von unnötigen Wiederholungen auf die fortgeltenden Ausführungen des Senats im Urteil vom 21. Februar 2019 - 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199 Rn. 11 f. verwiesen werden.

    Soweit der Senat im Urteil vom 21. Februar 2019 (a.a.O.) Bedenken dahingehend geäußert hat, dass bei einem Teil-Vorgehen nur gegen einzelne Identifizierungsmerkmale möglicherweise Bedenken am Rechtsschutzbedürfnis aufkommen können, wenn andere, für sich genommen durchaus noch zur Identifizierung ausreichende Merkmale nicht im Klagebegehren aufgegriffen werden, kann dahinstehen, ob daran festzuhalten ist.

    Indes ist gerade der Kontext mit einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung, in der die bildliche Darstellung zugleich ein (weiteres) Identifizierungsmerkmal zu Lasten des Abgebildeten ist, ein typischer Fall dafür, dass sich die Unzulässigkeit der Bildberichterstattung regelmäßig aus dem Kontext ergibt, wenn den Bildern - wie hier - ansonsten gerade kein eigenständiger Aussagegehalt beizumessen ist, zumal die Eingriffstiefe der Verdachtsberichterstattung durch die Bebilderung deutlich verstärkt wird (vgl. etwa nur BGH, Urteile vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, GRUR-RS 2022, 7823 Rn. 42, vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, GRUR-RS 2021, 40299 Rn. 36; siehe dazu auch etwa Senat, Urteile vom 21. Februar 2019 - 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199 Rn. 17, 25 und vom 18. August 2022 - 15 U 258/21, juris Rn. 52 ff.).

    Doch darin lag - ungeachtet der Frage der Überrumpelung (dazu Senat, Urteile vom 21. Februar 2019 - 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199 Rn. 14) - keine (konkludente) Einwilligung, da die Kläger in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts bzw. vor deren Beginn im Zweifel davon ausgehen mussten, dass sie etwaige Aufnahmen ohnehin nicht würden verhindern können, die auch das anwesende Gericht bereitwillig duldete.

  • BGH, 17.12.2019 - VI ZR 504/18

    Anspruch auf Unterlassung einer identifizierenden Bildberichterstattung über ein

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 121/22
    Insbesondere ist der Grad der potentiellen "Vorwerfbarkeit" nicht so hoch wie in dem von der Beklagten bemühten Vergleichsfall in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 504/18, juris.

    In Ansehung der ungeklärten tatsächlichen Umstände ist - wie oben schon ausgeführt - die Berichterstattung (auch) über das öffentliche mietgerichtliche Verfahren nicht mit dem im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 504/18, juris behandelten Fall zu vergleichen, in dem die tatsächlichen Anknüpfungstatsachen ohnehin unstreitig waren und der Grad der Vorwerfbarkeit für die (nicht umfassend identifizierten) Betroffenen insgesamt noch deutlich höher war.

    Denn anders als in dem bereits mehrfach angesprochenen Fall des BGH im Urteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 504/18, juris geht es hier nicht nur um eine kontextneutrale oder kontextgerechte Bebilderung von im Kern unstreitigem rechtswidrigem Verhalten im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren, sondern um die Bebilderung einer - wie gezeigt: unzulässigen - Verdachtsberichterstattung, die sich letztlich auch in dem mietgerichtlichen Verfahren niederschlägt.

  • BGH, 31.05.2022 - VI ZR 95/21

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Voraussetzungen einer zulässigen

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 121/22
    Wird - wie hier - ein vermeintliches Indiz aber besonders herausgestellt, mit dem man sich zudem nur auf einseitige Bekundungen des Mieters Y. als Zeugen berufen kann, welche erkennbar von hohem Eigeninteresse getragen waren, zumal dieser es trefflich verstanden hat, die studentischen Aktivisten für seine private Mietstreitigkeit mobil zu machen (Senat a.a.O., Rn. 45), muss man nach dem Grundsatz audiatur et altera pars (dazu auch BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21, MMR 2022, 961 Rn. 33) auch die Belange der Betroffenen in den Blick nehmen und deren Position im Beitrag "sichtbar" machen (allgemein BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, GRUR-RS 2022, 7823 Rn. 40).

    Der Senat verkennt mit dem Vorstehenden ausdrücklich nicht, dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden darf und etwaige Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen, zu den legitimen Aufgaben der Medien gehört (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21, MMR 2022, 961 Rn. 19).

    In der gebotenen Abwägung im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG streitet dann hier auch nicht zu Gunsten der Beklagten, dass die Filmaufnahmen zugleich das - unstreitig wahre - Geschehen aus dem amtsgerichtlichen Mietprozess - der auch durch die Aktionen des Mieterbündnisses ein gewisses öffentliches Aufsehen erregt hat - bebildern (vgl. zur Berichterstattung über eine Hauptverhandlung etwa BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21, MMR 2022, 961).

  • BGH, 16.11.2021 - VI ZR 1241/20

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Voraussetzungen einer zulässigen

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 121/22
    Auch der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes geht in solchen Fällen davon aus, dass prozessual ein umfassender Unterlassungstenor gefasst werden kann (vgl. für die fehlende Anhörung bei der Verdachtsberichterstattung: BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, GRUR-RS 2021, 40299 Rn. 37).

    Sinn und Zweck einer Konfrontation ist nicht nur, das Bestreiten von gemachten Vorwürfen aufzudecken und so das Gleichsetzen der Berichterstattung mit dem Nachweis einer Schuld zu meiden (BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, GRUR-RS 2021, 40299 Rn. 25, 26).

    Indes ist gerade der Kontext mit einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung, in der die bildliche Darstellung zugleich ein (weiteres) Identifizierungsmerkmal zu Lasten des Abgebildeten ist, ein typischer Fall dafür, dass sich die Unzulässigkeit der Bildberichterstattung regelmäßig aus dem Kontext ergibt, wenn den Bildern - wie hier - ansonsten gerade kein eigenständiger Aussagegehalt beizumessen ist, zumal die Eingriffstiefe der Verdachtsberichterstattung durch die Bebilderung deutlich verstärkt wird (vgl. etwa nur BGH, Urteile vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, GRUR-RS 2022, 7823 Rn. 42, vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, GRUR-RS 2021, 40299 Rn. 36; siehe dazu auch etwa Senat, Urteile vom 21. Februar 2019 - 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199 Rn. 17, 25 und vom 18. August 2022 - 15 U 258/21, juris Rn. 52 ff.).

  • BGH, 18.06.2019 - VI ZR 80/18

    Strafverfahrensbegleitende identifizierende Wort- und Bildberichterstattung:

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 121/22
    Dies ist zwar dann nicht der Fall, wenn die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit - auch über die Identität des Beschuldigten - begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BeckRS 2019, 16175 Rn. 41).

    Dies gilt etwa dann, wenn er kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung bzw. Prominenz in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BeckRS 2019, 16175 Rn. 46).

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 121/22
    In einem solchen Fall wäre dann äußerungsrechtlich nicht mehr auf die Grundsätze einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung abzustellen, sondern auf die Grundsätze der Publikation nachweislich wahrer Tatsachen (vgl. auch Senat, Urteil vom 30. November 2023 - 15 U 132/22, n.v. sowie OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Februar 2019 - 6 U 105/18, GRUR-RS 2019, 1434 Rn. 63; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017 - 4 U 166/16, GRUR-RS 2017, 103495 Rn. 82 sowie die alternative Prüfung von Verdachtsberichterstattung und Wahrheitsbeweis bei BGH, Urteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, GRUR 2014, 693 Rn. 24 f. und vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, GRUR 2013, 312 Rn. 13 ff. und Rn. 22 ff.).
  • BGH, 16.02.2016 - VI ZR 367/15

    Rechtmäßigkeit der Abrufbarkeit von Altmeldungen im Online-Archiv einer

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 121/22
    Insofern ist mit dem a.a.O. Rn. 49 f. vom Senat Gesagten und auch vom Landgericht in der angegriffenen Entscheidung Ausgeführten zu Lasten der Kläger zwar zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an solchen Fällen in Ansehung knappen Wohnraums groß ist, die regionale/lokale Verortung in O. daran nichts ändert und der gegen die Kläger streitende Verdachtsgrad - wie gezeigt - ebenfalls deutlich ist, was in der Abwägung entsprechend zu deren Lasten zu würdigen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, juris Rn. 38).
  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 121/22
    Dieses Indiz wird - vergleichbar mit einem Fall der sog. bewussten Unvollständigkeit (dazu etwa BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601) - aus Sicht des Rezipienten aber relativiert, wenn man dem noch den Standpunkt der Kläger gegenübergestellt hätte, wonach eine Besichtigung zumindest versucht worden sein soll und die Bemühungen nur wegen der angeblichen Weigerung des Mieters erfolglos geblieben sind.
  • BGH, 12.12.2019 - III ZR 198/18

    Parteivernehmung, Subsidiarität

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

  • OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung

  • OLG Karlsruhe, 13.02.2019 - 6 U 105/18

    Zulässigkeit der Presseberichterstattung über private rechtsextreme Chat-Beiträge

  • OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 132/22
  • BVerfG, 09.12.2020 - 1 BvR 704/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin gegen Verpflichtung zur

  • BGH, 20.06.2023 - VI ZR 262/21

    Erfordernis eines Mindestbestands an Beweistatsachen für eine identifizierende

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 177/78

    Ausgleich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen einer Personengesellschaft

  • OLG Köln, 28.06.2018 - 15 U 150/17

    Abgrenzung von Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung

  • OLG Köln, 18.08.2022 - 15 U 258/21

    Unterlassungsansprüche wegen einer Wort- und Bildberichterstattung Zulässigkeit

  • BGH, 26.11.2019 - VI ZR 12/19

    Kein Schertz: Medienanwalt wollte Spiegel einschüchtern und verliert

  • OLG Köln, 26.11.2020 - 15 U 39/20
  • BGH, 26.11.2019 - VI ZR 20/19

    Kurze Wiedergabe des Inhalts eines Anwaltsschreibens ohne wörtliche Zitate in

  • OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18
  • OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 53/18
  • OLG Köln, 12.07.2021 - 15 W 45/21
  • LG Köln, 13.05.2020 - 28 O 333/19
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