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   OLG Köln, 31.01.2014 - 12 WF 10/14   

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https://dejure.org/2014,1672
OLG Köln, 31.01.2014 - 12 WF 10/14 (https://dejure.org/2014,1672)
OLG Köln, Entscheidung vom 31.01.2014 - 12 WF 10/14 (https://dejure.org/2014,1672)
OLG Köln, Entscheidung vom 31. Januar 2014 - 12 WF 10/14 (https://dejure.org/2014,1672)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen einen Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 386; BGB § 1385 Nr. 1
    Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen einen Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erfordert kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erfordert kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 15.02.2012 - 12 UF 1523/11

    Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich trotz Rechtshängigkeit des

    Auszug aus OLG Köln, 31.01.2014 - 12 WF 10/14
    Ob der Antragsgegnerin nach einem Erfolg des Antrages auf der Grundlage der oben angeführten früheren Rechtsprechung gleichwohl noch der Schutz des § 1365 BGB in analoger Anwendung zugutekommen kann, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden (vgl. auch OLG München FamRZ 2013, 132).
  • OLG Hamm, 22.02.2006 - 11 WF 406/05

    Keine Fortdauer des Einwilligungserfordernisses nach § 1365 BGB

    Auszug aus OLG Köln, 31.01.2014 - 12 WF 10/14
    Ob - wie es vor Inkrafttreten der Neufassung der §§ 1384 - 1387 BGB zum 01.09.2009 unter bestimmten Voraussetzungen von der Rechtsprechung angenommen worden ist (vgl. z.B. OLG Celle FamRZ 2004, 627; OLG Hamm FamRZ 2006, 1557) - nach einer Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1365 BGB gleichwohl analog anzuwenden ist, kann im vorliegenden VKH-Verfahren dahinstehen.
  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 544/18

    Verfahrenskostenhilfeverfahren in einer Familiensache: Grundsätzliche Bedeutung

    a) Es besteht - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Einigkeit dahingehend, dass das Verlangen nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft im Fall der §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB allein an die Trennung und den Ablauf einer mindestens dreijährigen Trennungszeit anknüpft und weder der mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften (§ 1365 BGB) noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverbund die darüber hinausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gebieten (vgl. OLG Dresden FamRZ 2017, 1563; OLG Köln Beschluss vom 31. Januar 2014 - 12 WF 10/14 - juris Rn. 7 f.; OLG München FamRZ 2013, 132 f.).
  • OLG Frankfurt, 22.10.2018 - 2 UF 135/18

    Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

    Tatbestandsvoraussetzung für die Geltendmachung dieses Gestaltungsrechts ist nur die Trennung der Ehegatten und der Zeitablauf, ein weiteres besonderes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Geltendmachung dieses Gestaltungsrechts ist nicht erforderlich (vgl. Brudermüller in Palandt, 77. Aufl., BGB, § 1386 BGB Rdn. 4 m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 15.2.2012, 12 UF 1523/11; OLG Köln Beschluss vom 31.1.2014, 12 WF 10/14).

    Da der Gesetzgeber diese Möglichkeit ausdrücklich auch dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten im Interesse der Waffengleichheit eröffnet hat, kann diese Intention des Gesetzgebers nicht durch die Anwendung des § 242 BGB in ihr Gegenteil verkehrt werden, auch wenn dies zur Konsequenz hat, dass das Zugewinnausgleichsverfahren nach einer positiven Entscheidung über die Beendigung der Zugewinngemeinschaft aus dem Verbund abgetrennt werden muss (OLG München, Beschluss vom 15.2.2012, 12 UF 1523/11; OLG Köln Beschluss vom 31.1.2014, 12 WF 10/14, vgl. auch Kogel FF 2018, 326).

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