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OLG Karlsruhe, 03.04.1986 - 4 U 72/85 |
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- BGH, 20.06.1979 - IV ZR 106/78
Anfechtung der Ehelichkeit und internationales Privatrecht; effektive …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.04.1986 - 4 U 72/85
In Fällen mit Auslandsberührung bestimmt sich die eheliche Abstammung und damit auch die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes gemäß Art. 18 Abs. 1 EGBGB, der von Rechtsprechung und Lehre zu einer allseitigen Kollisionsnorm entwickelt worden ist, nach dem Recht des Staates, dem der Ehemann der Mutter zu der Zeit der Geburt des Kindes angehört hat (BGHZ 43, 213, 2181; 75, 32, 352 = BGHF 1, 518), hier also nach griechischem Recht.Die Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB greift demnach nur dann ein, wenn das Ergebnis der Anwendung in einer besonders schwerwiegenden Weise dem Sinn und Zweck der deutschen Regelung widerspricht; das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts muß zu den Grundgedanken des deutschen Rechts und der ihm zugrundeliegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stehen, daß es aus deutscher Sicht untragbar erscheint (BGHZ 50, 370, 375; 75, 32, 43 = BGHF 1, 518).
Dementsprechend wurden bislang von der Rechtsprechung selbst ein Jahr deutlich unterschreitende Anfechtungsfristen - allerdings jeweils für den Ehemann - als mit dem deutschen ordre public vereinbar angesehen (BGHZ 75, 32, 43 = BGHF 1, 518 - sechs Monate ab Kenntnis der Geburt des Kindes nach tschechoslowakischem Recht; OLG Düsseldorf FamRZ 1973, 311, 313 - drei Monate ab Kenntnis von der Geburt des Kindes nach italienischem Recht; OLG München DAVorm 1984, 328, 330, 331 - an dem Tage der Geburt, spätestens an dem Tage der Kenntniserlangung von der Geburt des Kindes nach ägyptischem Recht).
- OLG München, 14.12.1983 - 20 U 1945/81
Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.04.1986 - 4 U 72/85
Dementsprechend wurden bislang von der Rechtsprechung selbst ein Jahr deutlich unterschreitende Anfechtungsfristen - allerdings jeweils für den Ehemann - als mit dem deutschen ordre public vereinbar angesehen (BGHZ 75, 32, 43 = BGHF 1, 518 - sechs Monate ab Kenntnis der Geburt des Kindes nach tschechoslowakischem Recht; OLG Düsseldorf FamRZ 1973, 311, 313 - drei Monate ab Kenntnis von der Geburt des Kindes nach italienischem Recht; OLG München DAVorm 1984, 328, 330, 331 - an dem Tage der Geburt, spätestens an dem Tage der Kenntniserlangung von der Geburt des Kindes nach ägyptischem Recht).Dies ist um so mehr anzunehmen, wenn der angebliche wirkliche Erzeuger (wie hier) die Mutter des Kindes nicht geheiratet hat (OLG München DAVorm 1984, 328, 331).
- BGH, 18.06.1970 - IV ZB 6/70
Elterliche Gewalt des Vaters (VAR - Ägypten)
Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.04.1986 - 4 U 72/85
Abzustellen ist ferner stets darauf, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts in dem konkreten Fall in untragbarem Widerspruch zu grundlegenden deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen stehen würde (BGH NJW 1970, 2160, 2161;… Heldrich in Palandt, BGB 45. Aufl. Art. 30 EGBGB Anm. 2b).
- BGH, 17.09.1968 - IV ZB 501/68
Legitimation von Ehebruchskindern
Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.04.1986 - 4 U 72/85
Die Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB greift demnach nur dann ein, wenn das Ergebnis der Anwendung in einer besonders schwerwiegenden Weise dem Sinn und Zweck der deutschen Regelung widerspricht; das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts muß zu den Grundgedanken des deutschen Rechts und der ihm zugrundeliegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stehen, daß es aus deutscher Sicht untragbar erscheint (BGHZ 50, 370, 375; 75, 32, 43 = BGHF 1, 518). - BGH, 22.01.1965 - IV ZB 441/64
Eheschließung griechischer Staatsangehöriger
Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.04.1986 - 4 U 72/85
In Fällen mit Auslandsberührung bestimmt sich die eheliche Abstammung und damit auch die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes gemäß Art. 18 Abs. 1 EGBGB, der von Rechtsprechung und Lehre zu einer allseitigen Kollisionsnorm entwickelt worden ist, nach dem Recht des Staates, dem der Ehemann der Mutter zu der Zeit der Geburt des Kindes angehört hat (BGHZ 43, 213, 2181; 75, 32, 352 = BGHF 1, 518), hier also nach griechischem Recht. - BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73
Ehelichkeitsanfechtung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.04.1986 - 4 U 72/85
Da sie im übrigen volljährig ist, außerhalb der Familie lebt, und ihren Lebensunterhalt durch ihre eigene berufliche Tätigkeit verdient, erscheint ihr Interesse an der Feststellung ihrer außerehelichen Geburt gering, denn in der Regel ist die Stellung eines ehelichen Kindes auch nach einer Scheidung der Ehe vorteilhafter als die Stellung eines nichtehelichen Kindes zu dem wirklichen Erzeuger (BVerfG NJW 1975, 203). - OLG Hamm, 10.12.1981 - 15 W 77/81
Eintrag eines Kindes in der Geburtsurkunde als ehelich; Anwendbarkeit deutschen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.04.1986 - 4 U 72/85
Dies setzt unter anderem voraus, daß der zu beurteilende Sachverhalt eine genügende Inlandsbeziehung aufweist, wozu die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte allein nicht ausreicht (BGH NJW 1969, 369, 371; OLG Hamm StAZ 1982, 136, 139).