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   OLG Karlsruhe, 06.12.2023 - 6 W 43/23   

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OLG Karlsruhe, 06.12.2023 - 6 W 43/23 (https://dejure.org/2023,36080)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.12.2023 - 6 W 43/23 (https://dejure.org/2023,36080)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. Dezember 2023 - 6 W 43/23 (https://dejure.org/2023,36080)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2024, 192
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 01.08.2023 - X ZB 9/21

    Ästhetische Behandlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.12.2023 - 6 W 43/23
    In ihrem Anwendungsbereich ist ein Instanzenzug mithin eröffnet, wenn das Gericht erster Instanz Schutzmaßnahmen ablehnt und ein vermeintliches Geschäftsgeheimnis dadurch in Gefahr gerät (vgl. BT-Drucks. 19/4724, S. 38; siehe BGH, GRUR 2023, 1403 Rn. 28 - Ästhetische Behandlung).

    Zu diesem Grundsatz neigt das Oberlandesgericht Düsseldorf (MittdtschPatAnw 2023, 251 [juris Rn. 10] unter Hinweis auf BGH, GRUR 2009, 519 - Hohlfasermembranspinnanlage; siehe auch BGH, GRUR 2023, 1403 Rn. 24 ff - Ästhetische Behandlung).

    aa) Diese Vorschrift dient dem Zweck, den Verfahrensablauf nicht durch ausufernde Beschwerdemöglichkeiten in unverhältnismäßiger Weise zu behindern (BGH, GRUR 2023, 1403 Rn. 23 mwN - Ästhetische Behandlung).

    In dem "Gesuch" einer Partei liegt inhaltlich eine bloße Anregung, die das Rechtsmittel der Beschwerde nicht eröffnet, wenn die Entscheidung von Amts wegen zu treffen ist (BGH, NJW 2020, 1074 Rn. 11; vgl. BGH, NJW-RR 2020, 1386 Rn. 12 f), also ohne Antrag von Amts wegen ergehen kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 705 Rn. 8 mwN - Inländischer Admin-C; GRUR 2023, 1403 Rn. 15 - Ästhetische Behandlung; Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 6 W 35/20, MDR 2021, 447, 448).

    cc) Eine Zulassung der sofortigen Beschwerde mag hingegen nach dem Zweck von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, eine nicht gebotene Behinderung des Verfahrensablaufs in der Hauptsache zu vermeiden, geboten sein, wenn bereits die Zwischenentscheidung für einen Beteiligten einen bleibenden Nachteil zur Folge hätte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe (vgl. BGH, GRUR 2023, 1403 Rn. 23 f - Ästhetische Behandlung).

    Die Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts richtet sich allein danach, ob der genannte Zulassungsgrund vorliegt, zumal sie das Rechtsbeschwerdegericht lediglich insoweit bindet (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2020, 1386 Rn. 8 mwN; siehe BGH, GRUR 2023, 1403 Rn. 11 - Ästhetische Behandlung; zu alledem Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 6 W 35/20, juris Rn. 49 [insoweit nicht bei MDR 2021, 447]).

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2020 - 6 W 35/20

    Anfechtbarkeit der Bewilligung von Akteneinsicht in die Gerichtsakte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.12.2023 - 6 W 43/23
    Andernfalls müsste eine weitere Instanz sich bereits vor Entscheidung in der Hauptsache in die Prozessakten einarbeiten, was mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein kann und zu einer beträchtlichen Verzögerung des Rechtsstreits führen könnte (vgl. zu alledem BGH, GRUR 2022, 591 Rn. 8 ff - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen; Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 6 W 35/20, juris Rn. 43 [insoweit nicht bei MDR 2021, 447]; OLG Düsseldorf, MittdtschPatAnw 2023, 251 [juris Rn. 4 ff]).

    In dem "Gesuch" einer Partei liegt inhaltlich eine bloße Anregung, die das Rechtsmittel der Beschwerde nicht eröffnet, wenn die Entscheidung von Amts wegen zu treffen ist (BGH, NJW 2020, 1074 Rn. 11; vgl. BGH, NJW-RR 2020, 1386 Rn. 12 f), also ohne Antrag von Amts wegen ergehen kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 705 Rn. 8 mwN - Inländischer Admin-C; GRUR 2023, 1403 Rn. 15 - Ästhetische Behandlung; Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 6 W 35/20, MDR 2021, 447, 448).

    III. 67/00">RGZ 46, 366, 367 mwN; BGH, MDR 2016, 1286 Rn. 16; ZfBR 2020, 759 Rn. 26 mwN; Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 6 W 35/20, MDR 2021, 447, 448; OLG Karlsruhe, MDR 1983, 943; OLGReport Jena 1996, 102; OLG Bremen, FamRZ 2015, 2077 mwN; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 567 Rn. 6; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 567 Rn. 14 mwN; MünchKommZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 567 Rn. 13 mwN; kritisch BeckOK-ZPO/Wulf, Stand Sept. 2023, § 567 Rn. 30.1).

    Dieser Auffassung ist der Senat bereits an anderer Stelle ausführlich entgegengetreten (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 6 W 35/20, juris Rn. 23 f mwN [insoweit nur teilweise bei MDR 2021, 447, 448]; ebenso MünchKommZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 567 Rn. 13 mwN).

    Die Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts richtet sich allein danach, ob der genannte Zulassungsgrund vorliegt, zumal sie das Rechtsbeschwerdegericht lediglich insoweit bindet (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2020, 1386 Rn. 8 mwN; siehe BGH, GRUR 2023, 1403 Rn. 11 - Ästhetische Behandlung; zu alledem Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 6 W 35/20, juris Rn. 49 [insoweit nicht bei MDR 2021, 447]).

  • BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20

    Eröffnung eines Rechtsmittels gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.12.2023 - 6 W 43/23
    Eine Anregung der Partei genügt demgegenüber nicht (BGH, MDR 2016, 1286 Rn. 15; NJW-RR 2020, 1386 Rn. 12 f mwN).

    In dem "Gesuch" einer Partei liegt inhaltlich eine bloße Anregung, die das Rechtsmittel der Beschwerde nicht eröffnet, wenn die Entscheidung von Amts wegen zu treffen ist (BGH, NJW 2020, 1074 Rn. 11; vgl. BGH, NJW-RR 2020, 1386 Rn. 12 f), also ohne Antrag von Amts wegen ergehen kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 705 Rn. 8 mwN - Inländischer Admin-C; GRUR 2023, 1403 Rn. 15 - Ästhetische Behandlung; Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 6 W 35/20, MDR 2021, 447, 448).

    Im Übrigen kann allein aus Erfordernissen der Waffengleichheit kein ein im Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel zugelassen werden, was auch dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit widerspräche (siehe nur BGH, NJOZ 2013, 402 Rn. 5 mwN; vgl. ferner BGH, NJW-RR 2020, 1386 Rn. 19).

    Die Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts richtet sich allein danach, ob der genannte Zulassungsgrund vorliegt, zumal sie das Rechtsbeschwerdegericht lediglich insoweit bindet (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2020, 1386 Rn. 8 mwN; siehe BGH, GRUR 2023, 1403 Rn. 11 - Ästhetische Behandlung; zu alledem Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 6 W 35/20, juris Rn. 49 [insoweit nicht bei MDR 2021, 447]).

  • BGH, 18.11.2021 - I ZB 86/20

    Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Anfechtbarkeit der Anordnung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.12.2023 - 6 W 43/23
    Andernfalls müsste eine weitere Instanz sich bereits vor Entscheidung in der Hauptsache in die Prozessakten einarbeiten, was mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein kann und zu einer beträchtlichen Verzögerung des Rechtsstreits führen könnte (vgl. zu alledem BGH, GRUR 2022, 591 Rn. 8 ff - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen; Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 6 W 35/20, juris Rn. 43 [insoweit nicht bei MDR 2021, 447]; OLG Düsseldorf, MittdtschPatAnw 2023, 251 [juris Rn. 4 ff]).

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof offengelassen, wie der Rechtsmittelausschluss, der nach seiner Rechtsprechung dieser Vorschrift zu entnehmen ist (BGH, GRUR 2022, 591 Rn. 8 ff - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen), zu bewerten ist, sollte ein Rechtsmittel in der Hauptsache nicht eingelegt werden und auch nicht mehr eingelegt werden können (BGH, aaO Rn. 18 - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen; für einen Ausschluss des Rechtsmittels gegen die Beschränkung in diesem Fall Hornkohl, LMK 2022, 807504).

    Diese Auffassung widerspricht der Beurteilung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2022, 591 Rn. 20 mwN - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen), welcher der Senat folgt (ebenso OLG Düsseldorf, MittdtschPatAnw 2023, 251 [juris Rn. 11]).

    Dann würde sich zumindest nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Gelegenheit zur Anfechtung der Beschränkung für den davon betroffenen Gläubigere allenfalls dann ergeben, wenn der Gegner ein Rechtsmittel gegen die ihn allein beschwerende Schlussentscheidung zum Vollstreckungsverfahren einlegt (siehe BGH, GRUR 2022, 591 Rn. 7 f, 12 mwN - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2023, 110 Rn. 3; Pommerening, GRUR-Prax 2023, 49).

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 142/15

    Bestellung eines Prozesspflegers: Anfechtbarkeit mit der sofortigen Beschwerde

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.12.2023 - 6 W 43/23
    Eine Anregung der Partei genügt demgegenüber nicht (BGH, MDR 2016, 1286 Rn. 15; NJW-RR 2020, 1386 Rn. 12 f mwN).

    III. 67/00">RGZ 46, 366, 367 mwN; BGH, MDR 2016, 1286 Rn. 16; ZfBR 2020, 759 Rn. 26 mwN; Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 6 W 35/20, MDR 2021, 447, 448; OLG Karlsruhe, MDR 1983, 943; OLGReport Jena 1996, 102; OLG Bremen, FamRZ 2015, 2077 mwN; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 567 Rn. 6; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 567 Rn. 14 mwN; MünchKommZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 567 Rn. 13 mwN; kritisch BeckOK-ZPO/Wulf, Stand Sept. 2023, § 567 Rn. 30.1).

    Wie der Senat dort insbesondere ausgeführt hat, hat der Bundesgerichtshof (ZfBR 2020, 759 Rn. 26) ihr jüngst erneut eine Absage erteilt, ebenso indem er bereits an anderer Stelle (BGH, MDR 2016, 1286 Rn. 16 unter Aufhebung von OLG Oldenburg, aaO) ausgeführt hat: Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch die Gegenpartei, die mit ihrem Zurückweisungsantrag erfolglos geblieben ist, beschwerdebefugt sein soll, hätte es in § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO heißen müssen, dass die sofortige Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen stattfindet, wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde, auf Antrag ergehende "Entscheidungen das Verfahren betreffend" handelt.

  • LG Mannheim, 13.10.2021 - 2 O 73/20

    Geheimnisschutzanordnung I - Geheimnisschutz im patentrechtlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.12.2023 - 6 W 43/23
    b) Das Landgericht geht davon aus, dass Anordnungen nach § 145a PatG i.V.m. entsprechender Anwendung von §§ 16 ff GeschGehG auch in patentrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren möglich sind (so bereits LG Mannheim, GRUR-RR 2022, 301, 302; grundsätzlich auch Benkard/Tochtermann, PatG, 12. Aufl. § 145a Rn. 5; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Kap. D Rn. 121 ff; aA Maaßen/Perino-Stiller, WRP 2022, 1208, 1209 mwN).

    Soweit man sich vom Wortlaut in § 16 Abs. 1 GeschGehG löst, der nur "Klagen" anspricht, und - sei es wegen der entsprechenden Anwendung, die § 145a PatG anordnet oder im Rahmen eines allgemeinen Analogieschlusses - Geheimhaltungsanordnungen nach §§ 16 ff GeschGehG auch in der Zwangsvollstreckung zulässt, sind konsequenterweise auch die Regelungen in § 20 Abs. 5 Satz 4 PatG und § 20 Abs. 6 PatG dahin entsprechend anzuwenden, dass die Hauptsache in dem Zwangsvollstreckungsverfahren liegt und das Rechtsmittel in der Hauptsache somit die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO ist, während deren Anhängigkeit dementsprechend das Beschwerdegericht Gericht der Hauptsache ist (siehe LG Mannheim, GRUR-RR 2022, 301, 302).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98

    Entfernung der Herstellungsnummer II

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.12.2023 - 6 W 43/23
    Damit ist insbesondere gewährleistet, dass die Gläubigerin auch vor einem Rechtsmittelgericht ein Bedürfnis geltend machen kann, die Auskünfte der Schuldnerin mit ihren US-amerikanischen Rechtsanwälten zu teilen, um sie einer Plausibilisierung zu unterziehen, deren Ergebnis sie in die Lage versetzen könnte, einem Erfüllungseinwand etwa entgegenzusetzen, die Auskunft sei unvollständig, von vornherein unglaubhaft (siehe BGH, GRUR 2001, 841, 844 - Entfernung von Herstellungsnummern II) oder offensichtlich unrichtig (siehe BGH, NJW 2014, 257 Rn. 23 mwN; Senat, Beschluss vom am 24. November 2022 - 6 W 49/22, unveröffentlicht; OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 1292 mwN).
  • BGH, 15.01.2020 - VII ZB 96/17

    Rechtsmittel gegen die Ablehnung zur Anweisung des gerichtlich bestellten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.12.2023 - 6 W 43/23
    In dem "Gesuch" einer Partei liegt inhaltlich eine bloße Anregung, die das Rechtsmittel der Beschwerde nicht eröffnet, wenn die Entscheidung von Amts wegen zu treffen ist (BGH, NJW 2020, 1074 Rn. 11; vgl. BGH, NJW-RR 2020, 1386 Rn. 12 f), also ohne Antrag von Amts wegen ergehen kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 705 Rn. 8 mwN - Inländischer Admin-C; GRUR 2023, 1403 Rn. 15 - Ästhetische Behandlung; Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 6 W 35/20, MDR 2021, 447, 448).
  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 48/13

    Keine Klagezustellung an Admin-C

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.12.2023 - 6 W 43/23
    In dem "Gesuch" einer Partei liegt inhaltlich eine bloße Anregung, die das Rechtsmittel der Beschwerde nicht eröffnet, wenn die Entscheidung von Amts wegen zu treffen ist (BGH, NJW 2020, 1074 Rn. 11; vgl. BGH, NJW-RR 2020, 1386 Rn. 12 f), also ohne Antrag von Amts wegen ergehen kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 705 Rn. 8 mwN - Inländischer Admin-C; GRUR 2023, 1403 Rn. 15 - Ästhetische Behandlung; Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 6 W 35/20, MDR 2021, 447, 448).
  • OLG Hamburg, 31.01.2002 - 3 U 72/01

    Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.12.2023 - 6 W 43/23
    Damit ist insbesondere gewährleistet, dass die Gläubigerin auch vor einem Rechtsmittelgericht ein Bedürfnis geltend machen kann, die Auskünfte der Schuldnerin mit ihren US-amerikanischen Rechtsanwälten zu teilen, um sie einer Plausibilisierung zu unterziehen, deren Ergebnis sie in die Lage versetzen könnte, einem Erfüllungseinwand etwa entgegenzusetzen, die Auskunft sei unvollständig, von vornherein unglaubhaft (siehe BGH, GRUR 2001, 841, 844 - Entfernung von Herstellungsnummern II) oder offensichtlich unrichtig (siehe BGH, NJW 2014, 257 Rn. 23 mwN; Senat, Beschluss vom am 24. November 2022 - 6 W 49/22, unveröffentlicht; OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 1292 mwN).
  • BGH, 17.10.2012 - BLw 1/12

    Landwirtschaftsverfahren: Zulässiges Rechtsmittel gegen Entscheidungen des

  • OLG Bremen, 09.06.2015 - 4 WF 46/15

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Beiordnung eines Prozesspflegers

  • OLG München, 12.03.2014 - 15 W 23/14

    Keine Alleinvertretungsmacht bei Wegfall eines von zwei Gesamtvertretern in der

  • OLG Oldenburg, 17.03.2015 - 14 WF 140/14
  • OLG Zweibrücken, 08.09.2022 - 6 W 49/22

    Festsetzungsverfahren zur geltend gemachten Vergütung des Nachlasspflegers

  • BGH, 03.12.2014 - IV ZB 9/14

    Pflichtteilsrecht: Reichweite einer Verpflichtung des Erben zur

  • BGH, 18.12.2008 - I ZB 118/07

    Hohlfasermembranspinnanlage

  • OLG Karlsruhe, 14.02.2024 - 6 U 232/22
  • OLG Karlsruhe, 13.10.2022 - 6 W 39/22

    Auskunftspflicht - Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

  • OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 102/22

    Voraussetzungen des Erlasses von Anordnungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

  • OLG Düsseldorf, 04.01.2023 - 2 W 28/22

    Zulässigkeit von Schutzmaßnahmen nach dem GeschGehG im Rahmen der

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